Lohnfortzahlung bei Unfall vor Arbeitsantritt: verfassungskonforme Auslegung § 1 LFG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, nachdem er nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags auf der Heimfahrt verunglückte und arbeitsunfähig wurde. Streitpunkt war, ob die Arbeitsunfähigkeit „nach Beginn der Beschäftigung“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 LFG) eingetreten war. Das Gericht sprach die Entgeltfortzahlung zu und legte den Beschäftigungsbeginn bei Arbeitern verfassungskonform als rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses aus (Art. 3 Abs. 1 GG). Tarifliche Ausschlussfristen griffen nicht, da der einschlägige Tarifvertrag nicht wirksam einbezogen war.
Ausgang: Klage auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen vollständig stattgegeben; tarifliche Ausschlussfristen mangels Einbeziehung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Der „Beginn der Beschäftigung“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Lohnfortzahlungsgesetz ist bei gewerblichen Arbeitnehmern verfassungskonform so auszulegen, dass er jedenfalls mit dem rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses einsetzt.
Eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten beim Entstehen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bedarf sachlicher Rechtfertigung; fehlt sie, ist Art. 3 Abs. 1 GG durch gleichheitsgerechte Auslegung zu wahren.
Kurze betriebliche Informationen oder eine Einweisung vor dem ersten Arbeitseinsatz begründen für sich genommen noch keine tatsächliche Arbeitsaufnahme und ersetzen nicht den erstmaligen Gang zur Arbeitsstätte im Sinne der herkömmlichen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 LFG.
Tarifliche Ausschlussfristen finden nur Anwendung, wenn der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis wirksam und konkret einbezogen wurde; eine pauschale Bezugnahme auf „gesetzliche Bestimmungen“ genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Unklare oder mehrdeutige vorformulierte Vertragsklauseln gehen bei der Frage der Einbeziehung tariflicher Regelungen zulasten des Arbeitgebers, der den Vertrag gestellt hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Lohnfortzahlung für die Zeit vom 02.06.1991 für die Dauer von sechs Wochen in Höhe von 4.400,00 DM (viertausendvierhundert Deutsche Mark) brutto zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 4.400,00 DM fest—gesetzt.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Lohnfortzahlung der Beklagten gegenUber in Höhe von DM 4.400,00 brutto für die Zeit vom 02.06.1991 an für die Dauer von 6 Wochen.
Am 01.06.1991 begab sich der Kläger zum Betriebsgelfinde der Beklagten und unterschrieb folgenden Arbeitsvertrag:
"Herr A, wohnhaft Am B 9, XX C, beginnt am 02.06.1921 bei der Firma D KG„ E XX, XXXX F als Kraftfahrer.
Der Bruttolohn beträgt DM 3.300,-- monatlich, die Spesen DM 30,-- arbeitst-glich.
Es wird eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Die Probezeit kann, wenn erforderlich, verlängert werden.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Nach der Unterschriftsleistung unter den schriftlichen Arbeitsvertrag wurde der Kläger an einen Mitarbeiter der Beklagten verwiesen, der ihn durch den Betrieb führte und ihm Lkw-Schlüssel für die 1. Fahrt aus—händigt, die am Abend des 02.06.1991 stattfinden sollte. Über die Dauer der Art und Weise der Einweisung besteht zwischen den Parteien Streit.
Auf der Zückfahrt vom Betrieb der Beklagten zu seinem Wohnort wurde der Kläger schuldlos in einen Unfall verwickelt, der zur Arbeitsunfähigkeit führte. Der Kläger lag über 6 Wochen im Krankenhaus stationär in Behandlung.
Durch Schreiben vom 29.10.1991 (vgl. Kopie Bl. 36 d.A.) machte der Kläger Über seinen Prozeßbevoll-mächtigten seine Ansprüche wie folgt geltend:
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"Lohnfortzahlung A, Am B X, XXXX C wegen Unfalls vom 01.06.1991
Sehr geehrter Herr D
Wir vertreten Herrn A aus Anlaß des obigen Unfalls. Dieser Unfall geschah auf der Rückfahrt von dem Termin bei Ihnen, in dem der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde und Sie unseren Mandanten in die Örtlichkeiten und in seinen LKW, den er am 02.06.1991 abends übernehmen sollte, eingewiesen haben. Es
handelte sich um betriebsnotwendige Vorbe—reitungsarbeiten, so daß das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 des Lohnfortzahlungsgesetz bereits damit begann, so daß auch ein Anspruch auf Lohnfortzalung bestand. Wir haben Sie aufzufordern, binnen 5 Tagen zu bestätigen, daß Sie für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls Lohnfortzahlung leisten. Im übrigen hatten Sie unserem Mandaten auf dessen mündliche Kündigung hin mitgeteilt, daß Sie diese noch schriftlich bestätigen würden zum 01.11.1991.
