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Arbeitsgericht Paderborn·2 Ca 357/16·02.11.2016

Kündigungsschutz: Kündigung vom 09.03.2016 unwirksam; Weiterbeschäftigung angeordnet

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.03.2016 weder fristlos noch fristgerecht beendet wurde, und verlangt Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte die Beklagte zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft als stattgegeben; Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nur, wenn sie entweder unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist wirksam erklärt wurde oder ein wirksamer wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt.

2

Stellt das Gericht die Unwirksamkeit einer Kündigung fest, kann es den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

3

Eine Widerklage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung ist abzuweisen, wenn das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht hat den Streitwert festzusetzen.

Relevante Normen
§ 626 BGB, 5 Abs. 3 BetrV

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.03.2016 weder fristlos noch fristgerecht beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Niederlassungsleiter in Q zu beschäftigen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 20.515,97 € festgesetzt.