Geschäftsbereichsleiter: Kein Anspruch auf disziplinarische Leitung des Controllings
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin die Rückübertragung der fachlichen und disziplinarischen Verantwortung für den Bereich Controlling. Streitpunkt war, ob die Tätigkeit als Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft/Finanzen notwendigerweise die Leitung des Controllings umfasst und ob der Entzug der disziplinarischen Zuständigkeit billigem Ermessen entspricht. Das Arbeitsgericht verneinte einen Anspruch, weil die Funktionsbezeichnung keinen fest definierten Aufgabenkanon enthält und der Kläger eine seit Jahren praktizierte Aufgabenaufteilung konkludent akzeptiert hatte. Der Entzug der disziplinarischen Verantwortung für fünf Controlling-Mitarbeiter überschreite zudem nicht die Grenzen des Direktionsrechts nach billigem Ermessen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückübertragung der fachlichen und disziplinarischen Verantwortung für den Controlling-Bereich abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die arbeitsvertragliche Funktionsbezeichnung eines Geschäftsbereichsleiters begründet ohne weitere Konkretisierung keinen feststehenden Anspruch auf bestimmte Teilbereiche wie „Controlling“.
Der Arbeitgeber kann im Rahmen des § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB Aufgabenbereiche umorganisieren und neu zuweisen, sofern dies vom Arbeitsvertrag gedeckt ist und billigem Ermessen entspricht.
Eine über einen längeren Zeitraum praktizierte Aufgabenaufteilung kann vom Arbeitnehmer konkludent akzeptiert werden und schließt regelmäßig den Anspruch aus, später die Zuweisung des zuvor abgegebenen Gesamtbereichs zu verlangen.
Der Entzug allein disziplinarischer Vorgesetztenbefugnisse ist nicht schon deshalb unbillig, weil damit ein Leitungs- und Statusverlust verbunden ist; maßgeblich sind Umfang und Gewicht der Veränderung im Gesamtzuschnitt der Tätigkeit.
Unternehmerische Organisationsentscheidungen zur Aufbau- und Führungsstruktur sind arbeitsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und grundsätzlich nur auf sachfremde Erwägungen bzw. Willkür zu kontrollieren.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 22.500,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Art und Umfang des vom Kläger wahrzunehmenden Aufgabenbereichs.
Der Kläger ist bei der Beklagten gem. Arbeitsvertrag vom 26.06.2000 seit dem 01.01.2001 als Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen beschäftigt (s. B. 9 ff. d. A.).
Sein Bruttojahresgehalt beträgt ca. 135.000,00 €. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
"Soweit das Interesse des Unternehmens es erfordert, behält S. sich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb der S. eine andere zumutbare, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Bei Übernahme der neuen Aufgabenstellung darf keine finanzielle Schlechterstellung erfolgen".
Der Kläger trägt vor:
Zum Zeitpunkt seines Eintritts habe sein Zuständigkeitsbereich folgende Abteilungen bzw. Sachgebiete umfasst:
- Finanz- /Rechnungswesen
- Materialwirtschaft
- Vertrieb / Verbrauchsabrechnung
- Controlling.
Das Sachgebiet Controlling habe aus 5 Mitarbeitern bestanden, die ihm fachlich und disziplinarisch untergeordnet gewesen seien. Hierbei handele es sich um folgende Personen:
W., X., H., Hp. und Sv .
Zum 01.04.2002 habe die AG ihre Geschäftsanteile an der Beklagten von 14,29 % auf knapp 80 % aufgestockt. Von der GmbH seien Herrn B. (Bestellung als Geschäftsführer zum 23.04.2002) und später Herr G. (Bestellung als Geschäftsführer zum 01.01.2004) zur Beklagten gewechselt. In der Folgezeit sei sein Aufgabengebiet systematisch reduziert worden. am 01.08.2003 sei ihm das Sachgebiet Controlling entzogen und auf den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B., übertragen worden. Es sei von da an in "Abteilung Controlling" umbenannt worden, ohne Änderung der Aufgabenstellung.
Ab 01.01.2004 sei Frau E. von der GmbH zur Beklagten gewechselt und habe die Leitung der Abteilung Controlling übernommen.
