TVöD-B: Altentherapeut kein Anspruch auf EG 9b für Ergotherapeuten (Demenztherapie)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte per Eingruppierungsfeststellungsklage Vergütung nach EG 9b TVöD-B ab 01.01.2017. Streitig war, ob seine Tätigkeit als Altentherapeut den Tätigkeitsmerkmalen für Ergotherapeuten (Demenztherapie) gleichzustellen ist. Das Arbeitsgericht verneinte dies wegen des eindeutigen Wortlauts: EG 9b setzt die EG 7 als staatlich anerkannter Ergotherapeut und entsprechende Tätigkeit voraus. Eine ergänzende/analoge Tarifauslegung schied mangels hinreichend bestimmbaren Parteiwillens und wegen Tarifautonomie aus; maßgeblich blieb die arbeitsvertragliche Vergütung (übergeleitet nach EG 8 Teil A).
Ausgang: Eingruppierungsfeststellungsklage auf Vergütung nach EG 9b TVöD-B mangels tariflicher Voraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung sind nach ihrem Wortlaut, Systematik und Zweck wie Gesetzesnormen auszulegen; Ausgangspunkt ist der tarifliche Gesamtzusammenhang.
Die Eingruppierung nach den Entgeltgruppen für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten setzt die staatliche Anerkennung als Ergotherapeut und eine entsprechende Tätigkeit voraus; ohne diese Voraussetzungen scheidet eine Zuordnung zu darauf aufbauenden Entgeltgruppen aus.
Eine ergänzende Tarifauslegung/Analogie kommt nur bei unbewusster oder nachträglich lückenhaft gewordener Tarifregelung in Betracht und darf die Tarifautonomie nicht verletzen; sie erfordert hinreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien.
Fehlen solche Anhaltspunkte und besteht ein erheblicher Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien zur Lückenschließung, ist eine analoge Anwendung einzelner Entgeltgruppen auf nicht erfasste Tätigkeiten ausgeschlossen.
Ist eine Tätigkeit von der tariflichen Entgeltordnung nicht erfasst, bleibt es bei der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung bzw. deren tariflicher Überleitung, sofern keine vertragliche Gleichstellungsabrede zu einer anderen Berufsgruppe vereinbart ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 440/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 22.624,92 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B zu zahlen.
Der Kläger ist seit dem 15.07.2001 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21.06.2001 i.d.F. des Änderungsvertrages vom 08.05.2002 als Altentherapeut im „Sozialen Dienst“ in einem Seniorenheim der Beklagten tätig. Er wurde zunächst mit Arbeitsvertrag vom 15.07.2001 befristet bis zum 14.07.2002 als Vertreter der Mitarbeiterin Hundertmarkt, die sich zum damaligen Zeitpunkt im Mutterschutz und anschließend im Erziehungsurlaub befand, eingestellt. Mit Änderungsvertrag vom 08.05.2002 vereinbarten die Parteien die Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger verfügt über einen Hochschulabschluss als Diplom-Sozialwissenschaftler, über eine Weiterbildung zum Altentherapeuten sowie über die Zusatzqualifikation „Demenzexperte“. Auf das Arbeitsverhältnis war der BAT anzuwenden. Die Parteien vereinbarten in § 3 des Arbeitsvertrages vom 21.06.2001 eine Vergütung der Entgeltgruppe „BAT V c“.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) vom 01.08.2006 in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
In der Anlage 1 zum TVöD-B vom 01.08.2006 i.d.F. der Änderungsvereinbarung Nr. 11 vom 17.07.2017 bzw. der Änderungsvereinbarung Nr. 12 vom 18.04.2018 finden sich unter Teil B Abschnitt XI Nr. 6 unter der Überschrift „Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten“ folgende Entgeltgruppen:
Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten.
Entgeltgruppe 7
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige
Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte folgende Aufgabe erfüllen:
Ergotherapie bei Patientinnen oder Patienten mit Demenz.
