Vertragsstrafe wegen Nichtaufnahme des Arbeitsverhältnisses auf €330 herabgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe von €1.687,27, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht angetreten hat. Das Arbeitsgericht prüft Wirksamkeit und Angemessenheit der Vertragsstrafe und reduziert sie nach § 343 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit. Mangels eingetretenen Schadens hält das Gericht eine geringere Sanktion für ausreichend. Die Klägerin erhält €330, der Rest der Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Vertragsstrafe herabgesetzt auf €330,00, der restliche Klageantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe wegen Nichtaufnahme eines Arbeitsverhältnisses kann wirksam sein, ist aber vom Richter nach § 343 BGB auf eine verhältnismäßige Höhe zu herabzusetzen, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist.
Fehlender konkreter Schaden beim Gläubiger steht der Minderung der Vertragsstrafe nicht entgegen, ist jedoch bei der Bemessung der Angemessenheit zu berücksichtigen.
Bei Nichtaufnahme während der Probezeit und der Möglichkeit einer fristgemäßen Kündigung ist das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an einer weiteren Leistungserbringung zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.
Kosten des Rechtsstreits sind nach den Grundsätzen der ZPO zu verteilen; abweichende Quotenteilungen sind möglich und begründen die Urteilsfestsetzung (vgl. § 92 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 330,00 (dreihundertdreißig) zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Der Streitwert beträgt € 1.687,27.
Tatbestand
Nach dem Arbeitsvertrag vom 08.04.2002 waren die Parteien sich darüber einig, dass die Beklagte als Einkaufssachbearbeiterin in der Verwaltung der Klägerin in Oberhausen ab dem 01.05.2002 eingesetzt werden sollte.
Ausweislich des Einstellungsvertrages war das Anstellungs- verhältnis während der Probezeit bis zum 31.10.2002 mit einer Frist von zwei Wochen für beide Seiten ordentlich kündbar.
Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristet bis zum 31.10.2002.
Nach einem Telefongespräch vom 25.04.2002 erklärte die Beklagte, sie werde das Arbeitsverhältnis, beginnend am 02.05.2002, nicht antreten.
Mit ihrer am 27.05.2002 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von
€ 1.687,29.
Sie trägt vor,
es sei nicht richtig, dass die Klägerin bereit gewesen sei, die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag zu entlassen. In § 11 des Einstellungsvertrages hätten die Parteien für den Fall der schuldhaften Nichtaufnahme des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart. Mit Schreiben vom 06.05.2002 habe die Beklagte erklärt, ihr Schreiben vom 25.04.2002 beinhalte die Kündigung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EURO 1.687,27 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
die Vertragsstrafenvereinbarung sei unwirksam gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 6 BGB. Im Falle der Wirksamkeit der Vertragsstrafe sei diese gemäss § 343 BGB herabzusetzen.
Die Beklagte habe unstreitig im Schreiben vom 25.04.2002 den Rücktritt vom Arbeitsvertrag erklärt. Es handele sich hierbei um eine Kündigungserklärung, die am 26.04.2002 ausgesprochene Kündigung wäre als fristgemäße Kündigung somit in jedem Fall wirksam geworden zum 10.05.2002. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Arbeitsleistung bis zum 10.05.2002 sei also schlichtweg „gleich null“ gewesen. Dementsprechend sei gemäß § 343 BGB die Vertragsstrafe auf „0“ herabzusetzen.
Wegen des Parteivortrages im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die wirksam vereinbarte Vertragsstrafenregelung ist nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig hoch und war deshalb auf ein Fünftel der Klagesumme herabzusetzen.
Unstreitig hatte die Beklagte die Möglichkeit, zumindest bei Arbeitsbeginn das Arbeitsverhältnis fristgerecht (vierzehntägig) aufzulösen. Da üblicherweise in den ersten vierzehn Tagen eines Arbeitsverhältnisses keine volle Arbeitsleistung erbracht wird und die Beklagte dann gezwungen gewesen wäre, eine neue Kraft anzuwerben und einzustellen, war es nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin sogar von Vorteil, dass die Beklagte von vornherein (am 25.04.2002) der Klägerin signalisiert hat, sie möge anderweitig disponieren.
Ein Schaden ist somit der Klägerin nicht entstanden.
Da jedoch grundsätzlich Verträge einzuhalten sind, musste nach Auffassung des Gerichts das Verhalten der Beklagten sanktioniert werden. Jedoch reicht als Sanktion ein Betrag von € 330,00 aus.
Somit war – wie geschehen – zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Der Streitwert entspricht der Klagesumme.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.