Am 01.05.2004 sei die Abteilung Controlling in die Abteilungen "operatives Controlling" und "strategisches und technisches Controlling" gespalten worden. Die Abteilung Vertrieb / Verbrauchsabrechnung mit ca. 20 Mitarbeitern habe er an Herrn Lb. abgeben müssen. Im Gegenzug habe er die Abteilung "operatives Controlling" erhalten. Die Schaffung der Abteilung "strategisches Controlling" habe allein dazu gedient, Frau E. eine namhafte Position zu verschaffen. Die eigentlichen Controllingaufgaben seien in seine Abteilung, die nunmehr den Namen "operatives Controlling" getragen habe, erledigt worden. Als Frau E. zum 01.01.2007 die Beklagte verlassen habe, seien die beiden Abteilungen Controlling wieder vereinigt worden und nunmehr zusammen mit anderen Bereichen in der Abteilung "Kaufmännische Querschnittsfunktionen" zusammengefasst worden, die direkt unmittelbar vom Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B., geleitet werde.
Zum Nachfolger von Frau E. sei Herr Q., von der kommend, ernannt worden.
Herr H., ein von ihm (dem Kläger eingestellter Mitarbeiter) sei nunmehr Leiter der Abteilung Controlling. In dieser seien dieselben Mitarbeiter wie zu seinem Eintritt tätig. Lediglich die Mitarbeiterin C. und der Mitarbeiter W. seien hinzugekommen. Die Abteilung Controlling habe heute inhaltlich dieselben Aufgaben wie zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Betrieb der Beklagten. Aufgrund der Umorganisation zum 01.01.2007 habe er sowohl seine fachliche als auch seine disziplinarische Leitung für die Abteilung "operatives Controlling" abgeben müssen. Zu wichtigen Gespräche mit dem Konzern werde er seither nicht mehr eingeladen. Dem so genannten kaufmännischen Führungskreis der sei er bis Ende 2005 zugerechnet worden. Anschließend sei nur noch Frau E. eingeladen worden.
Die ihm zum Ausgleich seiner Aufgabenbeschneidung angebotenen neuen Aufgabenbereiche wie die "kaufmännische Unterstützung des seien kein gleichwertiger Ersatz für die entzogenen Aufgabenbereiche bzw. die ihm angebotene Leitung der Arbeitsgruppe Finanzen im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes mit der seien nur kurzzeitig befristete Aufgaben.
Er habe einen Anspruch auf die fachliche und disziplinarische Leitung des Bereichs Controlling. Die Funktion eines Geschäftsbereichsleiters Wirtschaft / Finanzen umfasse notwendigerweise auch diesen Bereich. Die Aufgaben des Controllings seien tätigkeitsprägend und diejenigen mit den stärksten Führungskompetenzen. Damit einher ging der Verlust der disziplinarischen Verantwortung für 5 Mitarbeiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn die fachliche und disziplinarische Verantwortung für den Bereich Controlling und die in diesem Bereich beschäftigen Mitarbeiter zurück zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers habe keine eigene Fachabteilung "Controlling" bestanden, was zur damaligen Zeit für öffentliche Unternehmen, wie es die Beklagte damals gewesen sei, nicht untypisch gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt hätten im Bereich des Sachgebiets Controlling nicht bereits 5 Mitarbeiter gearbeitet. Bis Juli 2001 seien dort vielmehr nur die Herren Sv und Hp. tätig gewesen. Erst im Juli 2001 sei Herr W. als Sachgebietsleiter und der aus der Ausbildung übernommene Herr X. dazugekommen. Seit September 2002 sei auch Herr H. dort tätig geworden. Diese Mitarbeiter seien aber seit Beginn des Aufbaus der eigentlichen Abteilung Controlling im Jahre 2002 immer schon von dem kaufmännischen Geschäftsführer B. und später der Mitarbeiterin E. unmittelbar und unabhängig vom Kläger für neue und die heute eigentlichen Controllingfunktionen eingesetzt worden. Die tätigkeitsprägenden Aufgaben des Klägers als Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen hätten seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten und bis heute in den Abteilungen Finanz / Rechnungswesen sowie Materialwirtschaft gelegen. Dort seien ihm aktuell insgesamt 24 Mitarbeiter, davon 11 im Rechnungswesen, fachlich und disziplinarisch unterstellt.
