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Arbeitsgericht Rheine·2 Ca 981/13·29.01.2014

Vertretungsbefristung bei Lehrkräften: fehlende Austauschbarkeit der Vertretung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrecht (TzBfG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft bis zum 03.09.2013, die das Land mit Elternzeitvertretung begründete. Das Gericht verneinte einen Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs. 1 BEEG. Da die Klägerin Deutsch/Englisch unterrichtete, die abwesende Lehrkraft aber Biologie/Religion/Musik, fehlte es an der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit, der Stammkraft diese Aufgaben zuzuweisen. Mangels dargelegten Kausalzusammenhangs bestand das Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitpunkt hinaus fort.

Ausgang: Der Klage wurde stattgegeben; die Befristung zum 03.09.2013 wurde mangels Sachgrund der Vertretung für unwirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG; § 21 Abs. 1 BEEG) setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Abwesenheit der Stammkraft und dem Einsatz der befristet beschäftigten Vertretungskraft voraus.

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Übt die Vertretungskraft Tätigkeiten aus, die die abwesende Stammkraft nie ausgeübt hat, ist der Kausalzusammenhang nur gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, der Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit die Tätigkeiten der Vertretungskraft zuzuweisen, und die Zuordnung bei Vertragsschluss nach außen erkennbar erfolgt.

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Fehlt es wegen fehlender fachlicher Austauschbarkeit an der tatsächlichen Möglichkeit, der abwesenden Lehrkraft die von der Vertretungskraft wahrgenommenen Unterrichtsfächer zuzuweisen, ist die Befristung nicht durch Vertretung gerechtfertigt.

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Trägt der Arbeitgeber keine Tatsachen vor, aus denen sich der Einsatz der befristet Beschäftigten zur Vertretung der konkret benannten abwesenden Person ergibt, geht dies zu seinen Lasten bei der Prüfung des Sachgrundes.

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Ist die Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet nicht mit Ablauf der vereinbarten Befristung.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, 21 Abs. 1 BEEG§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG§ 16 S.1 HS 1 TzBfG§ 21 Abs. 1 BEEG§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG§ Mutterschutzgesetz

Tenor

1.                                                                                                                                                                                                           Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag  vom 09.01.2013 mit Ablauf des 03.09.2013 geendet hat.

2.                                                                                                                                                                                                           Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3.                                                                                                                                                                                                           Der Streitwert wird festgesetzt auf  6.698,10 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Befristung eines Arbeitsvertrages.

3

Die Klägerin war bei dem beklagten Land an dessen Gymnasium E in S als Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Diese Tätigkeit übte die Klägerin im Rahmen befristeter Arbeitsvertrages aus. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verträge:

