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Arbeitsgericht Oberhausen·1 Ca 12/06·03.05.2006

Erinnerung gegen Kostenansatz: Einigungsgebühr nur bei Anerkenntnis ausgeschlossen

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung mit Geltendmachung einer Einigungsgebühr. Streitpunkt war, ob eine Einigungsgebühr entfällt, wenn die Parteien sich auf einen Betrag in Höhe des Klageanspruchs einigen. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, weil kein Anerkenntnis der Beklagten vorlag und eine einvernehmliche Summenvereinbarung dieses nicht ersetzt. Ein Anerkenntnisurteil setzt die ausdrückliche Willenserklärung des Anerkenntnisses voraus.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen, da kein Anerkenntnis vorlag und deshalb die Einigungsgebühr zu berechnen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einigungsgebühr entfällt nur, wenn ein Anerkenntnis der Gegenpartei vorliegt.

2

Gegenseitiges Nachgeben der Parteien begründet kein Anerkenntnis im Sinne des Entfalls der Einigungsgebühr.

3

Die bloße Vereinbarung über eine Summe in Höhe des Klagebetrags ersetzt nicht die erforderliche Willenserklärung „Anerkenntnis“.

4

Ohne ausdrückliches Anerkenntnis kann kein Anerkenntnisurteil ergehen und ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückzuweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 56 RVG§ 33 Abs. 3–8 RVG

Tenor

wird die Erinnerung zurückgewiesen

Rubrum

1

1 Ca 12/06

2

ARBEITSGERICHT OBERHAUSEN

3

BESCHLUSS

4

In dem Rechtsstreit

5

des D., G.. 2., 5. P.,

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                            - Kläger -

7

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwältin W.,

8

                            M. 2., 5. P.,

9

g e g e n

10

den H., B. 2., 5. N.,

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                            - Beklagter -

12

wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

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Eine Einigungsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn ein Anerkenntnis der Beklagten vorliegt, ein gegenseitiges Nachgeben ist dagegen nicht erforderlich.

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Der Beklagte hat im vorliegenden Fall keine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass er die Forderung anerkenne. Aus diesem Grund ist auch kein Anerkenntnisurteil ergangen. Allein die Tatsache, dass die Parteien sich auf eine Summe in Höhe des Klagebetrages geeinigt haben, ersetzt nicht die Willenserklärung „Anerkenntnis“.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann (gemäß §§ 56 RVG, 33 Abs. 3 – 8 RVG)

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Beschwerde

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bei dem

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              Arbeitsgericht P. ,

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              G.

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eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt.

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Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts P. erklärt und auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

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Die Vorsitzende der 1. Kammer

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des Arbeitsgerichts P.

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O.

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Richterin am Arbeitsgericht