Ab etwa Mitte 2002 habe sich die zum 01.4.2002 formal vollzogene Übernahme der Mehrheit an der Beklagten von der Stadt Mülheim durch die und die daraus resultierende Einbindung in den Konzern im bis dahin stark eingeschränkten Aufgabenbereich des Controllings zunehmend ausgewirkt. Hierdurch hätten sich die Berichtspflichten erhöht. Die Kostenrechnung sei systematisch weiterentwickelt worden. Das gesamte Controlling sei seit 2002 unmittelbar unter / durch den kaufmännischen Geschäftsführer B. und später ab Anfang 2004 durch die Mitarbeiterin E. entwickelt und ohne jede Beteiligung des Klägers erarbeitet und umgesetzt worden. Der Kläger sei für die Schnittstellenaufgaben zu dem weiterhin von ihm verantwortlichen Rechnungswesen, vor allem durch die Betriebskostenrechnung, zuständig gewesen und habe für diesen Bereich auf die Mitarbeiter des Controllings zurückgreifen können. Die in der Mitarbeiterinformation vom 03.08.2003 veröffentliche Entscheidung, das Sachgebiet Controlling unmittelbar dem Geschäftsführer B. zu unterstellen, vollzog lediglich formal die tatsächliche Situation. Faktisch sei an den fachlichen Zuständigkeiten des Klägers gar nichts geändert worden. Lediglich die disziplinarische Vorgesetztenfunktion für die fünf Controllingmitarbeiter sei unmittelbar auf den Geschäftsführer übertragen worden. Dieser sei ohnehin unabhängig von der Zuordnung des Sachgebietes fachlich und disziplinarisch diesen Mitarbeitern des Controllings vorgesetzt.
Auch wenn dem Kläger später die disziplinarische Zuständigkeit für die fünf Mitarbeiter des Controllings zurück übertragen worden sei, habe dies an den fachlichen Aufgabenbereichen nichts verändert. Die letzte das Controlling betreffende Veränderung habe sich zum 01.01.2007 vollzogen. Die Mitarbeiter des Controllings hätten zwischenzeitlich wesentlich selbstständiger gearbeitet. Probleme bei der Nachbesetzung der Stelle von Frau E. im Jahre 2006 hätten es gerechtfertigt, das Controlling im disziplinarischen Bereich der Geschäftsführung wieder unmittelbar zu unterstellen. Für den Kläger habe dies keine Änderung seiner fachlichen Zuständigkeit oder seiner Zugriffsbefugnisse auf die Mitarbeiter der Abteilung Controlling bedeutet. Ausweislich des Organigramms von 05/2005 sei der Kläger wie schon zuvor für den Bereich "operatives Controlling", dass die Schnittstellenaufgaben zum Rechnungswesen umfasse, zuständig und könne insoweit unmittelbar auf die Mitarbeiter der Abteilung Controlling zurückgreifen. Er sei insoweit auch der fachliche Vorgesetzte dieser Mitarbeiter. Beim strategischen und technischen Controlling, welches dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugeordnet gewesen sei, sei an die Stelle der ausgeschiedenen Frau E. wieder unmittelbar der kaufmännischen Geschäftsführer B. getreten. Dem Kläger sei mit Wirkung zum 01.01.2007 lediglich erneut die disziplinarische Zuständigkeit für fünf Mitarbeiter des Controllings entzogen worden. Seine vertragliche Position als Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen sei durch das neue Organigramm 01/2007 nicht in nennenswerter Weise eingeschränkt worden. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe ihm deshalb nicht zu.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückübertragung der fachlichen und disziplinarischen Verantwortungen für den Bereich Controlling. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien sowie § 106 Satz 1 und 3 GeWO sowie § 315 BGB in Betracht zu ziehen. Danach ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag der Parteien und die Grenzen billigem Ermessens begrenzt. Insbesondere in § 315 BGB ist festgelegt, dass das Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Im Übrigen ist sie im Rahmen der Grenzen der vertraglichen Vereinbarung zu treffen. Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, dem Arbeitsvertrag vom 26.06.2006 (Bl. 9 ff d. A.), ist der Kläger als Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen zu beschäftigen, wobei ihm auch andere zumutbare, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten übertragen werden dürfen, sofern dies nicht mit finanziellen Einbußen verbunden ist.
Bei der Tätigkeitsbezeichnung "Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen" handelt es sich nicht um einen allgemein definierbaren Aufgabenbereich, dem bestimmte Kernfunktionen zuzuweisen sind. Insbesondere ergibt sich aus einer Definition dieser Tätigkeitsbezeichnung nicht schon begriffsnotwendig, dass hierzu auch der Aufgabenbereich des Controllings gehört. Mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung eines Geschäftsbereichsleiters Wirtschaft / Finanzen ist auch nicht gesagt, dass ein Mitarbeiter dieser Funktion alle kaufmännischen Kernaufgaben zuzuweisen sind. Es können hiervon Teilbereich ausgenommen werden. Welche dies sind, bleibt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vorbehalten. So haben dies die Parteien zum Beispiel in der Vergangenheit für den Bereich Vertrieb auch praktiziert. Die Abteilung Vertrieb / Verbrauchsabrechnung, für die der Kläger zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zuständig war, wurde ab 2005 einem anderen Mitarbeiter zugeordnet.