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Vertrag vomZeitDas Arbeitsverhältnis ist befristet …Umfang
Arbeitsvertrag vom 09.01.2013ab 02.02.2013für die Dauer der Elternzeit der Lehrkraft Q,längstens bis zum 03.09.2013 (Elternzeit von Frau Q vom 10.09.2010 bis 21.08.2014)15 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 29.06.2012ab 22.08.2012für die Dauer der Elternzeit der Lehrkraft F,längstens bis zum 01.02.2013 (Elternzeit von Frau F  vom 18.07.2012 bis 09.06.2013)15 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 29.06.2012ab 06.07.2012für die Dauer der Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschaftsgesetz bis 17.07.2012 mit anschließender Elternzeit der Lehrkraft F und der Elternzeit der Lehrkräfte Frau I und Frau Q, längstens bis zum 21.08.2012 (Elternzeit von Frau F  vom 18.07.2012 bis 09.06.2013, Elternzeit von Frau I  vom 30.09.2009 bis 03.08.2012,Elternzeit von Frau Q vom 10.09.2010 bis 21.08.201415 Pflichtstunden
Änderungsvertrag vom 29.06.201229.06.2012 – 06.07.2012zum befristeten Arbeitsvertrag vom 27.1.2012 zusätzlicher Vertretungsbedarf infolge des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschaftsgesetz der Lehrkraft F im Umfang von 12 Wochenstunden längstens bis zum 07.06.201223 Pflichtstunden
Änderungsvertrag vom 19.03.201222.03.2012 – 28.06.2012zum befristeten Arbeitsvertrag vom 27.1.2012 zusätzlicher Vertretungsbedarf infolge des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschaftsgesetz der Lehrkraft F im Umfang von 12 Wochenstunden längstens bis zum 28.06.201223 Pflichtstunden
Änderungsvertrag vom 27.01.201211.02.2012 – 29.02.2012zum befristeten Arbeitsvertrag vom 27.1.2012 zusätzlicher Vertretungsbedarf infolge der Elternzeit der Lehrkraft C im Umfang von 4 Wochenstunden längstens bis zum 29.02.2012 (Elternzeit von Herrn C  vom 01.01.2012 bis 29.02.2012)15 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 27.01.2012ab 11.02.2012für die Dauer der Elternzeit der Lehrkräfte Frau I und Frau Q,längstens bis zum 06.07.2012 (Elternzeit von Frau I  vom 30.09.2009 bis 03.08.2012, Elternzeit von Frau Q vom 10.09.2010 bis 21.08.2014)11 Pflichtstunden
Änderungsvertrag vom 13.01.201213.01.2012 – 10.02.2012zum befristeten Arbeitsvertrag vom 25.08.2011 zusätzlicher Vertretungsbedarf infolge der Elternzeit der Lehrkraft C im Umfang von 4 Wochenstunden längstens bis zum 10.02.2012 (Elternzeit von Herrn C  vom 01.01.2012 bis 29.02.2012)15 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 25.08.2011ab 07.09.2011für die Dauer der Elternzeit der Lehrkräfte Frau I und Frau Q, längstens bis zum 10.02.2012 (Elternzeit von Frau I  vom 30.09.2009 bis 03.08.2012, Elternzeit von Frau Q vom 10.09.2010 bis 21.08.2014)11 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 31.01.2011ab 01.02.2011für die Dauer der Elternzeit der Lehrkräfte Frau U, Frau I und Frau Q, längstens bis zum 06.09.2011 (Elternzeit von Frau U  vom 03.09.2009 bis 06.09.2011 (Elternzeit von Frau I  vom 30.09.2009 bis 03.08.2012, Elternzeit von Frau Q vom 10.09.2010 bis 21.08.2014)13,5 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 24.08.2010ab 28.08.2010für die Dauer der Elternzeit der Lehrkräfte Frau I und Frau U, längstens bis zum 31.01.2011 (Elternzeit von Frau I vom 30.09.2009 bis 03.08.2012, Elternzeit von Frau U vom 03.09.2009 bis 06.09.2011)15 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 21.06.2010ab 15.07.2010für die Dauer der Elternzeit der Lehrkräfte Frau I, längstens bis zum 27.08.2010 (Elternzeit von Frau I von 30.09.2009 bis 03.08.2012)12 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 22.12.2009ab 01.02.2010für die Dauer der Elternzeit der Lehrkraft Frau I,längstens bis zum 14.07.2010 (Elternzeit von Frau I vom 30.09.2009 bis 03.08.2012)12 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 10.09.2009ab 19.09.2009für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit der Lehrkraft Frau I, längstens bis zum 31.01.2010 (Mutterschutz von Frau I bis 29.09.2009 Elternzeit von Frau I vom 30.09.2009 bis 03.08.2012)12 Pflichtstunden
Arbeitsvertrag vom 13.08.2009ab 17.08.2009für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz der Lehrkraft Frau I, längstens bis zum 18.09.2009 (Mutterschutz von Frau I bis 29.09.2009)12 Pflichtstunden
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Die Klägerin unterrichtete die Fächer Deutsch und Englisch. Die zuletzt von ihr nach dem Arbeitsvertrag vom 02.02.2013 bis 03.09.2013 vertretene Lehrerin Q unterrichtete die Fächer Biologie, katholische Regelung und Musik.

