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Arbeitsgericht Paderborn·2 Ca 765/21·05.12.2021

Klage nach AGG auf Entschädigung wegen Nicht­einstellung abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAntidiskriminierungsrecht (AGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt wegen Nicht­einstellung als Seelsorger Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 8.000 €. Er erschien nicht zum Gütetermin, gegen das daraufhin ergangene klageabweisende Versäumnisurteil legte er Einspruch ein. Das Gericht hält das Versäumnisurteil aufrecht, da der Kläger keinen darlegungs- und hinreichenden Indizienvortrag nach §22 AGG erbracht hat. Die Nicht­einstellung allein begründet ohne weitere Anknüpfungstatsachen keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erklärung.

Ausgang: Klage des Klägers auf Entschädigung nach AGG als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten, Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG setzt voraus, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des §7 Abs.1 AGG substantiiert dargetan wird.

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Eine zu Lasten des Arbeitgebers wirkende Beweislastumkehr tritt nicht automatisch ein; der Anspruchsteller muss hinreichende Indizien i.S.d. §22 AGG vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen.

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Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch spricht gegen die Annahme einer Diskriminierung; die bloße Nicht­einstellung begründet ohne weitergehende Indizien keine durchgreifende Begründungspflicht des Arbeitgebers.

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Ein frist- und formgerechter Einspruch versetzt das Verfahren gemäß §342 ZPO in den Stand vor Eintritt der Versäumnis; die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits nach §46 Abs.2 ArbGG i.V.m. §344 ZPO zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz§ 342 ZPO§ 15 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz§ 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz§ 6 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz§ 22 AGG

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG.

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Der Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei dem beklagten A als Seelsorger. Er wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt hiernach eine Absage.

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Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 26.08.2021 eingegangenen und dem beklagten A am 31.08.2021 zugestellten Klage begehrt die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 8.000,00 €.

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Er ist der Auffassung, das beklagte A habe nachzuweisen, dass es die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (im Folgenden: AGG) eingehalten habe. Da es diesen Anforderungen nicht nachgekommen sei, resultiere daraus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Beweislastumkehr zulasten es beklagten A, das nachzuweisen haben habe, dass keine Benachteiligung aufgrund von Behinderung und Religion stattgefunden habe.

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Nachdem der Kläger dem Gütetermin am 13.10.2021 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben ist, ist gegen ihn ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses ihm am 15.20.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit einem bei dem Arbeitsgericht Paderborn am 10.10.2021 per Fax eingegangenen Schriftsatz und sodann sein Prozessbevollmächtigter mit einem bei Gericht am 19.10.2021 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 aufzuheben und das beklagte A zu verurteilen, an den Kläger 8.000,00 € zu zahlen.

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Das beklagte A beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 aufrecht zu erhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 war aufrecht zu erhalten.

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I.

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Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 13.10.2021 ist zulässig. Er ist an sich statthaft und insbesondere auch innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist bei Gericht eingelegt worden. Das Verfahren wurde aufgrund dessen gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand.

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II.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist bereits unschlüssig.

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Der Kläger hat schon unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 AGG.

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1.              Danach kann ein Beschäftigter – wozu nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch ein Bewerber zählt – bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögenschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

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2.              Der Kläger hat schon keinen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot festgestellt werden könnte. Hierauf ist er im Beschluss vom 22.10.2021 hingewiesen worden.

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3.              Entgegen seiner Auffassung besteht insoweit auch keine Beweislastumkehr zu Lasten des beklagten A.

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Der Kläger hat auch keine Indizien iSd. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen seiner Religion oder Behinderung vermuten ließen (vgl. zu den Anforderungen hierzu jüngst BAG 1. Juli 2021 – 8 AZR 297/20 – Rn. 19 ff.). Er wurde insbesondere zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sodass es insoweit nicht auf die Frage ankommt, ob § 165 Satz 3 SGB IX oder eine vergleichbare Vorschrift auf das beklagte A Anwendung findet. Allein die Nichteinstellung des Klägers löst zudem keine weiteren Begründungspflichten für das beklagte Erzbistum im Hinblick auf seine Auswahlentscheidung aus.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 344 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Hamm

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Marker Allee 94

29

59071 Hamm

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Fax: 02381 891-283

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.