Bitte sorgen Sie dafür, daß wir umgehend eine Rückantwort erhalten, damit nicht vor dem Arbeitsgericht in Rheine ein Klageverfahren in Gang gebracht werden muß. Unser Mandant würde dies außerordentlich bedauern."
Die Beklagte hat sich geweigert, die Ansprüche des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Lohnfortzahlung zu tragen.
/herauf hat der Kläger Klage erhoben, welche bei Gericht unter dem 05. Dezember 1991 einging.
Der Kläger trägt vor:
Die Einweisungsfahrt am 01.06.1991 habe etwa 1 Stunde gedauert. Er, der Kläger, sei dienstlich tätig gewesen. Deshalb liege eine Erkrankung nach Beginn der Arbeits-tl'tigkeit vor. Notwendige Arbeitsvorbereitungen wie das Einweisen bei dem Kraftfahrer, der am Sonntagabend losfahren müsse, gehöre bereits zur Arbeit, so daß Lohnfortzahlung zu leisten sei.
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Daß die Beklagte ihn, den Kläger, als eingestellte Arbeitskraft angesehen habe, ergebe sich bereits daraus, daß sie die Arbeitspapiere, wie Lohnsteuerkarte und Versicherungsnachweisheft, einbehalten habe und erst jetzt, nachdem der Kläger Mitte Oktober 1991 gekündigt habe zurückgeschickt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Lohnfortzahlung für die Zeit vom 02.06.1991 von 6 Wochen in Höhe von DM 4.400,00 brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Der geltend gemachte Anspruch sei unschlüssig.
Zwar hätten Arbeitnehmer, die Arbeiter seien, nach dem Lohnfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfort-zahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung des Lohnfortzahlungsanspruchs sei aber, daß die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach Beginn der Beschäftigung eingetreten sei. Notwendig sei, daß sich der Arbeiter mindestens auf dem erstmaligen Gang zur Arbeit befinde. Insoweit verweist die Beklagte wegen ihrer '1:echtsan-sicht auf Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.01.1972, NJ¶,1 72, 888).
Wer schon vorher erkrankt sei, habe ihin keinen Anspruch, auch wenn der Arbeitsvertrag schon lange bestehe.
Die Behauptung des Klägers, am 01.06.1991 habe eine "umfangreiche Einweisung" stattgefunden, sei falsch. Die Unterredung zwischen dem Kläger und dem Zeugen G habe allenfalls 1 Minute gedauert. Der
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Zeuge D habe dem Zeugen lediglich erklärt, wo er den Schlüssel für den Lkw abholen könne. Eine "Einweisung" sei nicht üblich und sei im Falle des Klägers schon deshalb nicht erforderlich, da der Kläger bereits seit mehreren Jahren als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Eine notwendige Arbeitsvorbereitung liege nicht vor. Eine Anmeldung zur Kranken- und Rentenversicherung habe erst unter dem 02.06.1991 erfolgen sollen. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf die Ausschlußfristen des Tarifvertrages für das Verkehrs—gewerbe Nord.
Hierauf erwidert der Kläger:
Der Besuch bei der Beklagten sei so gewesen, daß Herr D, er müsse es wohl gewesen sein, ca. 10 Minuten mit dem Kläger gesprochen habe über die Gesamtabwicklung des Arbeitsverhältnisses und über die Konditionen und Bedingungen. Dann sei er an einen Schlosser im Betrieb, der mit Vornamen "H" heiße, weitergegeben worden, der dann die praktische Anweisung in den Betrieb vorgenommen habe. Diese Einweisung habe ca. 20 Minuten gedauert.
Hierauf erwidert die Beklagte:
Bei der Beklagten werde grundsätzlich bei jeder Einstellung des Bundesmanteltarifvertrages für den Güter—und Möbelfernverkehr vereinbart. Auch zwischen dem Kläger und der Beklagten sei die Geltung des o.g. Bundesmanteltarifvertrages vereinbart worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß
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vom 26.03.1992 durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen I und D.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. März 1992 (B1. 42 f. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässig erhobene Klage war nach Auffassung der erkennenden Kammer begründet.
