Kündigungsschutz: fristlose Kündigung mangels Abmahnung; Nachwirkender BR-Schutz (§ 15 KSchG)
KI-Zusammenfassung
Der Filialleiter wandte sich gegen eine fristlose Kündigung und eine ordentliche Kündigung zum 30.11.2006. Die Arbeitgeberin stützte sich auf angebliche Pflichtverletzungen im Umgang mit Mitarbeitern sowie ehrverletzende Äußerungen über die Geschäftsführung. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, weil die vorgeworfenen Verhaltensweisen grundsätzlich abmahnungsbedürftig waren und eine entscheidende Ehrverletzung nicht hinreichend dargelegt war. Die ordentliche Kündigung scheiterte zudem am nachwirkenden Kündigungsschutz eines (ehemaligen) Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG.
Ausgang: Beide Kündigungen wurden als unwirksam festgestellt; die Arbeitgeberin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus, wenn das beanstandete Verhalten künftig steuerbar ist und nicht von vornherein eine Hinnahme schlechthin unzumutbar erscheint.
Für das Vorliegen der Tatsachen, die einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen sollen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Ehrverletzende Äußerungen können nur dann eine außerordentliche Kündigung tragen, wenn Inhalt und Bezug der Äußerung als eigenes Verhalten des Arbeitnehmers hinreichend konkret feststehen; bloße Deutungen oder subjektive Verständnisse von Zuhörern genügen nicht.
Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 S. 2 und 3 BetrVG unwirksam, wenn der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß über die Kündigungsgründe unterrichtet wird; dies gilt nicht nur bei fehlender, sondern auch bei unvollständiger Mitteilung der tragenden Gründe.
Ein Filialleiter ist nicht bereits wegen Vorgesetztenstellung und Filialverantwortung leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG; erforderlich ist insbesondere eine unternehmensleitungsnahe Funktion mit maßgeblicher, weitgehend weisungsfreier Entscheidungsbefugnis.
Zitiert von (1)
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Leitsatz
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagen vom 20.05.2006 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.06.2006 nicht zum 30.11.2006 aufgelöst ist.
3. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Streitwert beträgt € 10.000,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kündigungen. Der Kläger ist seit Juli 1992 bei der Beklagten tätig, seit März 2005 als Leiter der Filiale P.. Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt € 3.200,00 brutto.
Bis Mai 2006 war der Kläger Betriebsratsmitglied und im Rahmen der Neuwahl Wahlbewerber.
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 22.05.2006 und 23.05.2006 Abmahnungen, die ihm am 27. und 29.05.2006 jeweils zugingen.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 hörte die Beklagte den Betriebsrat, verbunden mit einer Mitteilung nach § 105 BetrVG, vorsorglich zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger an, unter Hinweis darauf, dass er seiner Pflicht als Filialleiter nicht nachkomme und sich, bezogen auf die Geschäftsführer, ehrverletzend gegenüber der Mitarbeiterin U. geäußert habe (i.E. Anh.-Schr. 2. Anl. z. Kl.-Schr.).
Mit Schreiben vom 29.05.2006, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos außerordentlich.
Unter dem 19.06.2006 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 30.11.2006 aus.
Der Kläger hält beide Kündigungen für unwirksam.
Er weist darauf hin, keine Pflichtverletzungen begangen, sich auch als Vorgesetzter nicht falsch verhalten zu haben. Die ihm zur Last gelegten Aussagen habe er nicht oder in einem anderen Kontext getroffen, so sei z. B. weder die Aussage " "Die Kunden seien ihm scheißegal" gefallen, noch habe er sich wörtlich oder sinngemäß mit den Worten "Scheiß Stasimentalität" geäußert und dies auch nicht bezogen auf die Geschäftsführer getan (i.E. SchrS. v. 02.08.2006, S. 2 ff).
Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte die außerordentliche Kündigung in der notwendigen 2-Wochenfrist nach Kenntnisnahme der Vorfälle, insbesondere seiner angeblichen Äußerungen im März/April 2006 gegenüber Frau U., ausgesprochen hat.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.05.2006 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 06.06.2006 zum 30.11.2006 aufgelöst ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Kündigungen seien verhaltensbedingt erforderlich gewesen, und stützt sie auf folgende Vorfälle:
- Am 13.10.2004 habe der Kläger die Mitarbeiterin C. im Rahmen einer- aus Sicht von Frau C. ungerechtfertigten - Beanstandung angeschrieen.
