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Arbeitsgericht Oberhausen·4 Ca 1108/05·13.07.2005

Klage auf Schadensersatz wegen beschädigter Brille im Sportunterricht abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtSchadensersatz/Haftung im ArbeitsverhältnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz für während des Sportunterrichts beschädigte Brillengläser. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und verneinte Ansprüche aus § 670 BGB (analog) bzw. § 14 BAT i.V.m. § 91 LBG. Die Kammer stellte fest, die Klägerin habe die Brille grob fahrlässig ungeschützt in einem für Kinder zugänglichen Geräteraum abgestellt. Deshalb fehle es an einem ersatzpflichtigen Verschulden Dritter.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen beschädigter Brille abgewiesen; Klägerin wegen grober Fahrlässigkeit nicht ersatzberechtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus § 670 BGB in analoger Anwendung oder aus tarif‑/dienstrechtlichen Vorschriften (z. B. § 14 BAT i.V.m. § 91 LBG) entfällt, wenn der Geschädigte den Schaden grob fahrlässig selbst herbeiführt.

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Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen.

3

Das ungeschützte Zurücklassen eines wertvollen, leicht beschädiglichen Gegenstands in einem für Kinder ohne Weiteres zugänglichen Raum kann bei vorhersehbarer Gefährdung die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit erfüllen.

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Lehrkräfte haben im schulischen Turnunterricht mit typischen, eigenständigen Betretens‑ und Spielhandlungen von Grundschulkindern zu rechnen; dies verschärft die Sorgfaltspflichten bei der Verwahrung von Wertgegenständen.

Relevante Normen
§ 670 BGB§ 91 LBG§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO§ 64 Abs. 3 ArbGG§ 64 Abs. 2 ArbGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert beträgt € 280,--.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die Klage ist nicht begründet.

4

Der Klägerin steht weder ein Schadensersatzanspruch aus § 670 BGB in analoger Anwendung noch aus § 14 BAT i. V. m. § 91 LBG oder einer anderen Rechtsgrundlage zu.

5

Der Haftung steht die grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens durch die Klägerin entgegen.

6

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

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Die Klägerin hat ihre Brille auf einen Kasten im Geräteraum der Turnhalle gelegt. So hat sie jede zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen. Denn die Brille ist ein empfindlicher, leicht zerbrechlicher bzw. zu beschädigender Gegenstand, welcher außerdem von erheblichem Wert ist.

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Diesen Wertgegenstand hat sie ungeschützt in dem Geräteraum untergebracht, obwohl der Raum den Kindern ohne Weiteres zugänglich ist. Der Klägerin muss bekannt sein, dass die ihr anvertrauten Kinder zwischen und 6 und 10 Jahren, insbesondere beim Turnunterricht, welcher mit viel Bewegung und auch weitgehend körperlicher Freiheit verbunden ist, sich auch ohne Weisung und Einwilligung der Lehrerin im Geräteraum aufhalten. Dies tun Grundschüler nach allgemeiner Erfahrung, um dort zu spielen, sich zu verstecken, weitere Geräte oder Geräteteile, die zum Aufbau erforderlich sind, hervorzuholen.

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Keinesfalls durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass ihre Schüler während des Turnunterrichtes den offenen Geräteraum nicht betreten und somit ihre Brille nicht konkret in Gefahr bringen würden.

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Der Klägerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Brille anderweitig zu schützen. Z. B. hätte sie zum Turnunterricht ein festes Brillenetui einstecken oder die Brille außer jeglicher Reichweite der Schüler ein-schließen oder ablegen können.

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II.

12

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

13

2. Die Streitwertentscheidung erging nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

14

3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung war noch die weiteren dort aufgeführten Voraussetzungen vorlagen.

Rechtsmittelbelehrung

16

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

17

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt für keine Partei 600,00 EUR (§ 64 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Die Berufung ist auch vom Arbeitsgericht nicht zugelassen worden (§ 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz).