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Arbeitsgericht Rheine·3 Ca 530/22·12.10.2022

Berichtigung des Urteilstenors wegen offenkundiger Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtArbeitsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Rheine berichtigt den Urteilstenor nach Anhörung der Parteien: Statt „zulässig und begründet" heißt es nun „zulässig und unbegründet“. Grundlage ist eine offenbare Unrichtigkeit zwischen Tenor und Entscheidungsgründen, die nach § 319 ZPO zu korrigieren ist. Die Entscheidung konnte von der Vorsitzenden gemäß § 53 Abs. 1 ArbGG allein ergehen.

Ausgang: Berichtigung des Urteils (Tenoränderung von 'zulässig und begründet' zu 'zulässig und unbegründet') wegen offenkundiger Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil, die aus einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen folgen, können nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

2

Die Berichtigung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Fehler materieller Natur ist; maßgeblich ist die Offensichtlichkeit der Unstimmigkeit zwischen Tenor und Entscheidungsgründen.

3

Eine Berichtigung ist erst nach Anhörung der Parteien zulässig, soweit das Gesetz oder die Umstände des Falles dies erfordern.

4

Beschlüsse über Berichtigungen können, soweit gesetzlich vorgesehen, durch die zuständige Vorsitzende allein ergehen (vgl. § 53 Abs. 1 ArbGG).

5

Gegen einen Beschluss über die Berichtigung steht den Parteien die sofortige Beschwerde zu; hierfür gelten die gesetzlichen Notfristen.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 46c ArbGG

Tenor

Das Urteil vom 07.09.2022 wird nach Anhörung der Parteien im ersten Satz der Entscheidungsgründe dahingehend berichtigt, dass es anstelle „Die Klage ist zulässig und begründet.“ heißt „Die Klage ist zulässig und unbegründet.“

Gründe

1

Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO vor.

2

Die Klage ist im Tenor und auch nach der Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils vollumfänglich abgewiesen worden. Insofern ergibt sich ohne weiteres, dass die Klage nicht begründet, sondern eben unbegründet war.

3

Die Entscheidung konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch die Vorsitzende allein ergehen.

Rechtsmittelbelehrung

4

Gegen diesen Beschluss kann von jeder Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

5

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Rheine, Dutumer Straße 5, 48431 Rheine, Fax: 05971 9271-50 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

6

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

7

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

8

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.