TVöD-Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung umfasst Mehrurlaub; Tagessatz nach Arbeitstagen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub aus 2007 und 2008 einschließlich Schwerbehindertenzusatzurlaub. Streitpunkt war, ob nur der gesetzliche Mindesturlaub abzugelten ist und wie der Tagessatz zu berechnen ist. Das Arbeitsgericht sprach weitere 1.376,60 € brutto zu, da der TVöD keine hinreichend klare Abkopplung des tariflichen Mehrurlaubs vom gesetzlichen Regime enthält und daher auch Mehrurlaub abzugelten ist. Den Tageswert berechnete es nach dem Urlaubsentgelt (3-Monats-Verdienst/Arbeitstage) und nicht nach Kalendertagen.
Ausgang: Zahlungsklage auf weitere Urlaubsabgeltung (1.376,60 € brutto nebst Zinsen) zugesprochen; Kosten der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen gesetzlichen Urlaubs erlischt bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums nicht; § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist unionsrechtskonform fortzubilden.
Tariflicher oder arbeitsvertraglicher Mehrurlaub ist bei der Abgeltung wie gesetzlicher Urlaub zu behandeln, solange Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Abkopplung vom gesetzlichen Urlaubsregime nicht hinreichend deutlich anordnen.
Für eine Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub bedarf es bei der Auslegung der Urlaubsregelung deutlicher Anhaltspunkte; pauschale Bezugnahmen auf „Erholungsurlaub“ genügen hierfür regelmäßig nicht.
Der Geldwert eines Urlaubstages richtet sich nach dem Urlaubsentgelt und ist bei einer 5-Tage-Woche anhand der Arbeitstage (nicht anhand von Kalendertagen) zu berechnen.
Zinsen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch können bei Verzug nach §§ 286, 288 BGB verlangt werden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.376,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Urlaubsabgeltungsanspruches des Klägers gegen die Beklagte.
Der am 27.09.1945 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.09.2008 beschäftigt, zuletzt in R1. Der Kläger arbeitete in einer 5-Tage-Woche. Im Jahre 2007 nahm der Kläger 27 Urlaubstage in Anspruch. Zeitlich danach war der Kläger bis zu seinem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt. Jedenfalls seit dem Jahre 2008 ist der Kläger schwerbehindert. Der durchschnittliche monatliche Lohn des Klägers betrug zuletzt 2.304,29 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes, insbesondere der TVöD-AT, Anwendung.
Mit Schreiben vom 10.02.2009, bei der Beklagten am 11.02.2009 eingegangen machte der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden aus dem Jahre 2007 noch 3 Urlaubstage, für das Jahr 2008 ein gerundeter Grundurlaub in Höhe von 23 Urlaubstagen sowie der Schwerbehindertenurlaub in Höhe von 5 Urlaubstagen zu. Pro Urlaubstag gehe er von einem Tagessatz von 106,35 € brutto aus. Insgesamt seien noch 31 Resturlaubstage abzugelten.
Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte auf die Klageforderungen einen Betrag in Höhe von 1.920,25 € brutto an den Kläger gezahlt.
Im Kammertermin haben die Parteien übereinstimmend hinsichtlich dieses Betrages den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt (vgl. Bl. 29 . Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.376,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Entscheidung des EuGH vom 20.02.2009 (Rs. C-350/06 u. C-520/06) sowie des Urteils des BAG vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) bestehe ein Anspruch des Klägers nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen. Weitere Urlaubstage aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrages fänden bei der Urlaubsabgeltung danach keine Berücksichtigung. Für 2007 habe der Kläger keinen Abgeltungsanspruch mehr, da er bereits 27 Urlaubstage genommen habe. Für 2008 habe er einen Anspruch auf 20 Urlaubstage. Dazu komme noch der Urlaub für schwerbehinderte Menschen von weiteren 5 Tagen, somit insgesamt 25 Tage. Pro Urlaubstag sei ein Tagessatz von 76,81 € anzusetzen, es ergebe sich ein Betrag in Höhe von 1.920,25 € brutto, den die Beklagte bereits bezahlt habe.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Differenzierung zwischen gesetzlichen Mindesturlaub und darüber hinausgehenden Urlaubsansprüchen aufgrund der Tarifvorschriften werde anhand der Regelungen des § 26 Abs. 2 a, S. 2 TVöD-AT deutlich. Die Bestimmung stelle zunächst auf die gesetzliche Regelung ab und schränke aber auch ein. Sie ordne, erweiternd, den Antritt des Erholungsurlaubes, der wegen einer
Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. angetreten werden könne, bis zum 31.05. an. Dadurch werde deutlich, dass eine Abkoppelung vom Gesetzesrecht gewollt sei. Somit sei klargestellt, dass zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen unterschieden werde und im vorgenannten Rechtsstreit nur der gesetzliche Mindesturlaub abzugelten sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von zuletzt noch geltend gemachten 1.376,60 € brutto zu.
