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Arbeitsgericht Münster·4 Ca 1759/16·09.03.2017

WissZeitVG-Drittmittelbefristung: Unwirksame Befristung bei reiner Lehrtätigkeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Lehrkraft für besondere Aufgaben befristet beschäftigt, griff die letzte Befristung zum 30.09.2016 an. Die Beklagte stützte die Befristung auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelfinanzierung) und behauptete wissenschaftliche Lehrtätigkeit. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Befristung mangels Darlegung der Wissenschaftlichkeit und wegen fehlenden Forschungsbezugs des Drittmittelvorhabens unwirksam ist. Es sprach Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft sowie Annahmeverzugslohn (unter Anrechnung von Arbeitslosengeld) zu.

Ausgang: Entfristung festgestellt; Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohnansprüche zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG setzt voraus, dass die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer finanziert ist und überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entspricht.

2

§ 2 Abs. 2 WissZeitVG ist nach § 25 HRG auf Drittmittelvorhaben im Rahmen der Forschung beschränkt; eine reine, auf Daueraufgaben gerichtete Lehrtätigkeit trägt den Befristungsgrund nicht.

3

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Wissenschaftlichkeit einer Lehrtätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ergibt.

4

Pauschaler Vortrag zur wissenschaftlichen Aktualität und Komplexität von Lehrveranstaltungen genügt nicht, um eine wissenschaftliche Dienstleistung im Sinne des WissZeitVG darzutun.

5

Ist die Befristung unwirksam, besteht bei Obsiegen in erster Instanz ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung sowie ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bei Nichtbeschäftigung nach Fristablauf.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG§ 2 Abs. 1 WissZeitVG§ 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG§ 2 Abs. 2 WissZeitVG§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG§ 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 12.10.2015 vereinbarten Befristung nicht zum 30.09.2016 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bislang vereinbarten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben als Vollbeschäftigte (39,83 Stunden) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 abzüglich 1.643,40 € netto zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,94 € brutto zuzüglich

2.258,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 abzüglich 1.643,40 € netto zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 abzüglich 1.643,40 € netto zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 abzüglich 1.643,40 € netto zu zahlen.

7. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

8. Der Streitwert wird auf 31.820,39 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung auf Basis des Wissenschaftlichen Zeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Weiter streiten die Parteien hilfsweise über einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sowie über Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin.

3

Die 1970 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 02.11.2009 bei der Beklagten auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge zuletzt als Lehrkraft für besondere Aufgaben, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn in Höhe von 4.516,94 € tätig.

4

In der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 wurde die Klägerin von der Universität P befristet als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Institut für Erziehungswissenschaft beschäftigt.

5

Mit Arbeitsvertrag vom 12.10.2015 wurde die befristete Vollzeitbeschäftigung der Klägerin nach dem Wortlaut des Vertrages gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG als Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 30.09.2016 verlängert.

6

In der Zeit vom 15.11.1992 bis 10.08.1995, bevor die Klägerin nach Deutschland kam, war sie an der C Staatlichen Universität als Doktorandin in Vollzeit-Promotion eingeschrieben.

7

Unter dem 03.07.1997 wurde die Klägerin dann von der Universität P zur Promotion im Fachbereich Philosophie zugelassen. Diese Promotion wurde von der Klägerin nicht abgeschlossen. Die Klägerin legte vielmehr am 14.05.2002 über das ursprüngliche Dissertationsthema eine Magisterprüfung ab. Die Anmeldung zur Magisterprüfung erfolgte unter dem 05.12.2000.

8

Auf Antrag der Klägerin vom 25.12.2002 hat die Klägerin dann zum Sommersemester 2003 die Promotion im Fachbereich Sozialwissenschaften begonnen und diese mit dem Doktortitel, (Dr. phil.) der ihr von der Universität P verliehen wurde, am 24.05.2006 abgeschlossen.

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Mit der beim Arbeitsgericht Münster unter dem 21.10.2016 eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die letzte Befristungsvereinbarung vom 12.10.2015 zum 30.09.2016.