- Am 02.07.2005 habe er Frau C., nachdem diese ihn unverschuldet nicht von ihrer morgendlichen Abwesenheit informiert hätte, für einen gewissen Zeitraum vollständig ignoriert. Daraufhin habe Frau C. um Versetzung gebeten, wobei die Hintergründe der Geschäftsführung erst am 19.05.2006 bekannt gemacht worden seien.
- An einem Verkaufstag im März/April 2006 (SchrS. v. 04.07.2006, S. 2 unten), dem 19. oder 20.04.2006, sei ein Mehrbetrag von € 15,00 ohne zugehörige Buchung in der Kasse gewesen, da die Mitarbeiterin U. die Ware eines Kunden nicht erfolgreich habe buchen können. Zwei Versuche, den verkauften Titel einzuscannen, seien wegen technischer Probleme in der EDV fehlgeschlagen. Frau U. habe sich den verkauften Titel nicht gemerkt, da sie fälschlicher Weise von der Buchung des Bons ausgegangen sei. Auf ihre Erklärung hin habe der Kläger herumgebrüllt und sich u. a. folgenden Inhalts geäußert:
- Die Kunden seien im scheißegal.
- Die Kunden interessierten ihn nicht.
- Ab sofort seien die Kunden zweitrangig, denn "die" in Dresden wollten immer alles ganz genau wissen.
- Ab sofort kümmere er sich nur noch um diesen Kram.
Anschließend habe der Kläger den für Fragen des Warenwirtschaftssystems zuständigen Herrn C2. angebrüllt.
In der darauf folgenden Diskussion mit der Mitarbeiterin U. habe er erneut die Fassung verloren und geäußert:
- "Scheiß Stasimentalität", bezogen auf die Zentrale in Dresden
- "Die" interessierten sich nicht für die Kunden
- "Die wollen nur wissen, was mit dem Geld passiert
- "... die im Osten ... haben keine Ahnung ... wissen nicht was ..."
- Er müsse über jeden Vorgang Rechenschaft ablegen.
Nach dem aus dem ganzen Ablauf resultierenden Verständnis der Mitarbeiterinnen seien die Aussagen des Klägers eindeutig auf die in Dresen ansässigen Geschäftsführer M. H. und U. L. bezogen gewesen. Der Kläger habe schließlich noch gemeint, er würde jedem raten, dem sich die Chance biete, in ein anderes Unternehmen zu wechseln. Auch dies habe Frau U. auf ihre Person bezogen.
Am 18.04.2006 habe der Kläger die Mitarbeiterin U. eingeteilt für die Tätigkeit am sog. Abholfach, welches urlaubsbedingt nicht mit der zuständigen Mitarbeiterin besetzt gewesen sei. Frau U. sei zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig beschäftigt gewesen . Bei Bedienung eines Kunden durch Frau U., sei das Abholfach erneut unbesetzt gewesen, so dass der Kläger diese Arbeit selbst habe wahrnehmen müssen. Er habe Frau U. daraufhin erneut angewiesen, die Tätigkeit am Abholfach durchzuführen, die sie wegen eines erneuten Beratungswunsches wiederum habe unterbrechen müssen. Der Kläger habe Frau U. darauf unangemessen laut und unbeherrscht angesprochen und habe auf ihre Frage, warum ausgerechnet sie an das Abholfach müsse, u. a. lautstark gesagt ..." weil ich das so will ...!", und zwar in Anwesenheit dreier Kunden sowie der Mitarbeiterin H.. An den folgenden 3 Tagen habe der Kläger nicht mit Frau U. gesprochen.