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Die von der Klägerin nach den Angaben in den Arbeitsverträgen ebenfalls vertretenen Lehrerinnen und Lehrer unterrichteten folgende Unterrichtsfächer:

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Frau F:  Deutsch, Erziehungswissenschaft, evangelische Religion

8

Frau I:  Latein, evangelische Religion,

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Frau U : Latein, Deutsch

10

Herr C : Englisch und katholische Religion

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Die Klägerin trägt vor, mindestens die zum 03.09.2013 vereinbarte Befristung sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung nach  § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Die Klägerin habe die aufgrund Elternzeit abwesende Frau Q nicht vertreten.

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Schaue man zudem auf die hier vorliegende Anzahl von 15 Verträgen, die kurzen Zeiträume  der einzelnen Befristungen, die sich zugleich auf die Vertretung mehrerer Personen bezögen, sei überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, wie sich genau der Befristungsbedarf ergeben haben solle.

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Die Befristungszeiträume ständen zudem in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem behaupteten Vertretungsbedarf, insbesondere der in den Arbeitsverträgen jeweils angegebenen Abwesenheit der Arbeitnehmerinnen, die die Klägerin angeblich vertreten habe.

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Die Klägerin decke erkennbar einen Dauerarbeitsbedarf ab.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht  aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 09.01.2013 mit Ablauf des 03.09.2013 sein Ende finden wird, sondern zu unveränderten Bedingungen als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Pflichtstunden unbefristet fortbestehen wird.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der jeweilige Befristungsgrund ergebe sich ausweislich § 1 des Arbeitsvertrages aus der Elternzeitvertretung für die Lehrkraft Q bis zum 03.09.2013. Die Klägerin sei nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut gewesen, die zuvor der vorübergehend abwesenden Kollegin übertragen gewesen seien. Der Vertretungsbedarf habe unstreitig bestanden. Dies sei für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs neben der Dokumentation im Arbeitsvertrag entscheidend. Zur Rechtfertigung der Befristung genüge es, wenn die befristet Beschäftigte Aufgabe wahrnehme, die sonst einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehörten.

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Dem letzten befristeten Vertrag seien auch nicht  14 immer wieder verlängerte Befristungsverträge vorausgegangen, sondern lediglich 10. Bei den weiteren vier Verträgen handele es sich um Änderungsverträge, nicht um isolierte eigenständige Arbeitsverträge, die ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet hätten. Durch

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die geschlossenen Änderungsverträge sei lediglich der Stundenumfang und damit ggf. auch der Vertretungsgrund angepasst worden. Der Befristungszeitraum sei nicht verändert worden.

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Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass die Klägerin andere Fächer abdecke, als die zu vertretende Kollegin sei festzuhalten, dass für die Wirksamkeit der Befristung keine eins zu eins Vertretung erforderlich sei. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber sei nicht erforderlich. Es sei auch nicht erforderlich, dass der befristete Vertrag für die Gesamtabwesenheitszeit der sich in Elternzeit befindenden Lehrkraft Q, erfolgt wäre. Es bestehe durchaus die  Möglichkeit, dass die Lehrkraft oder auch andere derzeit beurlaubte Lehrkräfte an dem betreffenden  Gymnasium zu  Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres mit einem gewissen Stundenumfang ihren Dienst an der Schule mit Teilzeitbeschäftigung wieder aufnähmen, so dass sich der Vertretungsbedarf in der Folge ändern würde. Auch Festeinstellungen zu den jeweils genannten Terminen führten dazu, dass sich der Vertretungsbedarf immer wieder verändere und neu berechnet werde, so dass die Befristung bis zum Schuljahresende bzw. zum Ende des Schulhalbjahres gerechtfertigt sei.

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Die Befristung vom 06.07.2012 bis zum 21.08.2012 sei erfolgt, um der Klägerin die Beschäftigung während der Ferienzeit zu ermöglichen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 09.01.2013 ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung gem. § 14 Abs. 1 S.2 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristungsvereinbarung gem. § 16 S.1 HS 1 TzBfG nicht aufgelöst ist.