10

Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständliche Befristungsvereinbarung sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässig. Die Klägerin sei nämlich 7 Jahre und 11 Monate befristet bei der Beklagten bzw. der Universität P in der sogenannten Post-Doc-Phase beschäftigt worden. Damit sei der nach dem WissZeitVG zulässige Befristungsrahmen von sechs Jahren zuzüglich der Referenz aus den Promotionszeiten ohne Beschäftigung bzw. der Beschäftigung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG zu sechs Jahren überschritten, mit der Folge, dass die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 12.10.2015 unwirksam sei.

11

Es liege auch keine zulässige Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG vor. Die Beklagte berufe sich auf die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG, weil die Klägerin nach Auffassung der Beklagten in einem „Drittmittelprojekt“ im Sinne dieser Regelung beschäftigt worden sei. Ausweislich des Zuwendungsbescheides vom 01.12.2011 handele es sich um das Vorhaben: “Qualitätsinitiative Lehre und Studium – wissen.lehren.lernen“, das offensichtlich bei der Beklagten dann unter dem Titel „Bund-Länder-Programm“ bzw. „Qualitätspaket Lehre“ geführt worden sei. Im Rahmen dieses Projektes sei die Klägerin im Bereich der Module des Master-Studiengangs als „Lehrkraft für besondere Aufgaben“ beschäftigt worden. Die Beschäftigung der Klägerin sei insoweit, wie sich aus den überreichten Veröffentlichungen der Beklagten mit den Beschreibungen der Förderlinien ergeben, in der „Förderlinie1“ erfolgt. Die Klägerin sei in der Gesamttabelle auf Seite 2 oben (markiert mit „X“) benannt und in die Förderlinie 1 gesetzt worden. Die Maßnahmen in der Förderlinie 1 dienten ausweislich der Beschreibung der Verbesserung einer „lehrorientierten Personalstruktur“ und einer „bedarfsgerechten Personalausstattung zur Verbesserung der Betreuungsrelation“. Im Hinblick auf die konkrete Beschäftigung der Klägerin im Fachbereich Erziehungswissenschaften in Seminaren werde ausgeführt: „Das wissenschaftliche Personal des sogenannten Mittelbaus im Aufgaben in Lehre, Studienorganisation, Beratung und Betreuung, das an der WWU traditionell weitflächig eingesetzt wird, wird zu diesem Zweck deutlich ausgebaut“.

12

Aus den von der Beklagten selbst eingereichten Förderunterlagen und aus ihrer eigenen Beschreibung der Fördermaßnahmen, in deren Rahmen die Klägerin beschäftigt worden sei, folge bereits, dass es vorliegend ausschließlich um die Verbesserung der Lehrsituation an der Universität gegangen sei.

13

Unabhängig davon, dass damit, eine Daueraufgabe durch die Drittmittel gefördert worden sei, habe dieses Projekt keine Forschung zum Gegenstand, sondern sei allein auf die Verbesserung der Lehre ausgerichtet.

14

Ein Drittmittelprojekt, das nicht der Forschung zugeordnet werden kann, unterfalle jedoch nicht § 2 Abs. 2 WissZeitVG und könne keine Befristung nach dieser Vorschrift rechtfertigen. § 2 Abs. 2 WissZeitVG finde ausschließlich im Rahmen der Forschung, nicht aber der Lehre Anwendung. Eine solche Form aus Drittmitteln finanzierter Lehrtätigkeit liege jedoch vorliegend schon nach den eigenen Ausführungen der Beklagten, dem vorliegenden Bewilligungsbescheid und den Veröffentlichungen der Beklagten vor. Zu Forschungsvorhaben habe das gesamte Projekt und damit auch die Tätigkeit der Klägerin nicht einmal ansatzweise Bezug.

15

Auch die Ausführung der Beklagten zur wissenschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im Übrigen sei falsch. Die Lehrtätigkeit der Klägerin habe sich ausschließlich auf die Seminare „Schulpädagogik“ bezogen. Von der Klägerin seien keine Vorlesungen angeboten worden, in denen sie eine aktive Vermittlungsrolle als Lehrperson übernommen habe.