Von den vorgenannten Vorfällen habe die Geschäftsführung am 17.05.2006 Kenntnis erhalten durch den Bereichsleiter M.. Die Mitarbeiterin U. hätte ohne nähere Angabe von Inhalten am 19.04.2006 telefonisch um ein Gespräch mit Herrn M. gebeten. Dieser habe durch Frau U. am 09.05.2006 Informationen darüber bekommen, dass der Kläger Mitarbeiter anschreie und sich abwertend über das Unternehmen von Mitarbeitern geäußert habe. Herr M. habe daraufhin ergänzende Ermittlungen auch durch andere Mitarbeiterinnen angestellt und am 17.05.2006 einen Bericht an die Geschäftsführung gegeben. Diese habe ihrerseits die Ermittlungen nach Anhörungen der Mitarbeiterinnen U. und C. am 22.05.2006 abgeschlossen.
Nach der Kündigung seien der Geschäftsführung weitere Vorfälle, bezogen auf den Kläger, bekannt geworden, von denen der Bereichsleiter M. erstmals am 01.06.2006 Mitteilung erhalten habe. Die diesbezüglichen Tatsachen seien dem Betriebsrat mit Schreiben vom 12.06.2006 nachträglich mitgeteilt worden, verbunden mit einer vorsorglichen Anhörung. Der Betriebsrat habe unter dem 14.06.2006 schriftlich widersprochen.
Die Beklagte meint unter Hinweis auf die bei ihr gültige Stellenbeschreibung eines Filialleiters, der Kläger sie leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, so dass eine Anhörung des Betriebsrates nicht erforderlich gewesen sei.
Die Beklagte meint, die außerordentliche Kündigung sei bereits deshalb berechtigt, da der Kläger die Mentalität der Geschäftsführer auf Fäkalniveau eingeordnet und sie damit erheblich in ihrer Ehre verletzt habe. Bereits aus diesem Grunde sei das Vertrauensverhältnis zum Kläger unwiederbringlich zerrüttet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze und Anlagen sowie die Erklärungen zur den Sitzungsniederschrift vom 14.09.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird weder durch die außerordentliche fristlose noch die ordentliche fristgerechte Kündigung beendet.
1.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Darlegungs- und beweisbelastet für die Kündigungsvoraussetzungen war die Beklagte als diejenige, die sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft.
Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger mehrfaches Fehlverhalten im Umgang mit Untergebenen und Mitarbeitern vorgeworfen sowie ehrverletzendes Verhalten zu Lasten der Geschäftsführer der Beklagten.
a)
Das angebliche Fehlverhalten gegenüber Mitarbeitern vom 13.10.2004, 02.07.2005, 18.04.2006 und schließlich, soweit vorgetragen, am 18./19.04.2006, konnte die außerordentliche Kündigung nicht begründen, da es sich insoweit um angebliche Pflichtverletzungen handelt, die einer vorherigen Abmahnung bedurft hätten. Denn vor Ausspruch einer ordentlichen, erst Recht außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeit-geber in der Regel dem Arbeitnehmer gegenüber eine Abmahnung aussprechen, um ihm seine Pflichtverletzung vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, dass bei Wiederholung Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Abmahnungen hat die Beklagte - soweit ersichtlich - erstmalig ausgesprochen unter dem 22. und 23.05.2006, welche dem Kläger 2 Tage vor bzw. am Tag der Kündigung zugingen. Nach Erhalt dieser Abmahnungen hat der Kläger sich keine Pflichtverletzungen mehr zu Schulden kommen lassen, welche Gegenstand der außerordentlichen Kündigung hätten sein können.
Eine Abmahnung war nicht entbehrlich wegen allgemeiner Führungsschwäche des Klägers, welche durch Ausspruch einer oder mehrerer Abmahnungen nicht hätte beseitigt werden können.
Zum Einen beruft sich die Beklagte selbst nicht auf eine per-sonenbedingte Kündigung, sondern auf das die Kündigung aus-lösende Verhalten des Klägers. Zum Anderen hätte es für eine personenbedingte Kündigung bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung besonderer Darlegungen hinsichtlich der Schwere und der Auswirkungen der angeblich nicht abstellbaren Mängel bedurft.
Die von der Beklagten insoweit dargelegten Vorkommnisse reichen dazu nicht aus. Es mag sein, dass der Kläger im Rahmen der von ihm erkannten Beanstandungen ungeduldig oder gar laut geworden ist. Jedoch liegt auf der Hand, dass der Kläger berechtigte Beanstandungen vorgebracht hat. Bei dem Vorfall im April 2006 mit Frau U. durfte diese natürlich nicht davon ausgehen, dass bei fehlgeschlagenen Scanversuchen die Kasse die Eingabe gebucht und einen Bon produziert hat.
