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Arbeitsgericht Paderborn·1 Ca 81/18·02.03.2018

Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung und Vergleich (1 Ca 81/18)

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtBetriebsverfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Paderborn setzte den Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens auf 14.488,76 € und den des Vergleichs vom 30.01.2018 auf 18.110,95 €. Maßgeblich wurden drei Monatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag und ein Monatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag zugrunde gelegt. Einen Anstieg wegen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich (§113 BetrVG) verneinte das Gericht mangels ausdrücklicher Regelung im Vergleich.

Ausgang: Streitwertfestsetzung für Verfahren und Vergleich bestätigt; Erhöhung wegen Nachteilsausgleichs nicht vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Kündigungsschutzantrags bemisst sich in der Regel nach der Höhe von drei Monatsvergütungen, wenn der Antrag darauf abstellt.

2

Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung ist bei der Streitwertermittlung mit einem Monatsgehalt zu bewerten.

3

Ein Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach §113 BetrVG führt nur dann zu einer Streitwerterhöhung, wenn der zugrunde liegende Vergleich eine ausdrückliche Bestimmung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Anspruchs enthält.

4

Vereinbarungen im Vergleich, die lediglich eine Anrechnung regeln oder allgemeine Ausgleichsklauseln enthalten, begründen ohne ausdrückliche Regelung zum Nachteilsausgleich keine Erhöhung des Streitwerts.

Relevante Normen
§ 113 BetrVG§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Ta 145/18 Beschluss vom 18.07.18 - Beschluss ArbG abgeändert [NACHINSTANZ]

Tenor

Wird der Streitwert für das Verfahren auf 14.488,76 Euro und für den Vergleich vom 30.01.2018 auf 18.110,95 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Streitwert für das Verfahren beträgt 14.488,76 Euro. Dabei war der Streitwert für den Kündigungsschutzantrag in Höhe von drei Monatseinkommen á 3.622,19 Euro und damit in Höhe von 10.866,57 Euro festzusetzen. Der Klageantrag zu 2) führt nicht zu einer Streitwerterhöhung.

3

Der Weiterbeschäftigungsantrag war mit einem Monatseinkommen zu bewerten (3.622,19 Euro). Der Hilfsantrag aus § 113 BetrVG (Bl. 4 d. A.) führt nicht zu einer Streitwerterhöhung. Über ihn ist nicht entschieden worden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

4

Der Streitwert für den Vergleich beträgt 18.110,95 Euro. Zu dem Wert von 14.488,76 Euro (s. o.) war nämlich ein Monatseinkommen á 3.622,19 Euro wegen der in der Ziffer 17 des Vergleichs getroffenen Zeugnisregelung hinzuzurechnen.

5

Eine weitere Erhöhung wegen des Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) war jedoch entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht vorzunehmen.

6

Ein Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs kann nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn eine ausdrückliche Regelung darüber – positiv oder negativ – in den Vergleich aufgenommen worden ist (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2013 – 1 Ta 251/13 – Rand-Nr. 8).

7

Dieses ist hier nicht der Fall. Im Vergleich vom 30.01.2018 ist keine ausdrückliche Regelung über einen Nachteilsausgleich getroffen worden. Dieses gilt auch für die Ziffer 13 des Vergleichs. Diese Regelung beinhaltet lediglich eine Anrechnungsvereinbarung, regelt aber nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Nachteilsausgleichsanspruchs. Schließlich beinhaltet auch die Ziffer 25 des Vergleichs (Ausgleichsklausel) keine Regelung eines Anspruchs auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.