16

In den Seminaren, die jedes Semester sehr voll und teilweise überbelegt gewesen seien, hätten die Studierenden Referatsthemen übernommen und in jeder Sitzung ein Gruppenreferat (2-4 Personen) gehalten. Dadurch habe die Wissensvermittlung im Seminar letztlich durch die Referenten stattgefunden. Durch diese besonderen Rahmenbedingungen seien die Seminare der Klägerin überwiegend Lern- statt Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden, der Aufgabenstellung entsprechend, aktiv an der Seminargestaltung, z.B. durch Referate und Präsentationen beteiligt worden seien. Die Vermittlung der durch die Modulbeschreibungen vorgegebenen Inhalte habe in den Seminaren anhand der klassischen Basisliteratur in repetierender Form stattgefunden. In den Seminaren würden keine Forschungsarbeiten geschrieben und keine Erhebungen gemacht. Eine Erarbeitung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und wissenschaftliche Tätigkeit finde nicht statt.

17

Die Vorbereitung und Nachbereitung der Seminare, die umfassende Organisation des Seminars (Verteilung von Referatsthemen, Bildung der Referentengruppen, deren Bratung und Betreuung bei Referatsvorbereitung und danach folgender Ausarbeitung), die Präsenz und Pflege der Veranstaltung auf der Lernplattform der Universität, das Zusammenstellen der Basisliteratur zum Seminar und vor allem die mündlichen Abschlussprüfungen machten die Daueraufgaben der Klägerin am Institut aus. Es handele sich mithin vor allem um eine organisatorische Lehrtätigkeit mit großem Prüfungs-, Beratungs- und Betreuungsaufwand. In den Seminarsitzungen sei die Klägerin daher im Wesentlichen als Koordinatorin und Prüferin tätig gewesen. Nur selten, nämlich dann, wenn ein Referat ausgefallen sei, habe die Klägerin die Seminarsitzung allein gestaltet.

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Die Seminare der Klägerin im Masterbereich seien ebenfalls Lehrtätigkeiten gewesen, ohne überwiegenden wissenschaftlichen Bezug. Die Studierenden in den Masterseminaren hätten während der gesamten Bachelor-Phase eine allgemeine pädagogische Vorlesung betreffend die Einführung in die Grundlagen der Erziehung und Bildung und ein Seminar in allgemeiner Pädagogik besucht. Diese Veranstaltungen bildeten jedoch noch keine Basis für die Belegung der Masterseminare der Klägerin, da die didaktisch- methodische Lehre in der Bachelor-Phase nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe in den Masterseminaren im Bereich „Allgemeine Didaktik“ daher bei den Grundlagen begonnen. Die Stufe der Reflexion und kritischen Auseinandersetzungen mit dem Stoff würde kaum erreicht, da die Studierenden, studienverlaufsbedingt, keine ausreichenden Kenntnisse aus der Bachelor-Phase mitbrächten, mit der Folge, dass die Seminargestaltung mit offenen Fragen und Diskussionen nur in den seltensten Fällen möglich gewesen sei, die Seminare sich also auf reine Wissensvermittlung hätten beschränken müssen.

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Die von der Klägerin zu gewährleistende Grundversorgung im Bereich „Allgemeine Didaktik und Unterrichtsgestaltung“ für Anfänger würde insbesondere auch an der Zuordnung der Veranstaltungen der Klägerin zu ca. 8-10 Modulen, um damit alle Bereiche abzudecken (Module wie z.B. ULI, SUL, UP M1 (MA Gym/ges UP Modellversuch), ULI/SUL (MEd Gym/Ges Modellversuch), L1/L2 (MEd GHR Modellversuch), ULI/SUL (MEd BK Modellversuch), L1/L2 (ESL LP= 2003), ELS (MEd G Bilwiss), ELS (MEd (Gym/Ges Bilwiss), deutlich.

