TV IAP: Kein Anspruch bei Eigenkündigung vor Stichtag; Verrechnung vorzeitig gezahlter Prämie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die tarifliche Inflationsausgleichsprämie I (1.500 € netto), nachdem die Arbeitgeberin die im Dezember 2022 ausgezahlte Prämie mit der Februarvergütung verrechnet hatte. Streitpunkt war, ob durch die vorzeitige Auszahlung auch der tarifliche Stichtag vorverlegt wurde bzw. ob ohne Rückzahlungsklausel eine Rückforderung möglich ist. Das ArbG verneinte den Anspruch, weil der Kläger am maßgeblichen Stichtag 01.03.2023 wegen Eigenkündigung nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand. Die vorzeitige Auszahlung änderte den Stichtag nicht und durfte als vorschussähnliche Zahlung mit späteren Entgeltansprüchen verrechnet werden.
Ausgang: Zahlungsklage auf tarifliche Inflationsausgleichsprämie wegen fehlender Stichtagsvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie, die an einen Stichtag anknüpft, besteht nur, wenn die tariflichen Stichtagsvoraussetzungen (insbesondere ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis) erfüllt sind.
Die Vorziehung des Auszahlungszeitpunkts einer tariflichen Leistung ist nicht ohne Weiteres als Vorziehung des tariflichen Stichtags für die Anspruchsvoraussetzungen auszulegen.
Wird eine tarifliche Leistung vor dem maßgeblichen Stichtag ausgezahlt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen erst am Stichtag feststehen, kann die Zahlung vorschussähnlichen Charakter haben.
Eine vorschussähnliche Vorwegleistung kann bei späterem Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Wege der Verrechnung mit Vergütungsansprüchen zurückgeführt werden; einer ausdrücklichen Rückzahlungsklausel bedarf es hierfür nicht.
Hinweise des Arbeitgebers an die Belegschaft, wonach trotz vorzeitiger Auszahlung die Stichtagsvoraussetzungen maßgeblich bleiben, sprechen gegen die Annahme einer Stichtagsvorverlegung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 1.500,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie.
Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 28.02.2023 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers vom 31.01.2023 zum 28.02.2023.
Die Beklagte ist tarifgebunden und wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten die Tarifwerke der Metall- und Elektroindustrie des Landes NRW in ihrer jeweils aktuellen Fassung an, so auch den Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22. November 2022 (TV IAP), wobei hinsichtlich der Einzelheiten der tarifvertraglichen Regelungen auf die entsprechende Abschrift (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen wird. Die Beklagte hat die Abschrift von Erläuterungen des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zum TV IAP zur Gerichtsakte gereicht, auf die verwiesen wird (Bl.56 d.A.).
Im Dezember 2022 hat die Beklagte an ihre Mitarbeiter die Inflationsausgleichsprämie I geleistet, wobei der Kläger eine Zahlung i.H.v. Euro 1.500,00 netto erhielt. Die Beklagte hat ein Schreiben (Bl. 46 d.A.) gerichtet an ihre Mitarbeiter zur Gerichtsakte gereicht, auf welches inhaltlich verwiesen wird und welches sie vor der Auszahlung im Wege eines Aushangs zur Kenntnis gebracht hat.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 31.1.2023 zum 28.2.2023 eine Eigenkündigung aussprach, hat die Beklagte im Rahmen der Abrechnung für den Monat Februar 2023 den im Dezember 2022 ausgezahlten Betrag i.H.v. Euro 1.500,00 mit den Gehaltsansprüchen des Klägers verrechnet.
Mit Schreiben vom 20.3.2023, 5.4.2023, 27.4.2023, 4.5.2023 und 8.5.2023 haben die Parteien außergerichtlich korrespondiert, wobei inhaltlich auf die entsprechenden Schreiben (Bl. 9 ff. d.A.; Bl. 48 ff. d.A) verwiesen wird.
Mit Klageschrift vom 30.6.2023, der Beklagten zugegangen am 7.7.2023 hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie i.H.v. Euro 1.500,00 netto geltend gemacht.