I.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer hat der Kläger Ansprüche auf Lohnfortzahlung gemäß § 1 Abs. 1 Satz
| 1 Lohnfortzahlungsgesetz für die Dauer von 6 Wochen. | |||
| § | 1 | Abs. 1 | Satz 1 Lohnfortzahlungsgesetz lautet: |
| "Wird | ein Arbeiter nach Beginn der Be- | ||
schäftigung durch Arbeitsunfähigkeit in—folge I'rankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen."
Während bei Angestellten eine Realisierung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist (vgl. insoweit: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Aufl., § 98 Ziffer II 7 mit weiteren Verweisungen in der Fußnote 108), haben Arbeiter, also gewerbliche Arbeitnehmer, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Lohnfortzahlungsgesetz erst mit "Beginn der Beschäftigung", womit nach herrschender Meinung (vgl. BAG AP Nr. 14 zu § 1 Lohnfortzahlungsgesetz) zumindest der Arbeitnehmer den Gang
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zur Arbeitsstätte konkret angetreten haben muß. Dabei tritt die Lohnfortzahlung schon beim erstmaligen Gang zur Arbeitsstelle ein.
Davon kann im vorliegendan Fall nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht ausgegangen werden, da die Parteien am 01.06.1991 in den Betriebsräumen der Be—klagten den Arbeitsvertrag unterschrieben haben und der Kläger maximal 20 Minuten über die betrieblichen Gegebenheiten informiert und entsprechend eingewiesen wurde. So gesehen kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einer Arbeitsaufnahme oder von einem
erstmaligen Gang zur Arbeitsstelle ausgegangen werden.
| Indessen handlung | ist diese Unterscheidung und Ungleichbe-zwischen Angestellten und gewerblichen |
Arbeitnehnern nach Auffassung der erkennenden Kammer verfassungsrechtlich unzulässig. Geht die herrschende Meinung davon aus, daß bei kaufmännischen Angestellten gemäß § 63 HGB, bei technischen Angestellten nach § 133 c GUO bei den übrigen Angestellten gemäß § 116 BGB der Anspruchsbeginn auf den rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei unabhängig von der Frage der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, während in der Frage der Anspruchsberechtigung der gewerblichen Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFG darauf abzustellen sei, daß diese zumindest schon sich auf dem erstaligen Gang zur Arbeitsstelle befunden haben, so ist dieses nach Auffassung der erkennenden Kammer verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der "Beginn der Beschäftigung" in § 1 Abs. 1 Satz 1 LFG ist nach Auffassung der erkennenden Kammer entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in verfassungskonformer Auslegung in gleicher Weise, wie dies rechtlich bei den technischen, kaufmännischen und sonstigen Angestellten gesehen wird, dahin auszulegen, daß die gewerblichen Arbeitnehmer unabhängig von der konkreten Arbeitsaufnahme auch mit rechtlichem Beginn des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Lohnfortzahlung haben.
Diese Auffassung wird vom Bundesarbeitsgericht in einem anderen Zusammenhang im Bereich der Lohnfortzahlung ähnlich gesehen und andiskutiert, nämlich bei der Frage der Berechnung der Sechs-Monats-Frist in der Entscheidung vo 29.09.1982 - 5 AZR 130/80 = AP Nr. 50 zu § 1 LFG. Das Bundesarbeitsgericht führt unter I der Gründe aus:
"Wegen dieser Bedenken und wegen der Neu-regelung im Lohnfortzahlungsgesetz (§ 1
Abs. 1 Satz 2 Abs. 2) hält der Senat für richtiger, bei der Berechnung der Sechsmonatsrist nicht mehr auf die tatsächliche Arbeitsleistung, sondern nur noch auf den Zeitablauf abzustellen. Wenn der Gesetzgeber im Lohnfortzahlungsgesetz für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist allein auf den Zeitablauf zwischen zwei möglichen Fortsetzungserkrankungen abstellen will, darf die Rechtsprechung an dieser gesetzgeberischen Entscheidung bei der Auslegung der Lohnfortzahlungsbestimmungen für Angestellte nicht vorbeigehen. Nur eine solche Auslegung des § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB, des § 663 Abs. 1. Satz 1 HGB und des § 133 c Satz 1 GWO wird dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gerecht und vermeidet eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Ar—beitnehmergruppen in einer Frage, die sachlich nur einheitliche entschieden werden kann. Für den Krankheitsfall besteht eine im wesentlichen gleiche Behandlung aller Arbeitnehmergruppen. Für eine unterschiedliche Berechnung der 6-Monats-Frist bei Arbeitern und Angestellten gäbe es keinen Grund. Danach ist die Auslegung der Lohnfortzahlungsbestimmungen für Angestellte, die insoweit Arbeiter und Angestellte gleichbehandelt, jeder anderen Auslegung vorzuziehen (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an Arbeiter einerseits und an Angestellte andererseits BAG 32, 32, 34 f. = AP Nr. 49 zu § 616 BGB (zu 2) mit zustimmender Anmerkung von Herschel (zu I 2)."