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Im Gespräch am 23.05.2016 habe die Klägerin unter Bezug auf die studentischen Evaluationen betont, dass die Seminarthemen allgemein, aktuell und sehr praxisrelevant seien. Dies sorge, da die Seminare der Klägerin entsprechend beliebt gewesen seien, für eine Überbelegung der Seminare, was sich in den Evaluationsergebnissen und den unstreitig hohen Teilnehmerzahlen in den Seminaren der Klägerin niedergeschlagen habe. Wegen der guten Evaluationsergebnisse sei die Klägerin naturgemäß mit den von ihr begleiteten Seminaren zufrieden. Studentische Evaluation erfassten daher nicht die wissenschaftlichen Leistungen der Klägerin, sondern ihre allgemeinen organisatorischen, kommunikativen und sozialen Kompetenzen, da die Evaluation von Lehrenden auf die Überprüfung der Zufriedenheit der Studierenden mit der Lehrorganisation, dem Lehrangebot oder den Seminarinhalten und mit der Betreuung durch die Lehrenden gerichtet sei. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass ihre Seminarthemen besondere wissenschaftliche Aktualität hätten.

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Thematisch gesehen behandelten die von der Klägerin angebotenen Seminare praxisbezogene Themen wie z.B. Motivation im Unterricht, Umgang mit Unterrichtsstörungen, Gestaltung des Gruppenunterrichts, Übung im Unterricht, Vermittlung von Lesestrategien, offener Unterricht, Individuelle Förderung oder Leistungsbewertung in der Schule. Auch die Rückmeldung der Studierenden in mehreren Evaluationen habe dies bestätigt. Aufgrund der Zufriedenheit mit den von der Klägerin angebotenen Seminaren sei der Geschäftsführung insbesondere daran gelegen gewesen, dass die Klägerin durch diese Seminare durchschnittlich 270 Studenten pro Semester betreuen habe können.

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Die Klägerin habe reine Lehrtätigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen.

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Soweit sich die Beklagte auf eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit der „Allgemeine Fragen und Antworten zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz behandelt werden“ beziehe, werde bei Berücksichtigung des gesamten Dokuments (Bl. 154 f. d. GA) offenbar, dass damit lediglich das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der Fassung ab dem 17.03.2016 behandelt werde. Ausdrücklich werde im Rahmen der Beantwortung der Frage 4 ausgeführt, dass die geänderten Vorschriften nur für Verträge, die nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes abgeschlossen würden, gelten. Weiter heißt es: „Für bereits vorher abgeschlossene Verträge ändere sich nichts“.

24

Im Rahmen der Beantwortung der Frage 9 werde sodann bezogen auf das wissenschaftliche Personal klargestellt und ausgeführt:

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„Zu wissenschaftlichen Dienstleistungen kann grundsätzlich auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und ihrer Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt: Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden- reproduktiven oder repetierenden- Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen.

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Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betrauter Fremdsprachenlektoren zählen danach in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1, ebenso wenig Lehrkräfte für besondere Aufgaben, deren Qualifizierungsphase in der Regel abgeschlossen sein dürfte“.

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Die Klägerin habe ausweislich der von der Beklagten selbst überreichten Anlage genau diese Funktion als „Lehrkraft für besondere Aufgaben“ wahrgenommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten offenbare der Fragen/Antworten Katalog gerade, dass das Wissenschaftszeitvertragsgesetz, auch wenn sich die Beklagte auf § 2 Abs. 2 berufe, keine Anwendung finde.

28

Die Beklagte befinde sich mit der Zahlung der Vergütung der Klägerin in Verzug. Die Vergütung der Klägerin sei daher mit den Anträgen zu Ziffer 3. bis 6. für den Zeitraum von Oktober 2016 einschließlich Januar 2017 geltend gemacht worden. Auf die Vergütung sei das Arbeitslosengeld, das die Klägerin beziehe, in Anrechnung zu bringen.

29

Die Klägerin beantragt zuletzt,

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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 12.10.2015 vereinbarten Befristung nicht zum 30.09.2016 beendet worden ist,

33

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bislang vereinbarten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben als Vollzeitbeschäftigte (39,83 Stunden) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den rechtskräftigen Antrag weiter zu beschäftigen,

35

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.643,40 € netto zu zahlen,

37

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.516,94 brutto zuzüglich einer Sonderzahlung von 2.258,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.643,40 € netto zu zahlen,

39

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.643,40 € netto zu zahlen,

41

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.516,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelde von 1.643,40 € netto zu zahlen.

