Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Paderborn·3 Ca 443/23·08.12.2023

Berichtigung des Tatbestands: Wirtschaftsprüfer nur an vorbereitenden Verhandlungen beteiligt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des TatbestandsStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Paderborn hat auf fristgerecht gestellten Antrag des Beklagten den Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 gemäß § 320 ZPO i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG berichtigt. Korrektur betraf die Formulierung zur Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers: Dieser wirkte nicht beim Abschluss der Ergänzungsvereinbarung mit, sondern nur bei den vorbereitenden Verhandlungen. Die Änderung erfolgte, um die tatsächlichen Umstände korrekt im Tatbestand wiederzugeben.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO i.V.m. § 55 Abs.1 Nr.10 ArbGG stattgegeben; Satz im Urteil entsprechend geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 ZPO i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG eröffnet die Möglichkeit, den Tatbestand eines Urteils zu berichtigen, wenn darin eine unrichtige tatsächliche Aussage enthalten ist und der Antrag fristgerecht gestellt wird.

2

Eine Berichtigung des Tatbestands ist vorzunehmen, wenn der im Urteil wiedergegebene Sachverhalt eine falsche Zuschreibung der Mitwirkung einer Person (z. B. bei Abschluss einer Vereinbarung) enthält.

3

Die Berichtigung kann den Wortlaut einzelner Sätze des Tatbestands ersetzen, soweit dies der korrekten Darstellung der tatsächlichen Beteiligungshandlungen dient.

4

Zur Berichtigung genügt der Nachweis, dass die getroffene Formulierung unzutreffend ist und die tatsächlichen Umstände (z. B. Mitwirkung in vorbereitenden Verhandlungen) anders zu erfassen sind.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 gemäß §§ 320 ZPO, 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG insoweit berichtigt, als der auf Seite 19 des Urteils befindliche Satz

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

lauten  muss

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei den vorbereitenden Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

Gründe

2

Der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 war aufgrund des fristgerecht gestellten Antrags des Beklagtenvertreters vom 11.12.2023 wie oben aufgeführt zu berichtigen, da der Wirtschaftsprüfer A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 aufgrund seines vorherigen Ausscheidens nicht mitgewirkt hat. Allerdings hat er bei den vorbereitenden Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung mitgewirkt, so dass der Tatbestand entsprechend zu berichtigen war.

3

Paderborn, 19.12.2023