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Diesem Gedankengang, dem die erkennende Kammer vollinhaltlich folgt, ist im Umkehrschluß aber auch zu entnehmen, daß er nicht gegen die anspruchsberechtigten gewerblichen Arbeitnehmer gewendet werden kann. Dies bedeutet, daß in Umkehrschluß zu dem vom Bundesarbeitsgericht Ausgeführten es willkürlich wäre, den Angestellten nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 63 c Satz 1 GewO i- gleich gelagerten Sachverhalten einen Anspruch zuzubilligen, indessen den gleichen Lohnfortzahlungsanspruch wegen der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 LFG den gewerblichen Arbeitnehmern = Arbeitern zu versagen. Der Umstand, daß der Kläger im vorliegenden Fall statusmäßig der Gruppe der Arbeiter und nicht der Gruppe der Angestellten zugehörig ist, ist angesichts der sonstigen Geschehnisse ein völlig akzidentieller. Damit ist aber wegen des Gleichbehandlungsgebotes und Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) im Wege verfassungskonformer Auslegung auch in solchen Fällen dem gewerblichen Arbeitnehmer ein Lohnfortzahlungsanspruch ge -13 § 1 Abs. 1 Satz 1 LFG zuzubilligen. Ansonsten hieße es, gleiche Lebenssachverhalte rechtlich will-Icrlich ungleich in der Folge zu behandeln, da der Status des Anspruchsberechtigten für .die Frage der Lohnfortzahlung ein völlig zufälliger ist, nicht jedoch aus der Sache heraus eine ungleiche Behandlung erforderlich Nacht.
Damit war dem Kläger der Anspruch, welcher im übrigen auch begründet ist, da Arbeitsunfähigkeit zweifelsohne vorliegt, Ur die Dauer von 6 Wochen zuzubilligen, welches einem Betrag in Höhe von DM 4.400,00 brutto entspricht.
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II.
Der Anspruch ist auch nicht im Sinne der Vorschrift des § 22 Abs. 3 des Bundesmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 07. September 1988 verfallen.
Die Anwendung des Bundesmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr ist nach Auffassung der erkennenden Kammer zwischen den Parteien nicht konkret vereinbart worden.
Zum einen steht zu bedenken, daß der zur Akte gereichte
Arbeitsvertrag, welcher unter dem 31.05.1991geschlossen wurde, lediglich den Passus enthfäflt: "Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen." Dieser schriftliche Passus spricht gerade gegen die Einbeziehung des Bundesmanteltarifvertrages für den Güterund Möbelfernverkehr vom 07. September 1988. Hätten die Parteien eine solche treffen wollen, wäre dies nach Auffassung der erkennenden Kammer auch mit in den Arbeitsvertrag genommen worden. Der so schriftlich zur Akte gereichte Arbeitsvertrag enthält nach Auffassung der erkennenden Kammer insoweit die Vermutung der Richtigkeit und auch der Vollständigkeit. Soweit der Zeuge D hierzu angegeben hat, daß die Arbeitsverträge so geschrieben werden und es sich dabei um eine Floskel handelt, hat die erkennende Kammer dem nicht folgen können. Im vorliegenden Fall hat: der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag schriftlich nach dem Telefonat zwischen den Kläger und dem Zeugen D aufgesetzt und vorgegeben. Wenn er angesichts dessen unklare "Floskeln" in den Vertrag hereinsetzt, gehen solche unklaren Formulierungen zu seinen Lasten.