Dass der Vorgesetzte die Mitarbeiterin auf ein solches Fehlverhalten aufmerksam machen und dieses beanstanden darf, bedarf keiner weiteren Erörterung und erst Recht keiner anschließenden Diskussion, wie sie angeblich der Kläger mit Frau U. fortsetzte (vgl. Betr.-Ratsanh. S. 3 oben).
Entsprechend verhielt es sich am 18.04.2006, selbst den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt. Es ist grds. nicht einsehbar, warum der Kläger als Vorgesetzter sich in Diskussionen begeben oder sich rechtfertigen sollte, wenn er eine Anordnung trifft. Der Kläger hat an diesem Tag gegenüber Frau U. die Anordnung getroffen, das Abholfach zu besetzen, welches wegen Fehlens einer Kraft, die sich im Urlaub befand, unbesetzt war. Diese Aufgabe gehörte - soweit ersichtlich - zum arbeitsvertraglich umfassten Aufgabenbereich von Frau U., ihre Umsetzung dorthin unterlag dem billigen Ermessen des Klägers im Rahmen seines Direktionsrechts. Anhaltspunkte für eine unbillige, rechtswidrige Ermessensentscheidung gibt es nicht.
Allenfalls kann dem Kläger (nach Vortrag der Beklagten) eine zu lautstarke Reaktion vorgeworfen werden, zu der sich ein Vorgesetzter nicht hinreißen lassen sollte, die die Mitarbeiterin U. aber offensichtlich durch ihre Weigerungshaltung provoziert hat.
Ob der Kläger am 02.07.2005 mit Frau C. oder nach dem 18.04.2006 mit Frau U. einige Zeit nicht gesprochen hat, kann dahinstehen. Selbst wenn der Kläger dies nicht getan haben sollte, kann aus dieser Tatsache keine gravierende, durch evtl. Ausspruch einer Abmahnung nicht zu beseitigende Führungsschwäche hergeleitet werden. Denn es können genügend anerkennenswerte Gründe dafür vorliegen, wenn ein Vorgesetzter für einige Stunden oder Tage nicht mit einzelnen Mitarbeitern spricht.
b)
Die Kündigung ist auch nicht wegen ehrverletzender Äußerungen i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt.
Insoweit konnten nur die Äußerungen zugrunde gelegt werden, die auch dem Betriebsrat mit der Anhörung am 24.05.2006 mitgeteilt wurden, da nach § 102 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung die Gründe mitzuteilen hat, andernfalls die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Die vorgenannte Vorschrift findet auch auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger Anwendung, da der Kläger nicht i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG leitender Angestellter ist.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens
oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder maßgeblich beeinflusst.
Davon sollen nach dem Zweck des Gesetzes nur diejenigen Angestellten erfasst werden, die der Unternehmensleitung wegen ihrer Tätigkeit und wegen der Bedeutung ihrer Funktion nahe stehen, wobei es sich um einen beachtlichen Teilbereich unternehmerischer Gesamtaufgaben handeln muss (Fitting 22. Aufl. BetrVG § 5 Anm. 358). Unerhebliche Merkmale i. S. d. Vorschrift sind die Übertragung einer bedeutenden Verantwortung ohne nennenswerte Entscheidungskompetenz, schlichte Vorgesetztenstellung auch gegenüber einer größeren Zahl unterstellter Arbeitnehmer sowie Überwachungsfunktionen (Fitting a.a.O. Anm. 277 m.N. f. d. Rspr.).
Nach diesen Kriterien ist der Kläger kein leitender Angestellter, selbst wenn man die Stellenbeschreibung zugrunde legt (3. Anl. z. Kl.-Schr.).
Danach ist der Kläger nicht nur der Geschäftsführung, sondern auch dem Bereichsleiter unterstellt. Die Möglichkeit Einstellungen und Entlassung eigenständig vorzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Die Verantwortung für Umsatz und Budget sowie den Warenbestand als auch die Disposition für die Filiale sind für sich genommen noch kein beachtlicher Teilbereich unternehmerischer Gesamtaufgaben i.S. der gesetzlichen Vorschrift. Denn insoweit ist nicht erkennbar, in welchem finanziellen Rahmen der Kläger tatsächlich Entscheidungskompetenzen hat.