a)
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nichtmehr gewährt werden kann. Das Arbeitsverhältnis ist vorliegend bereits im Jahre 2008 beendet worden.
Entsprechend des teilweise noch ausstehenden Urlaubs war dem Kläger eine noch offene Resturlaubsabgeltung in Höhe von 1.376,00 € brutto zuzugestehen.
b)
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgte wie folgt:
Für das Jahr 2007 waren lediglich 27 Urlaubstage genommen. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD standen dem Kläger pro Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu, da er im Jahre 2007 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Genommen hat der Kläger in diesem Jahr lediglich 27 Urlaubstage. Danach erkrankte er arbeitsunfähig, so dass der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG auf das nächste Jahr übertragen wurde. Für das Jahr 2008 waren zusätzlich gerundet 23 Arbeitstage als Grundurlaub zu berechnen. Nach § 26 Abs. 2 b TVöD-AT erhält der oder die Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses nämlich 1/12 des Urlaubsanspruches nach § 26 Abs. 1 TVöD-AT, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt oder endet. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 2008 endete, war die genannte 12-Regelung vorliegend anzuwenden.
Weiter stand dem Kläger für das Jahr 2008 – unstreitig – noch ein Urlaubsanspruch von weiteren 5 Arbeitstagen wegen seiner Schwerbehinderung zu.
Es ergeben sich insgesamt 31 Urlaubstage. Bei der Berechnung war ein Tagessatz in Höhe von 106,35 € brutto anzusetzen. Dieser ergibt sich, wenn man den Wert dreier Monatsvergütungen des Klägers durch 65 (die Anzahl der Arbeitstage in 13 Wochen, also 3 Monaten) dividiert. Bei der Berechnung im Schriftsatz vom 10. September 2009 hat die Beklagte insoweit fehlerhaft den Monatslohn durch 30 Kalendertage dividiert, um den Wert eines Urlaubstages zu berechnen. Da der Kläger jedoch in einer 5-Tage-Woche und nicht in einer 7-Tage-Woche beschäftigt war, war der Tagessatz eines Urlaubstages wie durch das Gericht erfolgt zu berechnen.
Insgesamt ergab sich somit ursprünglich ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 3.296,85 € brutto. Hiervon waren die nach Rechtshängigkeit gezahlten 1.920,25 € brutto abzuziehen, so dass der zuletzt noch eingeklagte Betrag in Höhe von 1.376,60 € brutto übrig blieb.
c)
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten waren für die Jahre 2007 sowie 2008 auch nicht lediglich die Urlaubsansprüche anhand des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berechnen.
Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechend der Entscheidung des BAG vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist nämlich nach den Vorgaben des Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/G (juris EGRL 88/2003) gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden (BAG, a.a.O.). Insofern kann vorliegend auch dahinstehen, ob die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber nicht ohnehin an die genannte Richtlinie gebunden war.
Der genannten Entscheidung des BAG folgt die Beklagte dem Grundsatz auch. Allerdings soll nach Ansicht der Beklagten die genannten Entscheidung nur Bedeutung für den gesetzlichen Mindesturlaub haben.
Dem folgt das Gericht nicht. Der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehende, tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich Urlaubsanspruch ist entsprechend dem gesetzlichen Urlaubsanspruch zu behandeln, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien oder die Tarifvertragsparteien haben hinreichend deutlich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag etwas anderes geregelt (BAG, a.a.O., Rn. 84). Hierauf hatte das Gericht bereits im Gütetermin vom 03.09.2009 sowie nochmals in dem Beschluss vom 30.09.20090 hingewiesen.
