Tenorberichtigung nach §319 ZPO: Kostenverteilung 94% Kläger, 6% Beklagte
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Oberhausen berichtigt den Tenor eines am 27.08.2025 verkündeten Urteils dahingehend, dass die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 94 % und der Beklagten zu 6 % obliegen. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit, da Tenor und Urteilsgründe widersprüchlich waren. In den Urteilsgründen war ersichtlich, dass der Kläger überwiegend unterlegen ist, weshalb die Parteien in Ziffer 3 vertauscht worden waren.
Ausgang: Tenorberichtigung nach §319 Abs.1 ZPO hinsichtlich der Kostenquote (Kläger 94 %, Beklagte 6 %) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor eines Urteils ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich aus dem Tenor und den Urteilsgründen mit hinreichender Klarheit ein abweichender Inhalt ergibt.
Bei Widersprüchen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist der Tenor so zu berichtigen, dass er mit dem in den Gründen festgestellten Entscheidungsergebnis übereinstimmt.
Bei der Kostenverteilung sind die im Urteilsspruch getroffenen Quoten mit dem Umfang des Obsiegens/Unterliegens der Parteien in Einklang zu bringen; eine vertauschte Kostenzuordnung berechtigt zur Tenorberichtigung.
Tenor
Das am 27.08.2025 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen wird hinsichtlich der Ziffer 3 des Tenors dahingehend berichtigt, dass Ziffer 3 des Tenors wie folgt lautet:
„3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.“
Gründe
Ziffer 3 des Tenors ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne dieser Norm gegeben ist.
Aus Ziffer 1 des Tenors und den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger zu 94 % mit seiner Klage unterlegen ist und lediglich 6 % der Klageforderung zugesprochen erhalten hat. Auch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass jede Partei die Kosten trägt, soweit sie unterliegt. Es wurden lediglich die Parteien vertauscht. Damit ist der Tenor entsprechend zu berichtigen.