Weiterhin ist die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht derart, dass der Bereich Controlling insgesamt einschließlich der fachlichen und disziplinarischen Verantwortung ständig und vollständig zum Aufgabenbereich des Klägers gehört hätte. Nach dem Vortrag des Klägers, der von der Beklagten bestritten wird, war dies allenfalls zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien der Fall. In der weiteren Praxis veränderte sich die Aufgabenstellung des Klägers spätestens mit Einstellung einer Leiterin der Abteilung Controlling, Frau E., zum 01.01.2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Bereich Controlling in einen operativen und einen strategisch-technischen Bereich gegliedert. Dabei war der Kläger lediglich noch für den operativen Teil zuständig, während die Aufgaben des weiteren Bereichs von Frau E. bzw. später von deren Nachfolger übernommen wurden. Auf der Basis dieser Aufgabenzuweisung hat der Kläger somit mindestens 3 Jahre gearbeitet. Damit hat er diese Aufgabenteilung im Bereich des Controllings konkludent akzeptiert. Eine Zusammenführung aller Controllingbereiche und eine Übertragung auf sich kann er deshalb nicht mehr verlangen. Allenfalls kommt eine Wiederherstellung des Ist-Zustandes, nämlich die weitere Zuständigkeit für den Bereich operatives Controlling in Betracht. Dies entspricht aber nicht seinem Klageantrag. Danach verlangt er die Zuweisung der Verantwortung für den gesamten Bereich des Controllings. Diesen hat er aber der unstreitig schon seit mehreren Jahren nicht mehr inne. Soweit der Kläger geltend macht, im operativen Bereich seien die "eigentlichen" Aufgaben des Controllings erledigt worden, während der Zuständigkeitsbereich von Frau E. nur geschaffen worden sei, um ihr eine namhafte Stellung einzuräumen, bleibt dieser Vortrag ohne jede nähere Konkretisierung. Diese hätte dem Kläger als Anspruchssteller oblegen, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen keine Berücksichtigung finden konnte.
Soweit der Kläger mit seinem Antrag die Rückübertragung der fachlichen Zuständigkeit für die Mitarbeiter des Controllings begehrt, besteht für den Bereich des operativen Controllings zwischen den Parteien letztendlich kein Streit. Die Beklagte stellt in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich klar, dass der Kläger für den Bereich des operativen Controllings, nämlich für die Schnittstellenbereich zwischen Rechnungswesen und Controlling, Fachvorgesetzter der Mitarbeiter des Controllingsbereichs auch nach dem 01.01.2007 geblieben sei.
Mithin ist im Ergebnis lediglich festzustellen, dass dem Kläger ab dem 01.01.2007 lediglich die Stellung als disziplinarischer Vorgesetzter der Mitarbeiter des Bereichs Controlling entzogen wurde. Diese Änderung ist jedoch nicht derart erheblich, dass der Bereich billigen Ermessens nach § 315 BGB überschritten wäre. Betrachtet man lediglich die Mitarbeiterzahlen, so ist festzustellen, dass dem Kläger nur die disziplinarische Zuständigkeit für 5 Arbeitnehmer des Bereichs Controlling entzogen wurde. Für 24 weitere Arbeitnehmer aus anderen Bereichen verbleibt ihm die disziplinarische Zuständigkeit. Das zahlenmäßige Verhältnis wird durch diese Reduzierung nicht erheblich beeinträchtigt. Mangels entsprechenden Sachvortrags kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger im Vergleich zu den verbleibenden Mitarbeitern ihrer Funktion und hierarchischen Stellung im Unternehmen nach besonders bedeutsame Mitarbeiter entzogen worden seien.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass die Aufteilung in Geschäftsbereiche auf leitender Ebene eines Unternehmens Ausdruck der unternehmerischen Entscheidungsbefugnis eines Arbeitgebers sind. Der Aufbau der hierarchischen Struktur eines Unternehmens ist deshalb, wie auch andere unternehmerische Entscheidungen, von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar und im Wesentlichen auf Mutwilligkeit und sachfremde Erwägungen begrenzt. Für letztere Gesichtspunkte wurde seitens des Klägers nichts vorgetragen. Sie sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
II.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
2.
Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 6 GkG in Höhe von 2 Bruttomonatsvergütungen festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.