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1.

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Es kann schon nicht festgestellt werden, dass für die streitbefangene Befristung zum 03.09.2013 ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, 21 Abs. 1 BEEG vorgelegen hat. Nach dem bis zum 03.09.2013 befristeten Arbeitsvertrag ist die Klägerin  zwar zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin Q eingestellt worden. Damit hat das beklagte Land die Aufgaben der als Vertretungskraft eingestellten Klägerin der abwesenden Mitarbeiterin Q erkennbar gedanklich zugeordnet. Es erscheint allerdings schon fraglich, ob das beklagte Land die Aufgaben der Klägerin als Lehrerin für Deutsch und Englisch der beurlaubten Lehrerin Q im Falle ihrer Anwesenheit rechtlich übertragen könnte, wenn sie im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Vertrages mit der Klägerin in den Dienst zurückgekehrt wäre. Jedenfalls hätte sie diese Aufgabe der Klägerin tatsächlich nicht  übertragen können.

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a)

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Ein nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zur Befristung eines Arbeitsvertrages erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, das ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Sachgrund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon  eingestellt wird. Diese Vorschrift regelt einen Sonderfall der Vertretungsbefristung (vgl. BAG 18.07.2012, 7 AZR 443/09, NZA 2012, 1351, Juris Rand-Nr. 16 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund in Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der Arbeitgeber an den vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter , dem die Aufgaben an sich  obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet. Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Notwendige Voraussetzungen für eine Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG ist das aber nicht. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Dabei muss allerdings sicher gestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich  in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Falle ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG a.a.O. Rand-Nr. 17, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BAG).

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b)

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Vorliegend ist festzustellen, dass die Klägerin während der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vom 09.01.2013 bis 03.09.2013 Aufgaben ausgeübt hat, die die Arbeitnehmerin Q nie ausgeübt hat. Die Klägerin hat nämlich Deutsch und Englisch unterrichtet, während Frau Q Biologie, katholische Religion und Musik unterrichtet hat.

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aa)

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Es erscheint zweifelhaft, dass das beklagte Land rechtlich in der Lage gewesen wäre, Frau Q die Aufgaben zu übertragen, die die Klägerin während der Abwesenheit von Frau Q wahrgenommen hat.

34

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zwar grundsätzlich verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entspricht. Dies gilt allerdings nur, wenn ihm dies billigerweise zugemutet werden kann (BAG a.a.O. Rand-Nr. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es erscheint vorliegend ausgeschlossen, dass einer Lehrerin mit der Lehrbefähigung zur Biologie, katholischer Religion und Musik Unterricht in den Fächern Deutsch und Englisch übertragen werden könnte, noch dazu an einem Gymnasium.

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bb)

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Letztlich kann dies dahinstehen. Das beklagte Land konnte Frau Q Unterricht in Deutsch und Englisch jedenfalls tatsächlich nicht zuweisen. Es bestand zwischen der Klägerin und Frau Q keine fachliche Austauschbarkeit aufgrund deren jeweiliger Ausbildung und bisheriger Tätigkeit.

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Das beklagte Land hat keinerlei Vortrag dazu geleistet, aus welchen Tatsachen sich ergeben soll, dass die Klägerin gleichwohl zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Frau Q eingesetzt worden ist.

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cc)

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Das Gericht hat den von der Klägerin gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass diese lediglich gegen die Unwirksamkeit der Befristung zum 03.09.2013 geltend gemacht hat. Soweit der Wortlaut der Antragstellung annehmen lässt, dass auch ein allgemeiner Fortbestandsantrag gestellt werden sollte, ergeben sich aus der Klagebegründung hierfür keine Anhaltspunkte.

40

2.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG. In Anwendung des 42 Abs. 2 GKG ist der Betrag eines Vierteljahreseinkommens festgesetzt.