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Arbeitsgericht Rheine·2 Ca 134/91·12.11.1991

Ausbildungsverhältnis: Lohnwucher bei Wochenend-Fütterungsdienst und übliche Vergütung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Beendigung eines landwirtschaftlichen Ausbildungsverhältnisses verlangte der Kläger Vergütung für Wochenend-Fütterungsdienste. Das Gericht hielt eine Pauschalabrede von 40 DM netto monatlich für ca. 30 Stunden Wochenenddienst wegen Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) für unwirksam und sprach stattdessen die übliche (tarifnahe) Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB zu. Pausenzeiten sowie nicht nachgewiesene bzw. ausgefallene Arbeitszeiten wurden abgezogen; eine Abgeltungs-/Verzichtsbestätigung wurde nicht als Anspruchsverzicht gewertet. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; gezahlte Pauschalen wurden angerechnet.

Ausgang: Klage auf Überstundenvergütung überwiegend zugesprochen; im Übrigen (insb. wegen Pausen/Abzügen) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vergütungsabrede, die für eine erhebliche Arbeitsleistung nur einen extrem niedrigen Pauschalbetrag vorsieht, kann wegen Lohnwuchers nach § 138 Abs. 2 BGB unwirksam sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine Zwangslage ausgenutzt wird.

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Ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, tritt gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung an ihre Stelle; deren Bemessung kann sich an einschlägigen tariflichen Sätzen orientieren.

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Wird eine Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zeitlich, organisatorisch und inhaltlich von der Ausbildung getrennt erbracht, kann für die übliche Vergütung auf den Tariflohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers (nicht auf den Ausbildungslohn) abzustellen sein.

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Eine formularmäßige Empfangsbestätigung über Vergütung und Arbeitspapiere enthält ohne klare Erklärung regelmäßig keinen Verzicht auf weitergehende Vergütungsansprüche.

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Pausenzeiten sind bei der Berechnung vergütungspflichtiger Arbeitsstunden grundsätzlich abzusetzen; nicht hinreichend substantiiert oder bewiesen dargelegte Arbeitszeiten bleiben unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 2 BGB§ 612 Abs. 2 BGB§ 616 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,70 DM (eintausendsiebenhundertfünfundvierzig 70/100 Deutsche Mark) brutto abzüglich 240,00 DM (zweihundertvierzig Deutsche Mark) netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 11.02.1991.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Be klagte 85/100, der Kläger 15/100.

Streitwert: 2.063,00 DM.

Tatbestand

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Die Parteien streiten nach Beendigung des Ausbildungs verhältnisses um einen Anspruch des Klägers auf Über stundenvergütung.

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Der Kläger trages (Bl.12

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aufgrund schriftlichen d.A.) auf dem Hof des

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Ausbildungsver Beklagten als

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Auszubildender im Ausbildungsberuf Landwirt beschäftigt. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, vereinbarten die Parteien eine einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 17.02.1991. In diesem Zusammenhang bestätigte der Kläger mit Formblatt vom 01.02.1991 (Bl. 27 d.A.), Vergütung, Sachleistungen und Urlaub sowie die Arbeitspapiere erhalten zu haben; inwiefern der Kläger auf die hier· verfolgten Ansprüche zugleich verzichtete, ist unter den Parteien streitig. Vor sorglich erklärt der Kläger die Anfechtung der genannten Bestätigung und behauptet hierzu, der Beklagte habe ihn in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt.

