Versäumnisurteil: Klage abgewiesen mit Einspruchsbelehrung (Notfrist 1 Woche)
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Rheine erließ ein Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Die klagende Partei wird belehrt, dass gegen das Urteil innerhalb einer Notfrist von einer Woche Einspruch einzulegen ist; der beklagten Partei steht kein Rechtsmittel zu. Es werden Anforderungen an elektronische Einreichung und an die rechtzeitige Darlegung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln erläutert.
Ausgang: Klage des Klägers im Versäumnisurteil als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten (Streitwert 7.200,00 €).
Abstrakte Rechtssätze
Gegen ein Versäumnisurteil kann die im Urteil bezeichnete Partei Einspruch einlegen, sofern dies im Urteil belehrt wird.
Die Einspruchsfrist beträgt eine Notfrist von einer Woche nach Zustellung und ist unabänderlich.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht ab dem 01.01.2022 grundsätzlich die Pflicht, den Einspruch als elektronisches Dokument gemäß §§ 46g, 46c ArbGG einzureichen.
Mit dem Einspruch sind Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, spätestens mit Ablauf der Einspruchsfrist vorzubringen; eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich.
Später vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel werden nur zugelassen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 7.200,00 €
Rubrum
Gegen dieses Versäumnisurteil kann von der klagenden Partei Einspruch eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Versäumnisurteil kein Rechtsmittel gegeben.
Der Einspruch muss innerhalb einer Notfrist* von einer Woche nach der Zustellung dieses Versäumnisurteils schriftlich oder in elektronischer Form beim Arbeitsgericht Rheine, Dutumer Straße 5, 48431 Rheine, Fax: 05971 9271-50 eingelegt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Arbeitsgerichts erklärt werden. Der Einspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts erklärt werden. In diesem Fall muss er aber innerhalb der Notfrist* bei dem oben bezeichneten Arbeitsgericht eingehen.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 grundsätzlich die Pflicht, den Einspruch ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
In der Einspruchsschrift oder der Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - spätestens mit Ablauf der Einspruchsfrist - sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Frist für die Begründung verlängert werden. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die später vorgebracht werden, sind vom Gericht nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird.
Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die die Beklagtenseite verzichten kann, sind vom Gericht nur zuzulassen, wenn die Beklagtenseite die Verspätung genügend entschuldigt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.