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Arbeitsgericht Rheine·1 Ga 5/95·25.01.1995

Arbeitsgericht: Unterlassungsverbot der Nutzung und Weitergabe vertraulicher Geschäftsunterlagen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtGeheimnisschutz (Geschäfts‑/Betriebsgeheimnisse)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte beim Arbeitsgericht eine Unterlassungsverfügung gegen den Antragsgegner, ihn an der Erstellung von Kunden‑/Umsatzlisten, Marktanalysen sowie an der Nutzung oder Weitergabe ihrer Geschäftsunterlagen zu hindern. Das Gericht untersagte dies und drohte Ordnungsgeld bis 500.000 DM bzw. ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an. Begründet wurde die Verfügung mit dem Schutz vertraulicher Geschäfts‑ und Wettbewerbsinformationen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; Streitwert 500.000 DM.

Ausgang: Antrag auf Unterlassung der Nutzung und Weitergabe vertraulicher Geschäftsunterlagen vollumfänglich stattgegeben; Ordnungsmittel und Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im einstweiligen Rechtsschutz kann der Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegen (ehemalige) Arbeitnehmer geltend machen, um die Nutzung und Weitergabe vertraulicher Geschäftsunterlagen zu verhindern.

2

Ein Unterlassungsanspruch erstreckt sich auch auf das Erstellen, Auswerten oder Weitergeben von Kunden‑ und Umsatzlisten, Kalkulationen sowie Marktanalysen, die der Wettbewerbs‑ oder Geschäftsinteressen des Arbeitgebers dienen.

3

Zur Sicherstellung des Unterlassungsgebots kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anordnen; deren Ausmaß richtet sich nach der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der Wirksamkeit der Maßnahme.

4

Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens; das Gericht bemisst den Streitwert verbindlich für das Verfügungsklima.

Relevante Normen
§ 74 ff. BGB, §§ 8 ff. UWG, §§ 935, 940 ZPO

Tenor

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,a) für die Firmengruppe bestehend aus der Firma …………………, der Firma ………….. und der Firma ……Kunden- und Umsatzlisten, Kalkulationen von Großabnehmern, Verkaufsmärkten, Markanalysen von Produkten und Verkaufserfolgen im Strumpf- und Feinstrumpfbereich sowie die Vertriebssysteme dieses Marktbereiches betreffende Auswertungen und Berechnungen zu erstellen sowie im Zusammenhang mit Planung und Einrichtung von Verkaufsservicenetzen Weisungen und/oder Empfehlungen zu erteilen und Auswertungen vorzunehmen.

b) die in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen der Antragstellerin im Original, Kopie oder auf elektronischen Datenverarbeitungsträgern sowie deren Auswertungen und Analysen zu nutzen, auszuwerten und/oder diese Unterlagen und/oder Auswertungen Dritten zugänglich zu machen.Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

 Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,a) für die Firmengruppe bestehend aus der Firma …………………, der Firma ………….. und der Firma ……Kunden- und Umsatzlisten, Kalkulationen von Großabnehmern, Verkaufsmärkten, Markanalysen von Produkten und Verkaufserfolgen im Strumpf- und Feinstrumpfbereich sowie die Vertriebssysteme dieses Marktbereiches betreffende Auswertungen und Berechnungen zu erstellen sowie im Zusammenhang mit Planung und Einrichtung von Verkaufsservicenetzen Weisungen und/oder Empfehlungen zu erteilen und Auswertungen vorzunehmen.

2

b) die in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen der Antragstellerin im Original, Kopie oder auf elektronischen Datenverarbeitungsträgern sowie deren Auswertungen und Analysen zu nutzen, auszuwerten und/oder diese Unterlagen und/oder Auswertungen Dritten zugänglich zu machen.Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsgegner.

3

Der Streitwert wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.