Ausdrücklich nicht gefolgt ist die erkennende Kammer den Angaben des Zeugen D, als dieser angegeben hat, wegen der Unterschriften im Arbeitsvertrag
werde, bezogen auf den letzten Satz, jeder eintretende Arbeitnehmer darauf hingewiesen, da3 darunter auch die tarifarischen Bestimmungen einbezogen sind. Hierüber habe er, der Zeuge D, auch mit Herrn A gesprochen. Zunächst ist festzuhalten, daß in der ersten Stellungnahme zur Klageschrift, im Schriftsatz vom 24.01.1992, die Beklagte behauptet hat, es habe keine "umfangreiche Einweisung" stattgefunden. Die Unterredung zwischen dem Kläger und dem Zeugen D habe allenfalls 1 Minute gedauert. Der Zeuge D habe dem Kläger lediglich erklärt, wo er den Schlüssel für den Lkw abholen könne. Dies steht im völligen Gegensatz zu den Behauptungen des Zeugen D im Termin vom 26.03.1992, er habe auch mit dem Kläger konkret die tarifvertragliche Anwendung erörtert. Eine solche Erörterung erscheint der Kammer angesichts der gesamten Umstände auch lebensfremd, zumal wie schon oben ausgewiesen wurde, der schriftliche Arbeitsvertrag das genaue Gegenteil belegt. Bei der Würdigung der Angaben des Zeugen D hat dabei die erkennende Kammer in ihre Überlegungen den Umstand einbezogen, daß der Zeuge D an dem Ausgang des Prozesses ein nicht geringes Interesse haben dürfte, da er bei der Beklagten eingesetzt ist quasi wie in einem Familienbetrieb - die persönlich haftende Gesellschafterin, die Komplemen-tärin J, ist Mutter des Zeugen.
Weiterhin spricht auch folgender Umstand behauptete Anwendung des Bundesmanteltarifvertrages
für den Güter— und Möbelfernverkehr:
In Schriftsatz vom 24.01.1992 hat die Beklagte unter
Ziffer IV ausgewiesen:
"Vorsorglich beruft sich die Beklagte noch
auf die Ausschlußfristen des Tarifvertrages
für das Verkehrsgewerbe Nord."
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Einen solchen Tarifvertrag Verkehrsgewerbe Nord gibt es aber nicht. Erst im Schriftsatz vom 25.02.1992, nachdem die Beklagte durch Auflage des Gerichts vom 10.02.1992 auf das Rechtsprobley auf.Lerksam gemacht wurde, hat die Beklagte behauptet, daß grundsätzlich bei jeder Einstellung die Geltung des Bundesmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr vereinbart wird. Erst zu diesem Zeitpunkt hat sich mithin die Beklagte nach Auffassung der erkennenden Kammer auch kundig gemacht, welcher konkrete Tarifvertrag denn nun Anwendung findet. Insoweit ist die erkennende Kammer ausdrücklich nicht den Angaben der Zeugen I und D gefolgt.
Auch die Zeugin I hat die Behauptung der Beklagten nicht stützen können, als sie angegeben hat: "Zum Zeitpunkt der Binstellungsgesprjche des Klägers bei der Beklagten war ich nicht zugegen. Ich kann auch nichts darüber sagen, welche konkreten Vereinbarungen die Parteien bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses getroffen haben."
Damit steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer angesichts des schriftlich vorliegenden Arbeitsvertrages bei kritischer T.I7rdigung der Angaben der vernommenen Zeugen fest, daß der Kläger mit dem Zeugen D eine konkrete Vereinbarung über die Anwendung des Bundesmanteltarifvertrages für den Güterund Möbelfernverkehr auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht getroffen hat. Dies ergibt sich auch im übrigen daraus, daß der Zeuge D angegeben hat, er habe Herrn I darauf hingewiesen, daß die Beklagte an den Tarifvertrag gebunden sei. Der Zeuge hat angegeben: "Herr A hat dies zur Kenntnis genommen." Auch dies ist für sich genommen noch keine konkrete Einbindung der Tarifvertragsbestimmungen in den Arbeitsvertrag.
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Damit war im Ergebnis die Klage nach Auffassung der erkennenden Kammer begründet.
| Als unterlegene Partei des Rechtsstreits trägt | die | ||||
| Beklagte die Kosten gemäß | § 91 Abs. | 1 | ZPO, § | 46 | Abs. |
| 2 ArbGG. | IV. | ||||
| Der Streitwert wurde gem. | 3 ZPO, | § | 46 Abs. | 2 | ArbGG |
| ermittelt und in Urteil ausgewiesen. | gemäß 5 | 61 | Abs. | 1 | ArbGG |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 DM über—steigt. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. An seine Stelle können Vertreter der Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die Berufungsschrift muß binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Landesarbeitsgericht in 4700 Hamm, Marker Allee 94, eingegangen sein. Sie muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegendas die Berufung gerichtet wird;
die Erklärung, daß gegen diesesUrteil Berufung eingelegt wird.
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Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Berufungsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
• 2. die bestimmte Bezeichnung der einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.