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Arbeitsgericht Paderborn·1 Ca 255/19·30.06.2019

Betriebsbedingte Kündigung wegen Stilllegung von Einrichtungshaus und Zentralverwaltung wirksam

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2019. Streitpunkt war, ob die Stilllegung des Standorts A (Einrichtungshaus und Zentralverwaltung) den Wegfall ihres Arbeitsplatzes rechtfertigt und ob Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung sowie Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß waren. Das Gericht hielt die unternehmerische Stilllegungsentscheidung für nachvollziehbar und bejahte den Arbeitsplatzwegfall. Eine Sozialauswahl sei bei Wegfall sämtlicher Arbeitsverhältnisse entbehrlich; Anhörung nach § 102 BetrVG und Anzeige nach § 17 KSchG seien ordnungsgemäß erfolgt, ein Betriebsübergang nach § 613a BGB sei nicht schlüssig dargetan.

Ausgang: Kündigungsschutzklage gegen ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn aufgrund einer unternehmerischen Stilllegungsentscheidung der Arbeitsplatz spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist dauerhaft wegfällt.

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Bei der Stilllegung eines Betriebs(teil)s, in dem sämtliche Arbeitsverhältnisse entfallen, ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht durchzuführen.

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Das Bestreiten einer Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG mit Nichtwissen ist dem Arbeitnehmer regelmäßig verwehrt, wenn der Arbeitgeber die Anhörungsunterlagen vorlegt und der Arbeitnehmer keinen konkreten gegenteiligen Sachvortrag hält.

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Eine Kündigung ist nicht wegen eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam, wenn ein Betriebsübergang nicht schlüssig dargelegt ist; insbesondere genügt es nicht, nur eine Aufgabenfortführung ohne Angaben zu übernommenen Betriebsmitteln und organisatorischer Einheit zu behaupten.

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Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG ist ordnungsgemäß, wenn die Anzeige fristgerecht erstattet und die Betriebsratsbeteiligung durchgeführt sowie von der Agentur für Arbeit die Vollständigkeit bestätigt wird.

Relevante Normen
§ 17 KSchG§ 111 BetrVG§ 112 Abs. 1 BetrVG§ 5 Abs. 1 Satz 5§ 17 Abs. 1 und 3 KSchG§ 132 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 17.908,92 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

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Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen des Möbeleinzelhandels. Die Beklagte betrieb in A einen Einrichtungshaus und die Zentralverwaltung des Unternehmens. Weitere Einrichtungshäuser bestehen in B, C und D. Weiterhin betrieb die Beklagte in A noch einen Logistikbetrieb. Es existiert auch noch ein Küchenstudio. Die Beklagte beschäftigte mehrere 100 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat, zuständig für das A Einrichtungshaus sowie die Zentralverwaltung.

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Die am 11.03.1965 geborene Klägerin ist seit dem 01.05.2012 als Produktmanagerin Heimtextilien bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist die verantwortliche Einkäuferin für diesen Produktbereich. Sie ist dem Betriebsteil Zentralverwaltung zugeordnet. Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder, wovon noch eines unterhaltsberechtigt ist. Die Klägerin verdiente zuletzt monatlich 5969,64 € brutto (Bl. 23, 24 der Akte). Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 10.03.2012 (Bl. 4-11 der Akte).

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Im Oktober 2018 übernahm die E die Gesellschaftsanteile der Beklagten. Schon nach kurzer Zeit entschloss sich die E aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage der früheren G- Unternehmergruppe den Betrieb A mit seinen beiden Betriebsteilen Einrichtungshaus und Zentralverwaltung zu schließen. Die Beklagte informierte den Betriebsrat und forderte ihn zur Beratung über den Abschluss eines Interessenausgleiches auf. Am 02.01.2019 kam es zum Abschluss eines Interessenausgleichs (Bl. 81-83 der Akte) und eines Sozialplans (Bl. 78-80 der Akte).

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Mit einem Schreiben vom 28.01.2019 (Bl. 25, 26 der Akte) - der Klägerin zugegangen am 29.01.2019 - kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019.

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Gegen diese Kündigung hat die Klägerin mit einem am 18.02.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.

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Die Klägerin trägt zur Begründung unter anderem folgendes vor:

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Die streitgegenständliche Kündigung sei rechtsunwirksam. Betriebsbedingt sei sie nicht gerechtfertigt. Es gebe keine wirtschaftlichen Erfordernisse für die Kündigung. Die Beklagte führe das Unternehmen noch in vollständiger Form fort. Sie wickle Aufträge und Reklamationen ab. Die Aufgaben der Zentralverwaltung, der sie zugeordnet sei, würden über den 31.12.2019 weiter fortgeführt, so dass die Kündigung nicht durch die Betriebsstilllegung notwendig und gerechtfertigt sei. Ferner rüge sie die Sozialauswahl und die ordnungsgemße Betriebsratsanhörung.

