Überstundenvergütung nach Abzeichnung von Stundennachweisen; unwirksame Verfallklausel (MiLoG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Vergütung eines positiven Stundenkontos sowie eine zugesagte Unterstützungszahlung. Streitpunkt war u.a., ob die ausgewiesenen Überstunden vergütungspflichtig sind und ob die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist die Ansprüche erfasst. Das ArbG sprach beide Zahlungen zu, weil die von beiden Seiten unterzeichneten Stundennachweise die Überstunden jedenfalls nachträglich genehmigten und damit vergütungspflichtig machten. Die Ausschlussfristklausel sei wegen fehlender Ausnahme für den Mindestlohn nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB insgesamt unwirksam; zudem wurde die Unterstützungszahlung als verbindliche Zusage gewertet.
Ausgang: Zahlungsklage auf Überstundenvergütung und Unterstützungszahlung in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Überstunden sind auch dann vergütungspflichtig, wenn sie zwar nicht angeordnet oder erforderlich waren, aber vom Arbeitgeber nachträglich genehmigt werden.
Die Abzeichnung von Stundennachweisen durch den Arbeitgeber kann aus objektiver Empfängersicht als Genehmigung der darin ausgewiesenen (Mehr‑)Arbeitsstunden zu verstehen sein.
Eine vom Arbeitgeber gestellte Ausschlussfristenklausel, die ohne Ausnahme auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist bei nach dem 31.12.2014 geschlossenen Arbeitsverträgen insgesamt unwirksam.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, soweit sich die behauptete Tatsache auf eine eigene Erklärung bzw. eigene Wahrnehmung der Partei bezieht.
Eine im Rahmen eines Kündigungsgesprächs erklärte Zahlung („Unterstützungszahlung“) ist bei objektiver Auslegung als verbindliche Zahlungszusage zu werten, wenn sie aus Sicht eines objektiven Dritten als solche verstanden werden muss.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 28/19 - Berufung verworfen 02.04.19 [NACHINSTANZ]
BAG 5 AZB 16/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.954,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 61 % und der Kläger39 % zu tragen.
4. Der Streitwert dieses Urteils wird auf 2.954,45 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Anspruch des Klägers auf eine sogenannte Unterstützungszahlung und die Bezahlung von Überstunden.
Die Beklagte betreibt eine Beratungsfirma für kritische Einrichtungen im Gesundheitswesen. Sie berät Institutionen in den Bereichen IT-Management, IT-Sicherheit, Risikomanagement, Notfallmanagement, Business Continuity und Digitalisierungsstrategien.
Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 05.08.2017 auf Basis des Arbeitsvertrages vom 30.07.2017 (Bl. 4 ff. d. GA) zu einem Bruttojahresverdienst von 52.500,00 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung vom 30.05.2018 zum 30.06.2018.
Im laufenden Arbeitsverhältnis wurden sogenannte Stundennachweise geführt, die sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unterzeichnet wurden (Bl. 44 ff. d. GA). Ausweislich dieser Stundennachweise betrug das Stundenkonto des Klägers zuletzt 54,12 Stunden.
Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält unter § 18 eine Regelung über Ausschlussfristen:
„§ 18 Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
2. Lehnt die andere Vertragspartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab und erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf bei Nichterklärung gerichtlich geltend gemacht wird. Davon ausgenommen sind Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängig sind. Die Verfallfrist von drei Monaten beginnt für diese Ansprüche nach der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
3. Die Versäumung der Fristen führt zum Anspruchsverlust.
4. Die Ausschlussfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und in den Fällen, in denen die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Vertragspartei vorliegt.“
Am 30.05.2018 kam der Geschäftsführer Herr I nach der Mittagspause nach N ins Büro der Beklagten. Kurze Zeit nach seinem Eintreffen bat er den Kläger in den Raum in der 2. Etage und erklärte mit Bedauern, dass er ihm kündigen wolle. Es täte ihm leid, aber er könne nicht anders. Der Kläger würde ab sofort freigestellt, die angefallenen Überstunden würden auf Basis des Junigehaltes von 6.250,00 € brutto ausgezahlt. Außerdem erhalte der Kläger im Monat Juli eine Unterstützungszahlung in Höhe von 1.000,00 € brutto.
Nach diesem Gespräch begaben sich Herr I und der Kläger wieder nach unten in das Büro, in dem sich auch der seinerzeitige Mitarbeiter N1 aufhielt. Diesem teilte der Geschäftsführer mit, dass der Kläger die Kündigung erhalten habe. Herr I druckte sodann die Zeitnachweise aus und ließ sie vom Kläger unterschreiben.