42

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

44

Die Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständliche Befristungsvereinbarung sei gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG zulässig. Im Rahmen des Bund-Länder-Programms (BLP) zur „Qualitätsinitiative Lehre und Studium- wissen.lehren.lernen“ seien der Beklagten vom Bundesministerium für Bildung und Forschung über das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) als Projektträger insgesamt 27.065.724 € bewilligt worden. Ein Bestandteil dieser Zuwendungssumme seien Personalkosten für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben im Institut für Erziehungswissenschaften für eine Beschäftigung bis zum 30.09.2016 gewesen. Mit Zuweisungsschreiben vom 05.12.2011 seien dem Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft die Mittel durch das Rektorat antragsgemäß zugewiesen worden. Die Klägerin werde aus diesem BMBF-Drittmitteln finanziert und entsprechend der Zweckbestimmung der Drittmittel beschäftigt. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin ausdrücklich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz geschlossen sei, sei es unschädlich, dass im Vertrag selbst die Befristung auf § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG gestützt worden sei.

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Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörten die Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbrächten. Die wissenschaftlichen Dienstleistungen könnten auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung und der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit sei dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Die Wissenschaftlichkeit der Lehrer setze voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe. Das bedeute allerdings nicht, dass wissenschaftliche Lehre im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlange. Eine Lehrtätigkeit sei auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt würden, von den Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet werde, dass er diese Kenntnisse kritisch hinterfrage, sich damit auseinandersetze und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringe.

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Diese Voraussetzungen lägen bei der Tätigkeit der Klägerin vor. Die Klägerin sei zur Verstärkung der Lehre im Bereich der Module des Master-Studiengangs eingesetzt worden. Die Lehre im Masterbereich erfülle in jedem Fall die Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Tätigkeit, da dort nur Studierende unterrichtet würden, die mit dem Bachelor bereits über einen ersten universitären Abschluss verfügten.

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Die Klägerin habe in einem Gespräch am 23.05.2016 auf die komplexen wissenschaftlichen Inhalte und Themen ihrer Veranstaltungen sowie deren wissenschaftliche Aktualität hingewiesen. Dementsprechend habe die Klägerin auch keine Seminare zur Begleitung von Praxisphasen angeboten, sondern ausschließlich inhaltlich-thematisch komplexe Seminare/Lehrveranstaltungen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin nicht wissenschaftlich tätig gewesen sei.

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Die Regelung des Wissenschaftzeitvertragsgesetz seien nicht auf den Forschungsbereich beschränkt. Vielmehr werde eine wissenschaftliche Dienstleistung vorausgesetzt. Wissenschaftliche Dienstleistungen seien Dienstleistungen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Der Gegensatz zu „Wissenschaft“ sei daher nicht die „Lehre“, sondern die „Verwaltung“.

49

Auch wenn Drittmittelprojekte in der Forschung der weitaus häufigste Anwendungsfall seien, sei hieraus nicht zu schließen, dass Projekte in anderen Bereichen ausgeschlossen seien. Der Gesetzeswortlaut siehe keine Beschränkung auf Forschungsprojekte vor. Auch in den Gesetzesmaterialien fänden sich keine Hinweise auf einen derartigen Willen des Gesetzgebers.

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Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum ihre Tätigkeiten nicht als Wissenschaft zu bewerten seien.

51

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

54

Die zulässige Klage ist begründet.

56

1.

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Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgrund der zuletzt vereinbarten Befristung vom 12.10.2015 zum 30.09.2016 beendet worden. Diese streitgegenständliche Befristungsvereinbarung ist nämlich gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WissZeitVG unwirksam.

58

Die Beklagte beruft sich zur Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indes nicht erfüllt. Nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist die Befristung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mitteln entsprechend beschäftigt wird.

59

Hochschulen und Forschungseinrichtungen können Zeitverträge nach dem TzBfG schließen. Von der Rechtsprechung wird ein Befristungsgrund „Drittmittelfinanzierung“ anerkannt (BAG v. 05.06.2002, AP BeschFG 1996, § 1

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Nr. 13; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 17 Aufl., WissZeitVG § 2 Rdn. 9). Gleichwohl ist in § 2 Abs. 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz der aus § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRRG bekannte Befristungsgrund in abweichender Formulierung wieder aufgelegt. Es soll mehr Rechtssicherheit und Transparenz beim Abschluss von Zeitverträgen für Drittmittel finanzierte Projekte geschaffen werden, um die Bereitschaft zur Drittmittelforschung zu fördern (Bundestagsdrucksache 16/3438 S.1, 10; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, a. a. O.).