Der Kläger meint, da die Beklagte die Zahlung des Betrages der Inflationsausgleichsprämie vorzog und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Stichtag der Inflationsausgleichsprämie auf den 1.12.2022 vorzuziehen, habe die Zahlung nach den tarifvertraglichen Regelungen den Zweck gehabt, die Preissteigerungen des Jahres 2022 auszugleichen. Diesem Zweck sei auch das Arbeitsverhältnis des Klägers, welches das gesamte Jahr 2022 bestand, unterfallen. § 2 Abs.1 des Tarifvertrages sei nicht anzuwenden.
Da sich, auch nicht aus den tarifvertraglichen Regelungen oder den Erläuterungen oder Hinweisen an die Belegschaft, eine Rückforderungsmöglichkeit für den Fall der Kündigung ergebe, sei die Rückforderung rechtswidrig erfolgt und damit unwirksam.
Der Klägervertreter beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger netto 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Rückforderung sei aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 28.2.2023 in rechtmäßiger Weise erfolgt. Insoweit sei zu beachten, dass die tarifvertraglichen Regelungen unterschiedliche Vorverlegungen zuließen, nämlich zum einen die Vorverlegung des Stichtags für die Berechnung der Inflationsausgleichsprämie und zum anderen die Vorverlegung des Auszahlungszeitpunktes. Bei einer Vorverlegung des Auszahlungszeitpunkts verbleibe es bei dem Regelstichtag 1.3.2023 für die Inflationsausgleichsprämie I. Vorliegend sei ausweislich des Aushangs lediglich der Auszahlungszeitpunkt vorverlegt worden, nicht hingegen der Stichtag, so dass es bei der Festlegung des Regelstichtages 1.3.2023 verblieben sei. Da der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 28.2.2023 gekündigt hatte, seien die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs.1 des Tarifvertrages für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie mangels Vorliegens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Regelstichtag nicht gegeben gewesen. Damit sei die Beklagte auch berechtigt gewesen, die bereits im Dezember erfolgte Zahlung mit der Abrechnung im Februar 2023 zu verrechnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der zulässige Klageantrag ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Euro 1.500,00 netto als Inflationsausgleichsprämie I nach den Regelungen in § 2 des TV IAP. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV IAP nicht.
1.
Nach § 2 des TV IAP haben Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von Euro 1.500,00 Vollzeitbeschäftigte, die am Stichtag 1. März 2023 in einem Arbeitsverhältnis stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Ausgenommen sind Beschäftigte, die am jeweiligen Stichtag ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen schon deswegen nicht, weil er unstreitig sein Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer Eigenkündigung vom 31.1.2023 zum 28.2.2023 beendet hat, er mithin zum Stichtag 1. März 2023 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand.
2.
Die Beklagte hat mit der Zahlung der Euro 1.500,00 netto im Dezember 2022 von der tarifvertraglich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Zeitpunkt der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie vorzuziehen.
Nach § 2 Abs.3 kann der Zeitpunkt der Auszahlung durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt unabhängig von den vorgenannten Stichtagen. Nach § 2 Abs.5 ist es dem Arbeitgeber unbenommen, Zahlungen vorher zu leisten. Dabei ist eine Vorziehung des Auszahlungszeitpunktes nicht mit einer Vorziehung des Stichtages gleichzusetzen. Die Erläuterungen zum Tarifvertrag führen insoweit in Ziff.2 S.8 hierzu aus, dass eine bloße vorzeitige Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ohne Vorverlegung des Stichtags und unabhängig von den gewählten Stichtagen unbegrenzt möglich ist. Entgegen der Sichtweise des Klägers hat die Beklagte mit der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie im Dezember 2022 nicht den Stichtag für die ganze Inflationsausgleichsprämie gemäß § 2 Abs.2 TV IAP vorgezogen. Dieser Annahme steht entgegen, dass die Beklagte die Beschäftigten noch vor der Auszahlung im Dezember 2022 ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Aushangs über die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sowie deren Anspruchsvoraussetzungen informiert hat. Hierin führt die Beklagte aus, dass sie sich vor dem Hintergrund der gestiegenen Preise dazu entschlossen habe, die erste