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Arbeitsgericht Paderborn·1 Ca 1895/13·12.03.2014

Klage gegen Kündigung in der Probezeit nach Ausbildungsbeginn unter Anrechnung eines Praktikums

ArbeitsrechtAusbildungsrechtKündigungsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger absolvierte ein Praktikum (11.3.–31.7.2013) und begann anschließend ein Berufsausbildungsverhältnis mit dreimonatiger Probezeit. Die Beklagte kündigte innerhalb der Probezeit zum 29.10.2013; der Kläger rügte u.a. die Nichtanrechnung des Praktikums und eine mangelhafte Betriebsratsanhörung. Das ArbG Paderborn wies die Klage ab: Ein vorgelagertes Praktikum ist nicht auf die Probezeit anzurechnen, die Kündigung nach §22 BBiG war wirksam und die Betriebsratsanhörung genügte. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorhergegangenes Praktikum ist auf die Dauer der Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.

2

Ein Berufsausbildungsverhältnis kann während der vereinbarten Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden; die Probezeit darf gemäß § 20 BBiG höchstens vier Monate betragen.

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Ein vorgelagertes Praktikum steht der Vereinbarung einer Probezeit im Ausbildungsverhältnis nicht entgegen, da die Pflichten eines Praktikanten von den Lern- und Ausbildungspflichten eines Auszubildenden zu unterscheiden sind.

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Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über das Bestehen des Praktikums und die für die Kündigung relevanten Umstände informiert; es besteht keine Pflicht, alle Einzelheiten des Praktikantenvertrags vorzutragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 22 BBiG§ 111 Abs. 2 ArbGG§ 22 Abs. 1 BBiG§ 20 BBiG§ 102 BetrVG§ 91 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Ein vorhergegangenes Praktikum ist auf die Dauer der Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2.708,- € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

3

Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit mehreren 100 Arbeitnehmern. Die Beklagte unterhält zahlreiche Filialen, darunter die Filiale 123 in I. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten gewählt.

4

In der Zeit vom 11. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 absolvierte der 1992 geborene und ledige Kläger bei der Beklagten ein Praktikum auf der Basis eines Praktikantenvertrages vom 27. März 2013 (Bl. 8-11 d. A.). Anschließend trat der Kläger in ein Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten ein. Rechtsgrundlage dieses Ausbildungsverhältnisses war ein Berufsausbildungsvertrag vom 22. Juni 2013 (Bl. 12 d. A.). Der Kläger bezog eine monatliche Ausbildungsvergütung von 677,- € brutto.

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Mit einem Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Bl. 13 d. A.) – dem Kläger am gleichen Tage zugegangen – kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 29. Oktober 2013. Der Betriebsrat hatte zuvor der Kündigung zugestimmt (Bl. 28 d. A.).

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Mit einem am 15. November 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Gleichzeitig hat der Kläger das Schlichtungsverfahren vor der Industrie- und Handelskammer zu Ostwestfalen in Bielefeld eingeleitet. Das Schlichtungsverfahren ist erfolglos geblieben, da ein vom Schlichtungsausschuss gefällter Versäumnisspruch vom 13. Dezember 2013 (Bl. 19 d. A.) von der Beklagten nicht anerkannt worden ist.

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Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage Folgendes vor:

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Die Kündigung vom 29. Oktober 2013 sei rechtsunwirksam. Die Anhörung des Betriebsrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In der Anhörung sei zwar das Praktikum erwähnt worden, es sei aber in keiner Weise mitgeteilt worden, welcher Art und welchen Umfangs das Praktikum gewesen sei.

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Das Praktikum mit seiner zweimonatigen Probezeit (§ 1 Satz 4 des Praktikantenvertrages) sei hier auch als relevant anzusehen. Gleich zu Beginn des Praktikums habe er eine Schulung im Bereich „Oberbetten“ erfolgreich absolviert. Auch in der Folgezeit habe er weitere Schulungen absolviert. Der Sinn und Zweck des Praktikums habe mit dem einer generellen Probezeit übereingestimmt. Die Praktikumszeit sei daher auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses mit anzurechnen. Die Vereinbarung einer zweiten Probezeit stelle eine unangemessene Benachteiligung seiner Person dar. Hilfsweise werde vorgebracht, dass die Probezeit entsprechend geltungserhaltend zu reduzieren sei, sodass dann keine Kündigung im Rahmen der Probezeit vorgelegen habe.

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Die Kündigung vom 29. Oktober 2013 sei somit unwirksam. Die Beklagte sei daher auch zur Weiterbeschäftigung verpflichtet.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Oktober 2013 beendet worden ist,

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt u.a. Folgendes vor:

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Die Kündigung nach § 22 BBiG sei rechtswirksam. Sie sei innerhalb der Probezeit ausgesprochen worden. Das davor liegende Praktikum stehe der Probezeitvereinbarung nicht entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere ist das Schlichtungsverfahren gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ordnungsgemäß durchgeführt worden.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Die Kündigung vom 29. Oktober 2013 ist rechtswirksam. Dementsprechend ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers nicht gegeben.

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Gemäß § 22 Abs. 1 BBiG kann ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach § 20 BBiG beträgt die Probezeit höchstens vier Monate.

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Im hier vorliegenden Fall betrug die vereinbarte Probezeit drei Monate (Bl. 12 d. A.). Sie lief also vom 1. August 2013 bis zum 31. Oktober 2013. Die Kündigung vom 29. Oktober 2013 lag innerhalb dieser Probezeit.

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Das Praktikum vom 11. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 war auf die Probezeit nicht anzurechnen. Ein vorgelagertes Praktikum schließt die Vereinbarung einer Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht aus. Die Pflichten des Arbeitnehmers im Praktikum sind unterschiedlich zu den Pflichten des Auszubildenden im Berufsausbildungsverhältnis. Der Praktikant soll den Beruf ohne die Lernverpflichtungen eines Auszubildenden kennenlernen (vgl. hierzu Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2009 – 1 Ca 3082/08; auch BAG NJW 2005, 1678).

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Der Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung steht auch nicht § 102 BetrVG entgegen. Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung vom 29. Oktober 2013 ordnungsgemäß angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt (Bl. 28 d. A.). Die Beklagte hat den Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2013 auch ausführlich unterrichtet. Über das Praktikum des Klägers ab dem 11. März 2013 ist der Betriebsrat informiert worden. Darüber hinaus ist die Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet gewesen, dem Betriebsrat alle Einzelheiten des Praktikantenvertrages vorzutragen wie z. B. die Einzelheiten der zweimonatigen Probezeitvereinbarung in § 1 des Praktikantenvertrages.

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Das Gericht hält somit die streitgegenständliche Kündigung für rechtswirksam. Das Ausbildungsverhältnis hat damit mit Ablauf des 29. Oktober 2013 seine Beendigung gefunden. Dementsprechend ist auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers über den 29. Oktober 2013 hinaus nicht gegeben.

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Die Klage war also insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten dieses Rechtsstreits zu tragen.

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Den Streitwert hat das Gericht ausgehend von einem monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von 677,- € brutto in Höhe von insgesamt 2.708,- € festgesetzt. Dabei hat das Gericht den Streitwert für den Kündigungsschutzantrag gemäß § 42 GKG in Höhe von drei Monatseinkommen bewertet. Als Streitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Gericht ein Monatseinkommen angenommen.