Protokollerklärung:
Schwierige Aufgaben sind z.B. Ergotherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, bei Schlaganfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie oder bei Kleinkindern bis sechs Jahren.“
Mit Schreiben vom 04.12.2017 beantragte der Kläger seine Überleitung in die Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B mit Wirkung zum 01.01.2017. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12.11.2017 (Bl. 42 – 43 d.A.) ab. Die Beklagte leitete den Kläger von der Entgeltgruppe „BAT Vc“ in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 Anlage 1 Teil A TVöD-B über.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger meint, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Altentherapeut mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B überzuleiten sei. Seine Aufgaben als Altentherapeut erfüllten die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe. In der neuen Entgeltordnung, die ab dem 01.01.2017 gelte, sei ein Tätigkeitsmerkmal für Arbeitnehmer mit der Weiterbildung zum Altentherapeuten nicht geregelt. Es liege eine bewusste Regelungslücke vor, wobei ein Rückgriff auf die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 ausgeschlossen sei. Auf der Grundlage der Rechtsprechung sei eine außertarifliche oder übertarifliche Vergütung durch die Inbezugnahme im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Die mangels eines Tätigkeitsmerkmals für Altentherapeuten in der Entgeltordnung konstitutive Regelung durch Inbezugnahme der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe für Ergotherapeuten impliziere eine Gleichstellung. Diese Auslegung sei durch den Umstand gerechtfertigt, dass zwischen dem Berufsbild des Ergotherapeuten und dem Altentherapeuten eine partielle Kongruenz bestehe. Die Aufgaben der Altentherapeuten umfassten die kreative Freizeitgestaltung, die Beschäftigung und Aktivierung der Bewohner(innen) oder Tagesgäste, die Kenntnis und Anwendung gerontopsychiatrische Betreuungskonzepte. Im Mittelpunkt der Geriatrie stehe der alternde Mensch. Patienten dieser Altersgruppe litten häufig unter komplexen Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit durch Mehrfacherkrankungen. Daher bestimmten ihre akuten oder chronischen Krankheitsbilder bzw. die Krankheitsfolgen die ergotherapeutischen Maßnahmen. Diese würden auch durch Veränderungen im sozialen Umfeld und der Wohnsituation beeinflusst. Altersbedingte physiologische Funktionsbeeinträchtigungen störten das gesundheitliche Gleichgewicht. Jede zusätzliche Störung oder Erkrankung sei somit eine erhebliche psychische und soziale Belastung. Die Ergotherapie in der Geriatrie stelle sich diesen Besonderheiten. Hierbei würden meist auch (pflegende) Angehörige einbezogen, beraten und begleitet. Die Ergotherapie sei grundsätzlich klientenzentriert ausgerichtet. Für jeden einzelnen Patienten würden anhand der ärztlichen Diagnosen und der ergotherapeutischen Befunderhebung Wege der Behandlung und Beratung, auch zur Prävention verfolgt. Altentherapeuten hätten, entgegen der Ansicht der Beklagten, keine geringere fachliche Qualifikation als Ergotherapeuten. Die Weiterbildung zum Altentherapeuten richte sich an Personen mit einer fachlichen Qualifikation als Altenpfleger(in), Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Gesundheits- und Krankenpfleger(innen) und Erzieher(innen) mit staatlicher Anerkennung. Der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 12.12.2017 belege, dass diese bei Zustandekommen des Arbeitsvertrages sich der Tatsache bewusst gewesen sei, dass ein Tätigkeitsmerkmal für Altentherapeuten in der Entgeltordnung nicht geregelt gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich an den tariflichen Vorgaben eines Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung orientiert. Er habe daher einer Vereinbarung mit ihm getroffen, die Vergütung als Altentherapeut entsprechend der Vergütung eines Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit festzulegen. Wenn der Arbeitgeber sich an den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung für Ergotherapeuten orientiert habe, habe er gerade nicht den Willen gehabt, eine übertarifliche oder außertarifliche Vergütung zu vereinbaren. Die Vergütung werde im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit derart bestimmt, als würde der Arbeitnehmer eine Tätigkeit als Ergotherapeut ausüben, weshalb unter diesen Voraussetzungen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem Zeitraum 01.01.2017 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B habe. Der Kläger erfülle die Voraussetzung dieser Entgeltgruppe nicht, da er, was unstreitig ist, zu keiner Zeit als Ergotherapeut gearbeitet habe. Eine entsprechende Anwendung der Entgeltgruppe 9 a Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B auf die Tätigkeit als Altentherapeut im Wege einer ergänzende Tarifauslegung sei nicht möglich. Die Tätigkeit als „Altentherapeut“ sei allenfalls der Entgeltgruppe S 4 Anlage 1 Teil B Abschnitt XXIV TVöD-B zuzuordnen. Der Kläger habe, trotz der tariflichen Regelungslücke, auch aus dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B. In Ermangelung eindeutiger tariflicher Vorgaben oder gerichtlicher Entscheidung seien zur Einstellungszeit des Klägers die zu besetzenden Stellen in den stationären Einrichtungen in Anlehnung an die Eingruppierung eines Beschäftigungstherapeuten nach BAT VIII/VII bis Vc/Vb bewertet worden. Die übertarifliche Bewertung nach der Entgeltgruppe V b sei allein den Beschäftigten vorbehalten worden, die neben der Ausbildung zur Altentherapeutin ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik und bereits einschlägige praktische Erfahrung in der Seniorenbetreuung haben nachweisen können. Der Kläger habe sich im Jahr 2001 ausdrücklich als Fachkraft für soziale Betreuung beworben. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens sei dem Kläger erklärt worden, dass er allein aufgrund seiner Qualifizierung als Altentherapeut und seiner praktischen Erfahrungen eingestellt werden würde, aber nicht wegen seines für die Tätigkeit irrelevanten Studiums. Es sei unerheblich, dass der Kläger trotz seines Studiums „nur“ als Altentherapeut eingestellt und beschäftigt worden sei. Aufgrund der fehlenden Ausbildung bzw. fehlenden staatlichen Anerkennung als Beschäftigungstherapeut hätte der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages eigentlich nach der Vergütungsgruppe BAT VIII/VII vergütet werden müssen. Der Kläger sei zunächst als Vertretung für die sich damals in Mutterschutz befindliche Stelleninhaberin eingestellt worden. Diese Mitarbeiterin habe über ein abgeschlossenes Studium als Kunsttherapeutin und Kunstpädagogin verfügt. Diese Mitarbeiterin sei nach der Entgeltgruppe Vc BAT vergütet worden. Deshalb habe man mit dem Kläger die Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe Vc BAT vereinbart.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Der Feststellungsantrag ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Es besteht ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die Beklagte ab dem 01.01.2017 verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B zu zahlen. Die Feststellungsklage ist auch für vergangene Zeiträume zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2018 – 9 Sa 954/18- zitiert nach juris). Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2. ZPO.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B.
1.)
Der TVöD-B ist, was zwischen den Parteien unstreitig, auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
2.)
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B nicht.
a.)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können als weitere Kriterien für die Auslegung des Tarifvertrages dessen Entstehungsgeschichte sowie gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 –, zitiert juris).
b.)
Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze erfüllt die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Altentherapeuten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B nicht. Die Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B, welche sich in dem Abschnitt über die Eingruppierung von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen findet, knüpft an die Entgeltgruppe 7 dieses Abschnitts an. Unter die Entgeltgruppe 7 Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B fallen Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Der Kläger erfüllt bereits diese Voraussetzung nicht, da er nicht die Qualifikation eines Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung besitzt. Der eindeutige Wortlaut des TVöD-B verlangt also für die Erfüllung der Voraussetzung der Entgeltgruppe 7 Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B unmissverständlich neben der Tätigkeit eines Ergotherapeuten, welche der Kläger zu keiner Zeit ausgeführt hat, zusätzlich die staatliche Anerkennung als Ergotherapeut. Damit liegen in der Person des Klägers zugleich auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B nicht vor, die für Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte Ergotherapie bei Patientinnen oder Patienten mit Demenz durchführen, eine höhere Eingruppierung vorsieht. Der unmissverständliche Wortlaut dieser tariflichen Regelungen verbietet es, die Tätigkeit eines Altentherapeuten unter die Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B zu fassen.
c.)
Der Kläger kann auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B eine entsprechende Vergütung verlangen, weil der TVöD-B hinsichtlich der Eingruppierung eines Altentherapeuten keine unbewusste Tariflücke aufweist, die durch eine analoge Anwendung der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B geschlossen werden könnte.
aa.)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind tarifvertragliche Regelungen einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Eine ergänzende Auslegung setzt deshalb voraus, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen besteht die Möglichkeit für das Arbeitsgericht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien, worauf das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich hinweist, in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Die Möglichkeit der ergänzenden Auslegung eines Tarifvertrages scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2013 – 6 AZR 512/12 –, zitiert nach juris).
bb.)
Die Voraussetzungen für eine ergänzende Tarifauslegung liegen nicht vor.
