Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Klageantrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in der Urteilsurkunde (Seite 7, 5. Absatz) nach § 319 ZPO. Das Gericht gab der Berichtigung statt und berichtigte den Klageantrag entsprechend der Klageschrift und dem Sitzungsprotokoll. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung vorlag und der Fehler aus den Prozessakten offenkundig erkennbar war. Die Vorsitzende kann solche Berichtigungen nach ArbGG/ZPO allein entscheiden.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO als stattgegeben; offenbare Unrichtigkeit im Klageantrag berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die die gerichtliche Willenserklärung von der Willensbildung abweichen lassen.
Die Vorsitzende des Arbeitsgerichts kann offenbare Unrichtigkeiten auf Antrag einer Partei im Sinne von § 319 ZPO durch Alleinentscheidung berichtigen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO, § 53 Abs. 1 ArbGG).
§ 319 ZPO ist von § 320 ZPO abzugrenzen; § 319 erfasst typische offenbare Unrichtigkeiten, während § 320 andere im Tatbestand liegende Unrichtigkeiten regelt.
Eine Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO ist offenbar, wenn der Fehler aus der Entscheidung selbst oder aus bei Erlass und Verkündung vorhandenen Vorgängen sowie aus den für die Parteien zugänglichen Prozessakten (z. B. Klageschrift, Sitzungsprotokoll) eindeutig erkennbar und durchschaubar ist.
Tenor
Oberhausen
Gründe
I.
Es war auf Antrag des Klägers eine Berichtigung nach § 319 ZPO auf Seite 7 im fünften Absatz des seitens des Klägers gestellten Klageantrages vorzunehmen.
1. Das Gericht ist berechtigt durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 128 Abs. 4 ZPO iVm. § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG offenbare Unrichtigkeiten auf Antrag einer Partei, der jederzeit gestellt werden kann, zu berichtigen.
Durch § 320 werden nur solche Unrichtigkeiten im Tatbestand erfasst, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen; dies wird ausdrücklich in Abs. 1 klargestellt. Nach § 319 ZPO und somit nicht nach § 320 ZPO zu berichtigen sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen.
2. Es liegt im Hinblick auf den seitens des Klägers gestellten Antrag im Tatbestand eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO vor.
Unrichtig im Sinne des § 319 ZPO ist eine Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Fehler bereits unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung. Der Fehler muss aufgrund von Informationsquellen, die zumindest den Parteien zugänglich sind (z. B. Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle), erkennbar sein. (BGH, 26.05.2020 - XI ZB 14/19; Musielak/Voit/Wolff, 22. Aufl. 2025, ZPO § 319 Rn. 4, 5, beck-online). Der Fehler muss durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein (LAG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 20 Sa 93/17).
In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend um eine solche offenbare Unrichtigkeit im Hinblick auf den seitens des Klägers gestellten Antrag. Es ist offenbar, dass der seitens des Klägers gestellte korrkete Klageantrag lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, Entgeltdifferenz in Höhe von 12.449,75 € brutto sowie weiterer 1000 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7340 € brutto seit dem 01.02.2025, aus 3618,75 € brutto seit dem 01.12.2024, aus 1491 € brutto seit dem 01.07.2024, aus 1000 € netto seit dem 01.09.2024 und an den Kläger zu zahlen.“ Gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 hat der Kläger den Antrag gemäß Klageschrift vom 24.02.2025 gestellt. Gemäß Klageschrift vom 24.02.2025 hat der Kläger den Klageantrag in vorgenannter Fassung gestellt. Aus den Entscheidungsgründen und aus dem Streitwerttenor ergibt sich, dass die Kammer den korrekten - nun berichtigten - Klägerantrag ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.