Teilzahlung kurzfristig und noch vor Weihnachten vorzunehmen. Der Annahme, dass es sich hierbei auch um eine Vorziehung des gesamten Stichtages i.S.v. § 2 Abs.2 TV IAP handeln sollte, steht entgegen, dass die Beklagte in dem Aushang zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Voraussetzung für den Anspruch nach dem Tarifvertrag u.a. ist, dass die Empfänger der Inflationsausgleichsprämie zu den Stichtagen im März 2023 und März 2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Die ausdrückliche Benennung des Stichtags März 2023 im Aushang steht der Annahme entgegen, dieser sei aufgrund der bereits im Dezember 2022 erfolgten Auszahlung ebenfalls auf Dezember 2022 vorgezogen worden. Da schon kein Fall der Vorverlegung des Stichtages i.S.d. § 2 Abs.2 TV IAP vorliegt, kann auch der klägerseitigen Annahme nicht gefolgt werden, die Zahlung im Dezember 2022 habe tatsächlich den Zweck verfolgt, die Preissteigerungen des Jahres 2022 auszugleichen, dieser Zweck komme auch dem Kläger zugute, der das gesamte Jahr 2022 bei der Beklagten beschäftigt war. Da lediglich die Auszahlung vorgezogen wurde, nicht der Stichtag, mithin auch § 2 Abs.2 TV IAP keine Anwendung findet, verblieb es als Anspruchsvoraussetzungen für die erfolgte Zahlung dabei, dass gemäß § 2 Abs.1 der Arbeitnehmer am Stichtag 1. März 2023 in einem Arbeitsverhältnis stehen muss. Da der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 28.2.2023 gekündigt hatte, war er nach § 2 Abs.1 S. 2 von der Zahlung ausgenommen. Ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.
3.
Entgegen der Sichtweise des Klägers durfte die Beklagte die bereits im Dezember 2022 erfolgte Zahlung aufgrund des Ausspruchs der Eigenkündigung des Klägers vom 31.1.2023 zum 28.2.2023 im Rahmen der Abrechnung für Februar 2023 mit den Vergütungsansprüchen des Klägers verrechnen. Einer ausdrücklichen Rückzahlungsklausel im Tarifvertrag bedurfte es hierfür nicht. Dies folgt bereits aus den Regelungen des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze von Sinn und Zweck. Denn die tarifvertragliche Möglichkeit, ausschließlich den Auszahlungszeitpunkt vorziehen zu können, führt erkennbar zu der Situation, dass der Arbeitgeber die Zahlung vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag vornimmt und damit eine Auszahlung bereits erfolgt ist, obwohl zum maßgeblichen Stichtag die Anspruchsvoraussetzungen möglicherweise gar nicht vorliegen. Diese Situation stellt eine Vergleichbarkeit zu einer Vorschusszahlung dar. Für Vorschusszahlungen gilt, dass eine als Vorschuss vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbrachte Zahlung und damit ein Gehaltsvorschuss, eine Vorwegleistung des Arbeitgebers darstellt, die mit späteren Gehaltsansprüchen verrechnet werden kann, wobei es zur Verrechnung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach §§ 387, 388 BGB bedarf; auch § 394 BGB findet keine Anwendung (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 38, NZA 2002, 390). In Anlehnung an diese Grundsätze erfolgte die Verrechnung in rechtmäßiger Weise. Die Beklagte hat ausweislich des Aushangs erkennbar lediglich den Auszahlungszeitpunkt auf Dezember 2022 vorgezogen, den für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Stichtag beim 1.3.2023 belassen. Damit hat die Beklagte an den Kläger im Dezember 2022 die Zahlung geleistet, ohne dass bereits abschließend feststand, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würde. Mit dem ausdrücklichen Hinweis in dem Aushang, dass trotz der Auszahlung bereits im Dezember 2022 Voraussetzung für den Anspruch nach dem Tarifvertrag ist, dass die Empfänger der Inflationsausgleichsprämie u.a. zu dem Stichtag im März 2023 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen müssen, wurde in ausreichender Weise verdeutlicht, dass es sich bei der Zahlung zunächst lediglich um eine Art Vorschusszahlung handeln sollte, welche bei Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt im Wege der Verrechnung zurückgefordert werden kann.
Einer ausdrücklichen Rückzahlungsklausel im Tarifvertrag bedurfte es für die Verrechnung nicht. Die Verrechnung erfolgte in rechtmäßiger Weise.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht.
Die Klage war abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG, § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde mit dem Wert der Klageforderung bemessen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.