BAMF-Entfristung: Anspruch auf unbefristeten Vertrag bei fehlerhafter Bestenauslese
KI-Zusammenfassung
Der befristet beschäftigte Kläger begehrte nach einer Stellenausschreibung die Entfristung in E 12 TVöD sowie ein Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftigung. Das Gericht sah das Auswahlverfahren als insgesamt fehlerhaft an, u.a. wegen rechtswidriger Beschränkung auf „Wunschdezernate“ trotz erklärter bundesweiter Einsatzbereitschaft und wegen nachträglicher Standortstreichung. Da der Kläger im Ranking besser bewertet war als andernorts entfristete Beschäftigte und eine freie (Reserve‑)Stelle vorhanden war, wurde die Beklagte zur Abgabe eines Vertragsangebots verurteilt. Zudem wurden Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftigung zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Angebot eines unbefristeten Vertrags sowie Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftigung vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt auch für die Besetzung von Stellen, die mit Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst besetzt werden können.
Ein Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst ist rechtswidrig, wenn Bewerber trotz erklärter bundesweiter Einsatzbereitschaft auf selbst benannte „Wunsch“-Einsatzbereiche beschränkt und dadurch aus der Bestenauslese faktisch ausgeschlossen werden.
Wird ein Bewerber im Rahmen eines von der Dienststelle angewandten Rankings besser beurteilt als andere Bewerber, die unbefristet übernommen wurden, kann ihm bei vorhandener freier Stelle ein Anspruch auf Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags zustehen, wenn eine bloße Verfahrenswiederholung ihn erneut benachteiligen würde.
Die nachträgliche Veränderung von Auswahlparametern (z.B. Streichung eines Standorts) darf nicht zu Lasten einzelner Bewerber wirken und kann das Auswahlverfahren fehlerhaft machen.
Ein Arbeitnehmer kann bei streitiger Entfristung und wahrscheinlichem Erfolg in einer der Entfristungsschutzsituation vergleichbaren Lage einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung haben.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrages vom 27.04.2016/09.05.2016 als Vollzeitbeschäftigter und Eingruppierung Entgeltgruppe E 12 TVöD mit Wirkung ab 15.06.2018 anzubieten und eine der unbefristeten Stellen E 12 TVöD mit dem Kläger zu besetzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Entscheider entsprechend dem Vertrag vom 27.04.2016/09.05.2016 in Vollzeit E 12 TVöD weiterzubeschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 19.390,01 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, sowie hilfsweise über den Anspruch des Klägers, über die Bewerbung des Klägers erneut entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der 1983 geborene, einer Tochter unterhaltspflichtige Kläger und bei der Beklagten seit dem 15.06.2016 auf Basis eines bis zum 14.06.2018 befristeten Arbeitsvertrages (Bl. 35 d. GA) in Vollzeit tätig. Er verfügt über einen Masterabschluss „Master of Science International Business“. Eingesetzt wird er im Referat 532 im Ankunftszentrum N der Beschäftigtendienststelle BAMF O. Vergütet wird er nach Entgeltgruppe 12 TVöD Stufe 2, der Bruttomonatsverdienst des Klägers beträgt 3878,02 €.
Am 18.08.2017 veröffentlichte die Beklagte eine Stellenausschreibung für die zur Entfristung vorgesehenen Stellen der Entgeltgruppe 12 (Bl. 54 f. d. GA).
Auf die Stellenausschreibung bewarb sich der Kläger. Dabei mussten die Bewerber sowohl Wunschdezernate angeben als sich auch mit einem bundesweiten Einsatz einverstanden erklären. Der Kläger gab die Wunschdezernate 532 (N), 531, 533, 538 und 552 an.
Unter dem 19.10.2017 veröffentlichte die Beklagte eine Bewertungsrichtlinie, die auf Bl. 61 zur Akte gereicht ist.
In den Beurteilungsrichtlinien über die Grundsätze zur Leistungsbewertung im Auswahlverfahren für Tarifbeschäftigte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die sich auf unbefristet zu besetzende Stellen bewerben heißt es auszugsweise:
„4.3 Gesamtnote
Aus den Leistungsmerkmalen ist unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistung einer Gesamtnote zu vergeben. Dabei sind die Bewertungen der Leistungsmerkmale nach Anlage 2 zu gewichten. Die Gesamtnote ist (auch auf der Grundlage einer solchen Gewichtung) nicht allein rechnerisch aus den Einzelbewertungen zu ermitteln, sondern muss auf einer Gesamtbetrachtung beruhen. Die Gesamtnote ist zu begründen.“
Am 24.01.2018 veröffentlichte die Beklagte eine geänderte Bewertungsrichtlinie, Blatt 72 GA.
Unter dem 25.01.2018 teilte die Beklagte mit, das Bewerbungsverfahren sei abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 13.02.2018 (Bl. 80 d. GA) wandte sich die Beklagte an den Klägerin. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass es aufgrund der von ihm erreichten Note von 5,65 leider ausgeschlossen sei, ihm in einem der gewählten Referate eine unbefristete Stelle anzubieten. In der zusammenfassenden Begründung der Leistungsbeurteilung heißt es:
„Das rechnerisch ermittelte Ergebnis spiegelt den Gesamteindruck zutreffend wieder“ (Bl. 84 d. GA).