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Vor Abschluss des schriftlichen Ausbildungsvertrages hatte sich der Kläger beim Beklagten über die maß geblichen Ausbildungsbedingungen erkundigt. Hierauf wurde ihm mitgeteilt, das er - neben der eigentlichen Ausbildung -  im zweiwöchigen Wechsel  samstags vormittags bzw. samstags ganztägig und sonntags vormittags den Fütterungsdienst übernehmen solle. Uber die im Ausbildungsvertrag genannte Vergütung von 810,00 DM brutto hinaus sollte der Kläger - nach Darstellung der  Beklagten  als  Entgelt  für  den

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Fütterungsdienst 40,00 DM netto

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- einen   weiteren   Betrag erhalten. Hiermit erklärte sich  von der

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Kläger einverstanden;   nach seiner Auffassung handelt es sich jedoch bei dem genannten   Betrag nicht um

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einen Ausgleich vielmehr   liege für die eine

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genannte Fütterungstätigkeit, allgemeine     Erhöhung der

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Ausbildungsvergütung vor.

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Der Kläger ist der Auffassung, für den geleisteten Fütterungsdienst stehe ihm eine zusätzliche Über stundenvergütung zu. Entsprechend dem Merkblatt der Landwirtschaftskammer über Vergütungen pp. für Aus zubildende  im  Ausbildungsberuf  11Landwirt"  im  Jahre

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1990 /91 (B1. 43 ff. d . A .) sei a1s Überstundenvergütung

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ein Betrag  von 10,58 DM nebst eines Zuschlages von

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25 % zu zahlen. Für  insgesamt 156 Überstunden in der Zeit vom 01.08.90 bis 20.01,91 errechnet sich der Kläger einen Anspruch in Höhe von 2.063,10 DM brutto; das ist die Klageforderung.

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Entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz vom 15.07.1991 (Bl. 37 ff. d.A.) legt der Kläger hierbei für den halben Samstagsdienst 4,5 Arbeitsstunden, für den Dienst an ganzen Samstagen 8 Stunden und für halbe Sonntage 3,5 Arbeitsstunden zugrunde. Hierin ist unstreitig eine Frühstückspause von 30 Minuten enthalten. Der Kläger ist der Auffassung, auch für die Pausenzeit stehe ihm ein Anspruch auf Arbeitsvergütung zu.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für

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156 Überstunden 2.063,10 DM brutto zu zahlen, nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1991.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er vertritt den Standpunkt, in der Unterzeichnung des Formblatts vom 01.02.1991 liege ein entsprechender Anspruchsverzicht, so daß der Kläger mit weiteren Ansprüchen ausgeschlossen sei. Überdies sei mit dem Kläger im Zusammenhang mit der Beendigung des Aus bildungsverhältnisses vereinbart worden, daß der Kläger auf weitere Forderungen verzichte mit der Ausnahme, daß das Ausbildungsverhältnis noch bis zum 17.02.1991 bestehen müsse, damit das zweite Ausbildungsjahr vollendet werde. Obgleich der Kläger im letzten Ausbildungsmonat nicht einen einzigen Tag im Betrieb des Beklagten gearbeitet habe - in der Zeit vom 14.01. bis 26.01.1991 absolvierte der Kläger ein Milchviehpraktikum, anschließend bis zum 15.02.1991 einen Lehrgang im Haus A -  sei dem Kläger in der

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genannten Weise entgegengekommen nachträgliche Geltendmachung von ständlich sei.

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worden, so daß die Überstunden  unver-

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Auch wenn bei Abschluß des Ausbildungsvertrages nicht ausdrücklich über eine gesonderte Vergütung für den Fütterungsdienst gesprochen worden sei, habe es sich doch den Umständen nach von selbst verstanden, daß der Fütterungsdienst mit der Erhöhung der Ausbildungs vergütung um 40,00 DM habe abgegolten werden sollen. An diese Vereinbarung müsse sich der Kläger halten, auch wenn sie ihm nachträglich als ungünstig erscheine.