Die Parteien des Einzelarbeitsvertrages bzw. die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinien gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von 4 Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung der §§ 7 Abs. 3, Abs. 4 BUrlG beschränkt. Dem einzelvertraglich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruches und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes kein Gemeinschaftsrecht entgegen (vgl. EuGH v. 06.Oktober 1982, -C-283/81-[C.I.L.F.I.T.] Rn. 13 f., Slg 1982, 3415; BAG, a.a.O., Rn. 81).
Für einen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien oder Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen jedoch im Rahmen der Auslegung nach § 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen. Eine Abweichung der Vertragspartner vom Gesetzesrecht ist nur ausnahmsweise anzunehmen (BAG a.a.O., Rn. 84, 85). Es muss deutlich sein, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende vertragliche Urlaub und seine Abgeltung vom Gesetzesrecht abgekoppelt werden soll (BAG, a.a.O., Rn. 85). Entscheidend ist nicht, ob die Vertragsparteien für den gesamten Urlaub vom Gesetz abweichende Regeln aufgestellt haben, sondern ob sich dem Arbeits- oder Tarifvertrag entnehmen lässt, dass die Vertragsparteien hinsichtlich des Gesamturlaubs zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem übergesetzlichen Urlaub differenzieren wollten. Für eine solche Differenzierung spräche etwa, wenn die Arbeitsvertrags- oder Tarifvertragsparteien nicht etwa einheitliche Regeln für den Gesamturlaub aufgestellt hätten, sondern unterschiedliche Regeln für den gesetzlichen Mindesturlaub einerseits und den übergesetzlichen Urlaub andererseits.
Die genannten Voraussetzungen für eine derartige Auslegung sind vorliegend nicht erfüllt.
Es müsste sich aus dem einschlägigen TVöD-AT ergeben, dass die Tarifvertragsparteien zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden, zusätzlichen tarifvertraglichen Urlaub unterscheiden wollten. Hierfür müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen.
Die Beklagte beruft sich insoweit auf § 26 Abs. 2 a des TV-D-AT. Dieser lautet:
„Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetzt mit folgenden Maßgaben:
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten 3 Monaten
des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten."
Aus der genannten Regelung lässt sich nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend deutliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und darüber hinausgehenden tariflichen Urlaub entnehmen. In der von der Beklagten zitierten Regelung heißt es lediglich pauschal „der Erholungsurlaub". Es ist nicht ersichtlich, dass ausweislich § 26 Abs. 2 a TVöD-AT unterschiedliche Regelungen für den gesetzlichen Mindesturlaub und den darüber hinausgehenden tarifvertraglichen Urlaub begründet werden sollten. Es bestehen auch keine deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 2 a TVöD-AT zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und darüber hinausgehenden tarifvertraglichen Urlaub unterschieden hätten.
Auch aus § 26 Abs. 2 b TVöD ergeben sich keine deutlichen Anhaltspunkte für eine erforderliche Unterscheidung durch die Tarifvertragsparteien. Auch hier heißt es lediglich pauschal, dass der oder die Beschäftigte „als Erholungsurlaub für jeden vollen Monats des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs nach Abs. 1" erhält, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt oder endet. Auch in § 26 Abs. 2 b TVöD-AT verweisen die Tarifvertragsparteien demnach pauschal auf den „Erholungsurlaub". Eine unterschiedliche Regelung für gesetzlichen Mindesturlaub und darüber hinausgehenden tarifvertraglichen Urlaub ist der genannten Tarifnorm nicht zu entnehmen. Es bestehen auch sonst keine deutlichen Anhaltspunkte für eine Unterscheidung.
Da dementsprechend nach dem üblichen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien der tarifvertragliche Urlaub den entsprechenden Regeln des gesetzlichen Mindesturlaubs folgen sollte, war die Urlaubsabgeltung wie oben erläutert zu berechnen.
2.
Der Zinsanspruch folg §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte unterlag, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen hatte die Beklagte nach § 91 a ZPO die Kosten zu tragen. Dies entspricht nämlich billigem Ermessen. Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Teilzahlung durch die Beklagte erfolgte vorliegend erst nach Rechtshängigkeit, sie stellte den Kläger insoweit klaglos. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
III.
Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht anhand des zuletzt gestellten Zahlungsantrages entsprechend der Forderungshöhe gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Wertermittlung erfolgte entsprechend § 3 ZPO.