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Dazu wird zugunsten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen die Prognose zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfes bei Drittmittel finanzierten Forschungsvorhaben erleichtert, indem die vom Arbeitgeber zu prognostizierenden Umstände durch Gesetze festgelegt werden (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, a. a. O.).

62

Aus § 25 HRG folgt, dass § 2 Abs. 2 WissZeitVG ausschließlich im Rahmen der Forschung, nicht aber der Lehre zur Anwendung kommen kann (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, a. a. O. m. w. N.). Der Einsatz von Arbeitnehmern muss im Rahmen eines Forschungsvorhabens erfolgen, das keine Daueraufgabe darstellt. Die Regelung erfasst nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG v. 13.02.2013, NZA 2013, 1271; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, a. a. O., m. w. N.). Es muss sich um Drittmittel handeln, die für die Forschung verwendet werden (KR/Treber, 11. Aufl. § 2 WissZeitVG, Rdn. 46).

63

Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören diejenigen Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Die Wissenschaftlichkeit der Lehrer setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Eine Lehrtätigkeit ist auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von den Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt und sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt (BAG v. 29.04.2015, 7 AZR 519/13).

64

Die Beklagte ist für die Umstände darlegungs- und beweisbelastet, die die Wissenschaftlichkeit der Lehre in dem genannten Sinne ausmachen. Solche Umstände sind nämlich für die Beklagte günstig, denn hierdurch werden die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG und damit mittelbar auch des § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfüllt.

65

Der genannten Darlegungs- und Beweislast kommt die Beklagte indes nicht nach. Die Beklagte behauptet hierzu lediglich pauschal, die Klägerin habe in einem Gespräch am 23.05.2016 auf die komplexen wissenschaftlichen Inhalte und Themen ihrer Veranstaltung sowie deren wissenschaftliche Aktualität hingewiesen. Dementsprechend habe die Klägerin auch keine Seminare zur Begleitung von Praxisphasen angeboten, sondern ausschließlich inhaltlich- thematisch komplexe seminarisch rechtliche Lehrveranstaltungen. Der Vortrag der Klägerin, nicht wissenschaftlich tätig gewesen zu sein, habe großes Erstaunen ausgelöst.

66

Aufgrund dieses Sachvortrages der Beklagten kann das Gericht nicht feststellen, inwieweit die von der Klägerin ausgeübte Lehrtätigkeit die Voraussetzungen einer Wissenschaftlichkeit im Sinne einer Rechtsprechung des BAG erfüllen.

67

Im Gegenteil trägt die Klägerin selbst solche Umstände vor, die gerade gegen eine Wissenschaftlichkeit ihrer ausgeübten Lehrtätigkeit sprechen.

68

Ob der Befristungsgrund nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG auch aus anderen Gründen nicht vorliegt bzw. sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, kann dahinstehen.

69

Die Befristungsvereinbarung ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässig. Zuletzt war zwischen den Parteien unstreitig, dass eine sachgrundlose Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz aufgrund der Überschreitung der höchst zulässigen Dauer nicht gegeben ist.

70

Ebenfalls liegt keine zulässige Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG vor. Die Beklagte hat insoweit keine Sachgründe im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG dargelegt.

72

2.

73

Da die Klägerin mit dem Entfristungsantrag in erster Instanz obsiegt, steht ihr nach

74

§ 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag, i. V. m. § 242 BGB i. V. m. Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreites zu.

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3.

77

Die Zahlungsanträge rechtfertigen sich aus § 615 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Der Klägerin stehen die eingeklagten Beträge als Annahmeverzugslohn zu. Mit Ablauf der unwirksamen Befristungsvereinbarung hat sich die Beklagte selbst in Annahmeverzug gesetzt. Diesen hätte sie nur vermeiden können, indem sie die Klägerin nunmehr selbst zur Arbeitsaufnahme aufforderte. Dies ist nicht geschehen.

78

II.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

80

III.

81

Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Wertermittlung erfolgte entsprechend §§ 42 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.