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Die  vom  Kläger  vorgelegte  Stundenaufstellung  sei zunächst   um korrigieren, so von 4   stunden, auszugehen sei. über den Umfang

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die daß für Da der

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Pausenzeiten des für den halben

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den Sonntagsdienst sich der Beklagte geleisteten Arbeit

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Klägers zu Samstagsdienst von 3 Stunden Aufzeichnungen nicht gemacht

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habe, könne die vom Kläger gegebene Stundenaufstellung

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nicht exakt nachgeprüft werden. Jedenfalls für die nachstehend aufgeführten Tage seien die Angaben des Klägers unzutreffend:

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So habe zum Beispiel der Kläger an einem Samstag morgens um 9.00 Uhr einen Anruf von zu Hause erhalten, wonach die im Hause des Klägers wohnhafte Tante oder Großmutter einen Schlaganfall erlitten habe. Der Kläger sei sofort nach Hause gefahren und sei an diesem Tage nicht wiedergekommen.

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An einem anderen Samstag sei der Kläger drei Stunden vom Hof weggeblieben, weil das Vieh seines Vaters ausgebrochen war. Am 12.01.1991 habe der Kläger nicht gearbeitet, am 19.01.1991  sei der Kläger  erst um

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13.00 Uhr erschienen.

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Der K 1 ä g e r nimmt zur Arbeitsleistung an den genannten Tagen wie folgt Stellung:

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Der Schlaganfall der Großmutter habe sich nicht an einem Samstag, sondern an einem Donnerstag abgespielt, so daß die Darstellung des Beklagten nicht zutreffen könne. An dem Tage, als das Vieh seines Vaters ausgebrochen sei, sei er zwar drei Stunden vom Hof weggeblieben habe aber gleichwohl nachträglich die reguläre Arbeitsleistung erbracht. Am 12.01.1991 habe er regulär gearbeitet, am 19.01.1991 sei er erst deswegen um

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13.00 Uhr gekommen, weil er vorher ein Praktikum gehabt habe. Zum Beweise für die Richtigkeit seines Vorbringens bezieht sich der Kläger auf die Familienangehörigen des Beklagten sowie auf die Vernehmung seiner Schwester, welche ihn zu seinem Wochenenddienst gebracht und hiervon abgeholt habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

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I.

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Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist die Vorschrift des §  611  Abs. 1  BGB  i.V.m. §  612  Abs. 2 BGB.

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Zwar haben die Parteien - wie sich auch ohne ausdrück liche Absprache aus den Umständen ergibt - bei Abschluß des Ausbildungsvertrages eine Vergütungsvereinbarung auch für den Fütterungsdienst getroffen; die Auffassung des Kläger, der "Zuschlag" von 40,00 DM/ Monat habe mit dem ausdrücklich vereinbarten Fütterungsdienst nichts zu tun, erscheint lebensfremd.

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Die getroffene Vergütungsvereinbarung, nach welcher der Kläger für den Wochenenddienst mit einer monatlichen Arbeitszeit von ca. 30 Stunden einen Pauschallohn von 40,00 DM netto erhalten sollte, ist

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aber  wegen  Verstoßes  gegen §   138   Abs. 2  BGB

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( Lohnwucher) unwirksam. An die Vereinbarung treten nach   § tariflichen Vorschriften.

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Stelle der

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612              Abs.

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unwirksamen

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2              BGB die

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Das in § 138 Abs. 2 BGB geforderte "auffällige Mißver hältnis" zwischen Lohn und Arbeitsleistung ergibt sich hier ohne weiteres aus der Tatsache, daß die für den Wochenenddienst zu leistende Vergütung noch weit hinter dem regulären Stundenlohn des Auszubildenden, erst recht aber hinter der tariflichen Arbeitsvergütung zurückbleibt, welche an einen Arbeitnehmer außerhalb des Ausbildungsverhältnisses zu zahlen ist.

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Unter den heutigen wirtschaftlichen Umstanden wäre kein unabhängiger Arbeitnehmer bereit, für einen Stundenlohn von ca. 1,30 DM Arbeitsleistung zu verrichten.