Auf dem Stundennachweis sind auf der ersten Seite oben unter „Stundenkonto neu“ 54:12 Überstunden dokumentiert.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Zahlung von Überstunden in Höhe von 1.954,45 € brutto zu. Dieser Betrag ergebe sich rechnerisch aus den 54,2 Überstunden. Da der Geschäftsführer ihm eine Unterstützungszahlung in Höhe von 1.000,00 € brutto zugesagt habe, habe er auch darauf einen Anspruch.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.954,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den ihn 1.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Etwaige Ansprüche seien nämlich gem. § 18 des Arbeitsvertrages verfallen.
Sofern der Geschäftsführer dem Kläger zugesagt habe, eine Auszahlung angefallener Überstunden vorzunehmen, setzte dies voraus, dass tatsächlich Überstunden angefallen seien. Der vom Kläger übermittelte Stundennachweis habe nicht die nötige Beweiskraft, da die Buchung durch die Mitarbeiter eigenverantwortlich und damit von der Arbeitgeberin nur schwer nachprüfbar erfolgten. In folgenden Buchungstagen sei die Arbeitszeit unzutreffend und damit falsch erfasst worden:
| Datum | Projektzeit | Arbeitszeitbuchung | Differenz | Hinweis |
| 07.08.2017 | 09:45 h | 11:25 h | 1:30 h | Bahn - s. Fahrschein B12 |
| 08.08.2017 | 4:45 h | 10:00 h | 5:15 h | Bahn – s. Fahrschein B12 |
| 06.09.2017 | 07:30 h | 12:00 h | 4:30 h | Bahn – s. Fahrschein B13 |
| 07.09.2017 | 05:30 h | 09:15 h | 3:45 h | Bahn – s. Fahrschein B14 |
| 19.09.2017 | 3:30 h | 08:15 h | 4:45 h | Bahn – s. Fahrschein B15 |
| 17.10.2017 | 08:00 h | 08:45 h | 0:45 h | Bahn – s. Fahrschein B16 |
| 27.10.2017 | 08:30 h | 10:45 h | 2.15 h | Bahn – s. Fahrschein B17 |
| 24.01.2018 | 07:30 h | 12:15 h | 4:45 h | Reisekostenabrechnung – B18 |
| 29.01.2018 | 07:30 h | 14:15 h | 6:45 h | Bahn |
| 15.02.2018 | 08:00 h | 12:15 h | 4:15 h | Bahn |
| 17.04.2018 | Keine – Messe – Arbeitstag | 11:00 h | 3:00 h | Messe |
| 18.04.2018 | Kein – Messe – Arbeitstag | 10:30 h | 2.30 h | Messe |
| Summe | 44 h |
Mithin wäre eine Überstundenforderung um 44 Stunden zu kürzen.
Durch den Geschäftsführer seien zu keiner Zeit Überstunden angeordnet worden. Eine Tätigkeit außer der regelmäßigen Arbeitszeit sei somit freiwillig erfolgt und nicht vergütungspflichtig. Bereits im November 2017 habe die Geschäftsführerin den Kläger darauf hingewiesen, keine Überstunden mehr anfallen zu lassen, sofern diese abrechenbar seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien keine Überstunden angeordnet worden, da keine Mehrarbeit vorgelegen habe.
Ursprünglich hat der Kläger über die zuletzt gestellten Anträge hinaus noch einen Zahlungsantrag über 6.250,00 € brutto sowie einen Antrag auf Erteilung eines qualifiziertes Zeugnisses angekündigt. Hierüber haben die Parteien im Gütetermin einen Teilvergleich geschlossen (Bl. 16, 17 d. GA).
Das Gericht hat im Kammertermin mit den Parteien die Entscheidung des BAG vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18, Pressemitteilung Nr. 43/18, erörtert.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Überstundenbezahlung in Höhe von 1.954,45 € brutto aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 611 BGB.
a) Der Anspruch ist entstanden. Aus dem von beiden Parteien unterzeichneten Stundenkonto ergibt sich ein positives Saldo von 54,2 Überstunden. Dieses wurde von beiden Parteien abgezeichnet. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts um vergütungspflichtige Überstunden. Durch Abzeichnung der Stundennachweise hat die Beklagte aus der Sicht eines objektiven Dritten die dokumentierten Stunden zumindest genehmigt. Überstunden sind nicht nur dann vergütungspflichtig wenn sie angeordnet oder notwendig waren, sondern auch dann, wenn sie im Nachhinein genehmigt wurden.Soweit der Geschäftsführer der Beklagten im Kammertermin die Rechtsansicht vertrat, dass die Unterschriften nicht die Genehmigung der Überstunden ausdrücken sollte, kann das Gericht diese Einlassung nicht nachvollziehen. Es ist nicht erkennbar, warum ein Arbeitgeber einen Stundennachweis abzeichnen soll, wenn dies nicht zumindest auch die Genehmigung der in dem Stundennachweis ausgewiesenen Überstunden bedeuten soll. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, welchen anderen Zweck die Unterschrift der Arbeitgeberseite unter einen Stundenachweis haben soll. Ein solcher anderweitiger Zweck ist von der Beklagten auch nicht behauptet worden.Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger nach dem Stundennachweis auch zumindest zum Teil solche Stunden als Überstunden gewertet wissen will, die er für Fahrtzeiten benötigt hat, steht dies nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich einer Wertung als Überstunde nicht entgegen. Wie im Gütetermin erörtert, kam es vor, dass der Kläger mit dem Zug reiste und während der Zugfahrt Akten bearbeitete. Indem der Geschäftsführer der Beklagten den Stundennachweis unterzeichnetet, genehmigte er im Nachhinein jedenfalls diese Überstunden und kann nach Ansicht des Gerichts nun nicht mehr damit gehört werden, dass tatsächlich die Überstunden nicht angefallen seien.
b) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 18 des Arbeitsvertrages verfallen. Danach verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten gegenüber der andern Partei schriftlich erhoben werden.Diese Klausel ist nämlich im Lichte der Entscheidung des BAG vom 18.08.2018, 9 AZR 162/18 unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Unstreitig wurde der schriftliche Arbeitsvertrag von der Beklagten gestellt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich somit um eine vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel. Verwenderin ist die Beklagte.Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Vertragsklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde (BAG, aaO).Vorliegend wurde der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen. Nach seinem Inhalt schließt die Verfallklausel auch Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz aus, unter Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG. Die Klausel kann nach ständiger Rechtsprechung auch nicht geltungserhaltend auf einen wirksamen Mindestinhalt reduziert werden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 1 BGB.
2.
Der Kläger hat aufgrund einer vertraglichen Zusage vom 30.05.2018 einen Anspruch auf eine Unterstützungszahlung von 1.000,00 € brutto.
Das Gericht hat es als im Rechtssinne unstreitig gewertet, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 30.05.2018 zusagte, dass er eine Unterstützungszahlung im Monat Juli 2018 in Höhe von 1.000,00 € brutto erhalte. Der Kläger hatte dies mit Schriftsatz vom 05.10.2018 ausdrücklich so behauptet. In ihrem Erwiderungsschriftsatz, beim Arbeitsgericht Münster unter dem 26.10.2018 eingegangen (Bl. 38 ff. d. GA), lässt sich die Beklagte zum Inhalt einer solchen Aussage und zu dem Ob einer solchen Aussage nicht ausdrücklich ein. Auf Nachfragen des Gerichts im Kammertermin erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er die vom Kläger behauptete Erklärung, es gebe eine Unterstützungszahlung von 1.000,00 € brutto, abgegeben habe oder nicht. Das Gericht wertet diese Einlassung entsprechend §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 138 Abs. 4 ZPO als unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Nach Behauptung des Klägers soll der Geschäftsführer der Beklagten selbst diese Erklärung abgegeben haben. Ein etwaiges Bestreiten oder eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Danach ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder Eigenhandlung der Partei noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Im Rechtssinne war daher die Behauptung des Klägers als unstreitig zu werten. Die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger im Rahmen des Kündigungsgespräches, der Kläger erhalte im Monat Juli eine Unterstützungszahlung in Höhe von 1.000,00 € brutto, kann nach Ansicht des Gerichts aus der Sicht eines objektiven Dritten im Lichte der Vertragsinteressen beider Parteien nur als verbindliche Zahlungszusage verstanden werden. Hieran ist die Beklagte gebunden.
Der Anspruch ist nach den obigen Ausführungen nicht gemäß § 18 des Arbeitsvertrages verfallen, denn im Lichte der Entscheidung des BAG vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18 ist diese Verfallklausel unwirksam.
Der Zinsanspruch aus §§ 288, 286 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1, 98 ZPO.
Zur Bildung der Kostenquote ist das Gericht von einem Kostenstreitwert in Höhe von insgesamt 13.579,45 € ausgegangen.
Die ursprünglichen Zahlungsanträge wurden mit ihrer Forderungshöhe berücksichtigt. Für das Zeugnis wurde ein durchschnittlicher Monatslohn von 4.375,00 € zugrunde gelegt. Der durchschnittliche Monatslohn wurde durch das Gericht auf Basis des angegebenen Jahresbruttoverdienstes errechnet.
Hinsichtlich des Antrages über 6.250,00 € und hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Zeugnisses haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Die Kostenquote folgt aus § 98 ZPO diesbezüglich.
Im Übrigen waren die Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 der Beklagten aufzuerlegen, da sie mit den zuletzt gestellten Anträgen unterlag.
III.
Den Wert des Streitgegenstandes dieses Urteils hat das Gericht auf Basis der zuletzt gestellten Anträge ermittelt. Die Wertfestsetzung erfolgt entsprechend § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Wertermittlung erfolgt entsprechend § 3 ZPO.