Es ist bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich der Eingruppierung der Tätigkeit eines Altentherapeuten in die Entgeltordnung der Anlage 1 Teil B des TVöD-B von einer unbewussten Regelungslücke auszugehen ist. Die Tätigkeit eines Altentherapeuten ist in der Anlage 1 des TVöD-B nicht ausdrücklich aufgenommen. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit annehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Anlage 1 zum TVöD-B eine umfassende Vergütungsordnung schaffen wollte, die ausnahmelos jede mögliche Tätigkeit in den Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeber erfassen sollte, und die für jede mögliche Tätigkeit eine besondere Entgeltgruppe beinhalten sollte. Hiergegen spricht etwa die Regelung in der Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 4 a TVöD-B. Dort wird ausgeführt, dass die sog. Alltagsbegleiterinnen und –begleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte nicht unter den Abschnitt XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) fallen, sondern nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Nr. 3 Anlage 1 TVöD-B einzugruppieren sind. Für diese Mitarbeiter wurde weder eine gesonderte Entgeltgruppe geschaffen noch wurde für diese Mitarbeiter eine Entgeltgruppe der Anlage 1 Teil B Abschnitt XI TVöD-B für entsprechend anwendbar erklärt. Es kann letztlich aber dahingestellt bleiben, ob es sich hinsichtlich der unterbliebenen Eingruppierung der Altentherapeuten um eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke handelt. Auch wenn man hinsichtlich der Eingruppierung eines Altentherapeuten von einer unbewussten Regelungslücke ausgehen würde, kann diese nicht durch eine entsprechende Anwendung des Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B geschlossen werden, weil nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien für richtig erachtet hätten, um die (unbewusste) Tariflücke hinsichtlich der Tätigkeit eines Altentherapeuten zu schließen. Die Regelungen in der Anlage 1 Teil B TVöD-B beinhalten eine ausdifferenzierte Entgeltordnung mit einem ebenso ausdifferenzierten Gehaltsgefüge. Es ist nicht erkennbar, ob die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit eines Altentherapeuten überhaupt im Teil B der Anlage 1 TVöD-B verortet hätten. Selbst wenn man hiervon ausgehen würde, ist nicht erkennbar, welche konkrete Entgeltgruppe sie überhaupt ausgewählt hätten, um eine entsprechende Eingruppierung vorzunehmen. Vielmehr spricht die Regelung in Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 4 a TVöD-B dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Tätigkeit eines Altentherapeuten möglichweise nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teil A Abschnitt I Nr. 3 Anlage 1 TVöD-B vornehmen würden bzw. vorgenommen hätten. Sichere Anhaltspunkte dafür, dass es den Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, die Tätigkeit eines Altentherapeuten entsprechend der
Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B einzugruppieren bzw. zu vergüten, liegen nicht vor. Den Tarifvertragsparteien bleibt ein erheblicher Spielraum zur Lückenschließung, weshalb bereits aus diesem Grund eine ergänzende Tarifauslegung durch eine analoge Anwendung der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B auf die Tätigkeit eines Altentherapeuten ausscheidet. Es ist deshalb unerheblich, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Altentherapeuten mit er Tätigkeit eines Ergotherapeuten der Entgeltgruppe 9 b Anlage 1 Teil B Abschnitt XI Nr. 6 TVöD-B überhaupt vergleichbar ist oder nicht.
3.)
Da die tarifliche Vergütungsordnung in Gestalt der Anlage 1 TVöD-B für den Kläger nicht einschlägig ist, weil diese keine Entgeltgruppe hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Altentherapeut bereithält, gilt die arbeitsvertragliche Entgeltregelung. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 21.06.2001 i.d.F. vom 08.05.2002 vereinbart, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Altentherapeut eine Vergütung nach der damals noch maßgeblichen Entgeltgruppe „BAT Vc“ erhält, die nach dem Inkrafttreten des TVöD in die Entgeltgruppe 8 Anlage 1 Teil A TVöD-B überzuleiten war. Die Beklagte hat auch eine entsprechende Überleitung des Klägers vorgenommen. Der Kläger erhält seit dem 01.01.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 Anlage 1 Teil A TVöD-B. Im Arbeitsvertrag wurde gerade nicht vereinbart, dass dem Kläger die Vergütung eines staatlich anerkannten Ergotherapeuten zustehen sollte. Hierfür finden sich im Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger wurde als Altentherapeut, nicht aber als Ergotherapeut eingestellt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichten wollte, den Kläger hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung wie einen Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung zu behandeln. Der Kläger hatte deshalb aus dem Arbeitsvertrag nur einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung der Entgeltgruppe BAT V c, welche in die Entgeltgruppe 8 Anlage 1 Teil A TVöD-B überzuleiten war. Ob die Vergütung der Entgeltgruppe 8 Anlage 1 Teil A TVöD-B die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers unter Berücksichtigung seines abgeschlossenen Hochschulstudiums und seiner Qualifikationen zutreffend widerspiegelt oder ob der Kläger, so die Beklagte, übertariflich bezahlt wird, ist unerheblich. Die Beklagte schuldet aufgrund der vorzunehmenden Überleitung aus dem Arbeitsvertrag nur eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Anlage 1 Teil A TVöD-B. Eine höhere Vergütung kann der Kläger aus dem Arbeitsvertrag nicht verlangen.
III.
Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf den §§ 3, 9 ff. ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
V.
Die Berufung war, soweit sie nicht bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG zulässig ist, nicht zuzulassen, weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
E.