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Der daß

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letztgenannte der Beklagte

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Umstand              spricht bei Abschluß der

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zugleich dafür, Vergütungsverein-

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barung die Zwangslage des              Klägers ausgenutzt hat, welcher sich um den Abschluß eines Ausbildungsver hältnisses bemühte. Der Beklagte tragt selbst nicht vor, es habe dem Kläger freigestanden, eine Ausbildung ohne Verpflichtung zur Übernahme des Fütterungsdienstes aufzunehmen. Vielmehr waren Ausbildung und Fütterungs dienst strikt miteinander verknüpft. Für eine freie Entscheidung des Klägers blieb danach kein Raum.

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Als Rechtsfolge aus den genannten Umstanden ergibt sich zunächst die Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung. Gemäß §  612 Abs. 2 BGB treten an die Stelle der unwirksamen Vergütungsvereinbarung die tariflichen Regeln. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß es sich bei dem hier geleisteten Wochenenddienst nicht um reguläre Überstunden im Zusammenhang mit Ausbildungstätigkeiten handelt der ·Fütterungsdienst des Klägers vielmehr zeitlich, organisatorisch und inhaltlich von der Ausbildung getrennt erledigt worden ist, kann für die Bemessung der Überstundenvergütung nicht auf den

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durchschnitt1ichen Stundenlohn des Auszubildenden abgestellt werden. Vielmehr ist die übliche Arbeitsvergütung am Tariflohn eines Arbeiters auszu-

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richten. Diese be1auft sich wie aus dem Merkblatt  der  Landwirtschaftskammer  ersichtlich

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auf 10,58 DM/Stunde bzw. einschließlich des Überstundenzuschlages auf 13,23 DM/Stunde.

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-              8 -

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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überstunden vergütung ist auch weder durch Unterzeichnung des Formblatts vom 01.02.1991 noch durch eine daneben getroffene mündliche Vereinbarung erloschen.

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Das Formblatt vom 01.02.1991 enthält lediglich eine Bestätigung, die dort aufgeführten Vergütungen und Papiere erhalten zu haben. Weiter wird erklärt, daß Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Ein weitergehender Anspruchsverzicht kann hieraus nicht abgeleitet werden.

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Ebenso wenig  liegt ein mündlicher Verzichtsvertrag vor. Der Beklagte trägt sel bst nicht vor, der Kläger habe die              hier geltend gemachte  Überstundenvergütung im Zusammenhang mit der Beendigung des Ausbildungsver hältnisses ausdrücklich angesprochen und anschließend mit Rücksicht  auf  ein Entgegenkommen      des Beklagten              -              fallenlassen. Ebenso wenig läßt sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen, daß auf sämtliche Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt verzichtet worden sein soll. Schlielßlich hat der Kläger überhaupt eine derartige Verzichtsvereinbarung bestritten, der

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Beklagte keinen Beweis angetreten.

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2. Der Höhe nach ergibt sich folgende Berechnung:

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a)         Die vom Kläger vorgelegte Stundenaufstellung umfaßt

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- abweichend vom Klägervorbringen - nur   151 Stunden.

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b)        Hiervon sind abzusetzen die Pausen zeiten an 8 Sonntagen und an 8 halben Samstagen, zusammen

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so daß zunächst verbleiben

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./.              8 Stunden

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143 Stunden.

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c)         Weiter sind von der Klageforderung abzu-

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setzen für den 12.01.1991              ./. 4 Stunden Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger

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am 12.01. überhaupt gearbeitet hat. Der Klä- ger hat sich zwar allgemein für die Richtig- keit seines Vorbringens auf das Zeugnis der Familienmitglieder des Beklagten bezogen. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger seine Arbeit nicht in Anwesenheit der benannten Personen verrichtet hat, ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Zeugen zum Beweisthema überhaupt brauchbare Angaben machen können. Die ange- botenen Beweismittel sind damit ungeeignet.