Die in der Betriebsratsanhörung vom 24.05.2006 aufgeführten, ihm zur Last gelegten Äußerungen, können die außerordentliche Kündigung nicht begründen.
aa) Selbst unterstellt, er hätte mitgeteilt, die Kunden seien ihm "scheiß egal, interessierten ihn nicht, seien zweitrangig, denn "die" in Dresden wollten immer alles ganz genau wissen, er kümmere sich nur noch um diesen Kram", würde es sich bei diesen Äußerungen allenfalls um Unmutsäußerungen handeln, die je nach Kontext, allenfalls eine Abmahnung begründen könnten. Das Gleiche gilt für die angeblichen Äußerungen, die "interessierten sich nicht für die Kunden, wollten nur wissen, was mit dem Geld passiert, er müsse über jeden Vorgang Rechenschaft ablegen".
Unterstellt, diese Äußerungen hätte der Kläger getan, würde es sich, je nach Zusammenhang, um eine Meinungsäußerung handeln, die noch von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist oder allenfalls einer Abmahnung zugänglich wäre.
bb) Die angebliche Äußerung "Scheiß Stasimentalität" wäre grundsätzlich geeignet, einen Grund für auch eine außerordentliche Kündigung darzustellen, wenn sie - wie von Beklagtenseite vorgetragen - bezogen auf die Geschäftsführer der Beklagten gefallen wäre.
Jedoch hat die Beklagte nicht vermocht darzulegen, dass der Kläger diese Äußerungen über die Geschäftsführer getan hat. Vielmehr hat sie lediglich darauf verweisen können, dass "nach dem aus dem Ablauf resultierenden Verständnis" von Frau U. diese davon ausging, dass der Kläger die Geschäftsführer der Beklagten gemeint habe. Damit macht die Beklagte dem Kläger kein tatsächlich gezeigtes Verhalten zum Vorwurf, sondern Gegenstand des Vorwurfes ist die Einschätzung der Mitarbeiterin U..
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass Frau U. den angeblichen Gesprächsverlauf erst Wochen nach dem Gespräch, d. h. lediglich aus ihrer Erinnerung wiedergegeben hat, was wiederum erfahrungsgemäß Ungenauigkeiten in der Wiedergabe bewirkt. Dementsprechend hat Frau U. der Beklagten offenbar den genauen Zeitpunkt des Gesprächs zunächst nicht mitgeteilt, wie daraus geschlossen werden muss, dass weder die Betriebsratsanhörung noch die Klageerwiderung einen genauen Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Kläger enthalten, sondern vielmehr von "einem Tag im Zeitraum März / April 2006" die Rede ist.
Die Beklagte hat nicht vermocht, den Gesprächsablauf mit Frau U. so genau wiederzugeben, dass zwingend darauf zu schließen ist, dass die Worte "Scheiß Stasimentalität"
überhaupt bezogen auf Menschen gefallen ist, anstatt sich vielleicht auf Zustände in der ehemaligen DDR zu beziehen. Nach dem Ablauf mehrer Wochen scheint überdies fragwürdig, dass Frau U. sich plötzlich genau an die Worte des Klägers erinnern will.
Entsprechendes gilt auch für die angebliche Äußerung, der Kläger würde jedem raten, dem sich die Chance biete, in ein anderes Unternehmen zu wechseln, was Frau U. als auf ihre Person bezogen empfunden habe. Es mag sein, dass Frau U. so empfunden hat. Aus dem mitgeteilten Zusammenhang ergibt sich dies nicht. Selbst unterstellt, der Kläger hätte eine entsprechende Äußerung getan, könnte diese allenfalls als Unmutsäußerung, nicht als ernsthaft gemeinter Rat verstanden werden.
2.
Die ordentliche Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG war bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG unwirksam, da dem Kläger als Mitglied des Betriebsrates nach Beendigung seiner Amtszeit Kündigungsschutz von 1 Jahr zusteht.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Streitwertentscheidung erging nach § 42 Abs. 4 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.