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Den klageerwidernden Vortrag der Beklagten (Bl. 50-86 der Akte) bestreitet die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2019 (Bl. 92-96 der Akte) im Wesentlichen mit Nichtwissen. Sie bestreitet eine vollständige Schließung der Zentralverwaltung am 31.12.2019 und trägt vor, die Aufgaben dieses Betriebsteils wurden vollständig innerhalb der Krieger-Unternehmensgruppe fortgeführt.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.01.2019, zugestellt am 29.01.019, beendet wird, sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen folgendes vor:

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Die streitgegenständliche Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt.

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Nach dem 19.10.2018 sei sie - die Beklagte - im Rahmen einer Unternehmensaufspaltung in Standortgesellschaften untergliedert worden. Seit dem 01.11.2018 führe sie lediglich noch den Betrieb Einrichtungshaus A/Zentralverwaltung sowie das Küchenstudio F. Bereits kurz nach der Übernahme sei für die neue Gesellschafterin, die E mit Sitz in H deutlich geworden, in welcher wirtschaftlich dramatischen Lage sich die Betriebe befunden hätten. Die Einrichtungshäuser in D und C werde man umfangreich umbauen. Für das Einrichtungshaus A sei das nicht darstellbar. Von Anfang an habe die neue Gesellschafterin es auch angestrebt, die Zentralverwaltung in A aufzulösen und die Verwaltungsfunktionen den bestehenden Verwaltungsgesellschaften unterhalb der E zuzuordnen. Der Zentraleinkauf für die Unternehmen der früheren G-Gruppe werde auf die KHG GmbH & Co. KG mit Sitz in H übertragen. Diese Gesellschaft sei zentral für den Einkauf bei allen Unternehmen der  E KG zuständig. Am 05.11.2018 sei den Geschäftsführern ihrer Komplementärin diese Absicht eröffnet worden. Auch dem Betriebsrat sei dieses – vorab mündlich - mitgeteilt worden. Ebenfalls am 05.11.2018 habe es eine Betriebsversammlung gegeben.

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Am 06.11.2018 sei der Betriebsrat schriftlich unterrichtet worden. Auch sei der Betriebsrat zu Beratungen über die geplante Betriebsstilllegung gemäß § 111 BetrVG sowie zu Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG aufgefordert worden. Der Betriebsrat habe das Verhandlungsangebot bereits am 06.11.2018 angenommen. Das Konsultationsschreiben vom 06.11.2018 nebst einer Liste, aus der Zahl und Berufsgruppen der von Kündigungen bedrohten Arbeitnehmer hervorgehen, sei parallel auch der Agentur für Arbeit zugeleitet worden.

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Ab dem 22.11.2018 habe es dann umfangreiche Verhandlungen und Konsultationen zwischen ihr und dem Betriebsrat gegeben. Am 21.12.2018 habe man die Verhandlungen erfolgreich abschließen können. Formal seien dann unter dem Datum des 02.01.2019 der Interessenausgleich (Bl. 81-83 der Akte) und der Sozialplan (Bl. 78-80 der Akte) abgeschlossen worden.

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Am 03.01.2019 sei der Interessenausgleich auch der Agentur für Arbeit zugeleitet worden. Nach § 5 Abs. 1 S. 5. Interessenausgleichs bilde dieser zugleich die Stellungnahme des Betriebsrats zu der beabsichtigten Massenentlassungsanzeige im Sinne des § 17 Abs. 3 KSchG (Bl. 82 R der Akte).

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Mit einem Schreiben vom 16.01.2019 (Bl. 71 der Akte) habe man den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin angehört. Der Betriebsrat habe im Rahmen des Anhörungsverfahrens binnen der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist keinerlei Stellungnahme abgegeben.

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Am 23.01.2019 habe man die nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG erforderliche Anzeige von Entlassungen bei der Agentur für Arbeit A abgegeben. Der Entlassungsanzeige sei unter anderem eine anonymisierte Personalliste beigefügt gewesen. Die Klägerin sei in dieser Personalliste unter der laufende Nr. 37 aufgeführt (Bl. 59 der Akte).

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Am 29.01.2019 sei die Kündigung dann persönlich übergeben worden.

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Seit Ende Januar 2019 habe es dann im Einrichtungshaus A einen Totalräumungsverkauf gegeben. Am 30.04.2019 sei dann die endgültige Schließung erfolgt. Auch betreffend den Betriebsteil Zentralverwaltung schreite die Stilllegung voran (Bl. 54 R d. A.).

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Die streitgegenständliche Kündigung sei also gerechtfertigt.

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Der weitere Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2019 (Bl. 92-96 der Akte) sei verspätet. Er sei außerhalb der Frist des § 132 Absatz 1 ZPO zugegangen. Alle in der Klageerwiderung bezeichneten Anlagen seien dem Gericht vorgelegt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Personalliste zur Massenentlassungsanzeige auch nicht unvollständig. Das Bestreiten einzelner Verfahrensabschnitte im Konsultationsverfahren sei unerheblich. Ein schlichtes bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig. Weder die E noch die KHG GmbH & Co. KG führten einen Teil des Betriebes vor. Der entsprechende Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 28.01.2019 mit Ablauf des 31.12.2019 seine Beendigung finden. Diese Kündigung ist nämlich rechtswirksam.

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Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des  § 4 KSchG Klage gegen die streitgegenständliche Kündigung erhoben. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes liegen vor.

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Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.

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Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist sozial ungerechtfertigt eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt worden, so ist die Kündigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen.

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Die streitgegenständliche Kündigung ist gerechtfertigt aus betriebsbedingten Gründen. Der Arbeitsplatz der Klägerin wird spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2019 weggefallen sein.

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Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb in A mit den beiden Betriebsteilen Einrichtungshaus und Zentralverwaltung stillzulegen. Das Einrichtungshaus ist nach einem Totalräumungsverkauf dann bereits zum 30.04.2019 endgültig geschlossen worden. Auch die Zentralverwaltung wird zum Jahresende 2019 stillgelegt sein. Nun mag es durchaus richtig sein, wenn die Klägerin vorträgt (Bl. 3 der Akte) man wickele zurzeit noch Aufträge und Reklamationen ab. Die Stilllegung der Zentralverwaltung A zum 31.12.2019 ist von den Betriebsparteien in § 3 des Interessenausgleichs vom 02.01.2019 angesprochen worden (Bl. 81 R, 82 d. A.). Die dort geregelten Maßnahmen sind auch keinesfalls unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Es liegt auf der Hand, dass die E-Gruppe die Funktionen der Zentralverwaltung für das Gesamtunternehmen von H aus wahrnimmt und nicht noch eine kleinere, zweite Zentralverwaltung für die übernommenen noch existierenden drei Möbelhäuser in B, C und D aufrecht erhält. Spätestens zum 31.12.2019 wird die A Zentralverwaltung geschlossen sein. Ihre Aufgaben werden durch die in § 3 Abs. 1 Buchst. a bis g des Interessenausgleichs vom 02.01.2019 genannten Firmen angeführt werden. Der Arbeitsplatz der Klägerin fällt damit weg.

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Da alle Arbeitsverhältnisse der beiden Betriebsteile in A weggefallen sind bzw. wegfallen werden, war eine Sozialauswahl seitens der Beklagten nicht vorzunehmen. Die Klägerin hat hier auch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Sozialwidrigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ergeben könnte.

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Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat ist ordnungsgemäß im Sinne des § 102 BetrVG angehört worden. Dieses ergibt sich aus dem Anhörungsschreiben vom 16.01.2019 (Bl. 71 der Akte). Die Klägerin kann die vorgenommene Betriebsratsanhörung auch nicht nur mit Nichtwissen bestreiten (Bl. 95, 96 der Akte). Das Schreiben vom 16.01.2019 (Anlage B 7) ist ausweislich des Prüfprotokolls vom 07.05.2015 (Bl. 49 der Akte) und des beA-Zustellungsprotokolls (Bl. 102 der Akte) vorgelegt worden.

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Auch die nach § 17 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Anzeige ist am 23.01.2019 abgegeben worden (Bl. 56 der Akte). Die Klägerin ist in der Personalliste zur Entlassungsanzeige unter der Nr. 37 aufgeführt worden (Bl. 59 der Akte). Ausweislich des § 5 Absatz ein S. 3 des Interessenausgleichs vom 02.01.2019 (Bl. 82 R d. A.) ist die Beteiligung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt und abgeschlossen worden. Die Agentur für Arbeit hat unter dem Datum des 24.01.2019 den Eingang und die Vollständigkeit der Entlassungsanzeige bestätigt (Bl. 73 der Akte).

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Letztlich ist die streitgegenständliche Kündigung auch nicht rechtsunwirksam im Sinne des § 613 Buchst. a Abs. 4 BGB. Sie ist nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ausgesprochen worden.

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Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Gem. § 613 a Abs. 4 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

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In ihrem Schriftsatz vom 01.07.2019 (Bl. 93 der Akte) trägt die Klägerin vor, der Zentraleinkauf werde von der E fortgeführt, so dass die Kündigung gemäß § 613 Buchst. a BGB wegen und wegen mangelnder Sozialauswahl unwirksam sei. Nun werden ausweislich des § 3 Abs. 1 Buchst. c des Interessenausgleichs vom 02.01.2019 (Bl. 82 der Akte) die Aufgabe des Zentraleinkaufs von der  KHG GmbH & Co. KG aus H wahrgenommen werden (Bl. 82 der Akte). Gleichgültig, wer nun zukünftig die Aufgaben des Zentraleinkaufs wahrnehmen wird, ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 Buchst. a BGB ist hier für das Gericht nicht ersichtlich. Der kurze und knappe Vortrag der Klägerin dazu ist nicht schlüssig. Welches Unternehmen der E-Gruppe übernimmt von der Beklagten welche konkreten Betriebsmittel? Von einer Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nach § 613 Buchst. a Abs. 4 BGB kann somit nicht ausgegangen werden.

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Die Kündigung vom 28.01.2019 ist nach alledem rechtswirksam und wird das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.12.2019 beenden.

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Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen.

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Den Streitwert hat das Gericht gem. § 42 GKG in Höhe von drei Monatseinkommen und damit in Höhe von 17.908,92 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Hamm

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Marker Allee 94

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59071 Hamm

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Fax: 02381 891-283

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.