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Auch eine Vernehmung der Schwester des Klägers als Zeugin kommt nicht in Betracht. Nachdem der Beklagte bestritten hat, daß der Kläger jeweils zum Wochenenddienst von seiner Schwes- ter gebracht worden ist, der Kläger vielmehr

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nur an einem einzigen Tage - nach dem Schützen- fest - von seiner Schwester gebracht worden sein soll, ist der Kläger auf seine Darstel- lung nicht mehr zurückgekommen. Dementsprech- end kann nicht angenommen werden, daß die Schwester des Zeugen konkret für den 12.01.1991 Angaben machen kann. Damit muß es beim Abzug von 4 Stunden verbleiben.

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d)        Entsprechendes gilt für den 19.01.1991, an welchem der Kläger unstreitig erst um 15.00 Uhr gekommen ist. Inwiefern dem Kläger für die Teilnahme am Praktikum am Samstagvormittag Arbeitsvergütung zusteht, ist hier ohne Belang; Gegenstand des Klagebegehrens ist allein der Fütterungsdienst. Dementsprechend ist die Zeit

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van 9.00 - 13.00 Uhr mit              ./. 4 Stunden in Abzug zu bringen.

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e)        Für den Samstag, an welchem der Kläger

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3 Stunden vom Hof weggeblieben war, weil er das Vieh seines Vaters einfangen mußte,

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ist ein weiterer Abzug von              ./.              3 Stunden zu berücksichtigen.

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Mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieses Arbeitstages wäre es Sache der Klägers, genau anzugeben, wann er an dem besagten Tage die Arbeit aufgenommen und abgeschlossen haben will. Ohne entsprechende zeitliche Präzisierung liefe die Vernehmung der ganz allgemein be nannten Zeugen auf eine unzulässige Ausfor schung hinaus.

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f)          Ein weiterer Abzug für denjenigen Tag, an welchem die Großmutter des Klägers einen Schlaganfall erlitten hat, kommt hingegen nicht in Betracht. Nach § 616 Abs. 1  BGB ver liert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Ar beitsvergütung nicht dadurch, daß er für ver hältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen

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in seiner Person liegenden Grund ohne sein Ver schulden an der Dienstleistung verhindert wird. Hierzu gehört auch die Unzumutbarkeit der Ar beitsleistung mit Rücksicht auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung eines Hausgenossen.

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g)         Nach alledem verbleiben zugunsten des Klägers

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die zu vergüten sind.

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Auf der Grundlage des Stundenlohnes von 10,58 DM und unter Berücksichtigung eines Überstundenzuschlages von 25 % ergibt sich der dem Kläger zugesprochene Betrag von

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1.745,70              DM.

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132 Stunden

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3.         Auf den danach zu beanspruchenden Betrag hat sich der Kläger die unstreitig empfangenen 40,00 DM/Monat, zusammen also 240,00 DM anrechnen zu lassen. Wie bereits ausgeführt worden ist, diente die Zahlung des Betrages von 40,00 DM unzweifelhaft dem Ausgleich des geleisteten Wochenenddienstes.

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4.        Zinsen stehen dem Kläger in gesetzlicher Höhe unter dem Gesichtspunkt des Verzuge zu.

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II.

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Wegen des weitergehenden Klagebegehrens ist die Klage aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §              92 Abs. 1 ZPO

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i.V.m. §  46 Abs. 2 ArbGG.

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Die Entscheidung über den Streitwert gründet sich auf §§  91 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, §  3 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann Berufung ein gelegt werden, wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,00 DM über steigt. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. An seine Stelle können Vertreter der Gewerkschaften oder von Vereinigungen van Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

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Die Berufungsschrift muß binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Landes arbeitsgericht in 4700 Hamm, Marker Allee 94, eingegan gen sein. Sie muß enthalten:

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1.          die Bezeichnung des Urteils, gegen

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das die Berufung gerichtet wird;

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2, die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird.

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Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Berufungsbegründung muß enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit das Ur teil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils bean tragt werden (Berufungsanträge);

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2. die bestimmte Bezeichnung der einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün de)              sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinre den, die die Partei zur Recht fertigung ihrer Berufung anzu führen hat.