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Arbeitsgericht Oberhausen·2 Ca 1324/19·26.02.2020

Feststellung: Kündigung wirkt nicht; Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 25.10.2019 nicht aufgelöst worden sei. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung zum 31.05.2020 nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, wurde stattgegeben; Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Arbeitsgericht kann feststellen, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, wenn die Kündigungswirkung nicht gegeben ist.

2

Ist die Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses streitig, kann das Gericht den Arbeitgeber verurteilen, den Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen.

3

Die Kosten des Verfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wenn diese in allen Punkten unterliegt.

4

Zur Wirksamkeit und den Rechtsfolgen einer Kündigung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich für den Beginn etwaiger Fristen.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 231/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.10.2019, zugegangen am 26.10.2019, zum 31.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Betriebsschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 9.978,41 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

2 Ca 1324/19Verkündet am 27.02.2020 L. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Arbeitsgericht P. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
2

V., T., 5.

3

Kläger

4

Prozessbevollmächtigte

5

O., D., 5.

6

gegen

7

B. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H., G., M., 5.

8

Beklagte

9

Prozessbevollmächtigte

10

B. e.V., W., 5.

11

hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts P.

12

auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2020

13

durch die Direktorin des Arbeitsgerichts S. als Vorsitzende

14

und den ehrenamtlichen Richter E.

15

und den ehrenamtlichen Richter C.

16

für Recht erkannt:

18

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.10.2019, zugegangen am 26.10.2019, zum 31.05.2020 nicht aufgelöst worden ist.

20

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Betriebsschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

22

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

24

4. Der Streitwert wird auf 9.978,41 EUR festgesetzt.