Der Kläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 3 Ga 11/18. In diesem wurde folgender Vergleich abgeschlossen:
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verfügungsbeklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie ohne jegliches Präjudiz für dieses und andere Verfahren eine Haushaltsstelle außerhalb der streitgegenständlichen ausgeschriebenen Stellen, jedoch mit diesen vergleichbar und mit der Entgeltgruppe E 12 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freihält. Die Verfügungsbeklagte sichert den Einsatz des Verfügungsklägers an dem Standort zu, für den der Verfügungskläger – ggf. nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens – zu berücksichtigen sein wird.
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
Eine Aufstellung, mit welcher Note man an welchem Standort berücksichtigt wurde, ist auf Blatt 86 zur Akte gelangt. In den Wunschorten wurden Mitarbeiter mit höherem Testergebnis eingestellt. Aus der Aufstellung ergibt sich aber, dass in F, U und N Mitarbeiter mit schlechterer Gesamtnote zum Zug kamen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er unter Verstoß gegen die Grundsätze der Bestenauslese und unter Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs als Bewerber abgelehnt worden sei. Er habe einen Anspruch auf Fortsetzung des befristeten Arbeitsvertrages, denn er sei aus der Bestenauslese mit einer besseren Bewertung herausgegangen als die Mitarbeiter, die in U, N oder F entfristet worden seien. Die Beklagte halte für die Mitarbeiter, die wie der Kläger einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen hätten, eine Stellenreserve von 200 Stellen vor. Das ergebe sich auch aus dem Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine dieser Stellen sei mit dem Kläger zu besetzen.
Die Begrenzung auf die erste Stelle nach dem Komma bei der Leistungsbewertung sei nicht nachvollziehbar.
Auch die Berücksichtigung nur der Wunschorte sei rechtswidrig. Der Kläger habe ja sein Einverständnis erklärt, bundesweit tätig zu werden. Es gebe bei der Beklagten überhaupt kein Standortkonzept. Dass der Standort 532 N überhaupt aufgegeben werden, werde bestritten. Hätte der Kläger davon bei der Bewerbung gewusst, hätte er N nicht zu ihren Wunschstandorten genommen und wäre möglicherweise zum Zug gekommen.
Hilfsweise sei das Bewerbungsverfahren zu wiederholen. Der Kläger erfülle die allgemeinen Voraussetzungen nach der Stellenausschreibung, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass sie bei der Auswahl zu berücksichtigen sei. Die Leistungsbewertung, auf die sich die Beklagte zur Begründung ihre ablehnende Entscheidung berufe, stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Diese Leistungsbewertung sei offensichtlich rechtswidrig. Bewertet worden sei der Zeitraum vom 16.03.2017 bis 15.09.2017. Dies sei nicht nachvollziehbar.
Die Leistungsbewertung sei auch deshalb rechtswidrig, weil bei einem Beurteilungssystem, wie es die Beklagte nutze, und zwar ein sogenanntes Ankreuzverfahren, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen einer Begründung bedürfe. Das abschließende Gesamturteil sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Besten auswahlbezogener Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Diesen Anforderungen werde die Leistungsbewertung der Beklagten nicht gerecht. Aus ihr ließen sich lediglich die Noten der Einzelbewertung ersehen, ohne dass eine Gewichtung erkennbar werde. Die Beklagte habe lediglich rechnerisch einen Durchschnitt ermittelt, der über 5,65 liege und komme dann zu dem nicht weiter erläuterten Ergebnis, dass die Gesamtnote insgesamt 6 betrage. In der zusammenfassenden Begründung werde lediglich ausgeführt, dass das rechnerisch ermittelte Ergebnis den Gesamteindruck zutreffend widerspiegele. Damit verstoße die Beklagte auch gegen ihre eigenen Bewertungsrichtlinien unter Ziffer 4.3.
Weiter begehrt der Kläger Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung ergebe sich aus der Situation, die Lagen nach Entfristung oder Kündigung vergleichbar seien.
Der Kläger stellt den Antrag,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrages vom 27.04.2016/09.05.2016 als Vollzeitbeschäftigter und einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TVöD mit Wirkung ab 15.06.2018 anzubieten und eine der unbefristet zu vergebenden Stellen als Tarifbeschäftigter mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 TVöD mit dem Kläger zu besetzen,
2. hilfsweise zum Klageantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die im Auswahlverfahren zur Umsetzung der Entfristung von Tarifbeschäftigten getroffene Auswahlentscheidung (dem Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 13.02.2018 bekannt gegeben) zu wiederholen und über die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung vom 18.08.2017 BAMF 2017-378-i zur Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Entscheider der Entgeltgruppe E 12 TVöD unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt,
4. für den Fall, dass die Klageanträge zu 1. und 2. abgewiesen werden, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt,
5. sofern ein dem Klageantrag zu 1. stattgebendes Urteil ergeht, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Entscheider in Vollzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1. weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das Verfahren sei nicht zu bemängeln. Wegen der Vielzahl von Bewerbungen sei ein Ankreuzverfahren zulässig gewesen. Sämtliche ausgeschriebene Stellen seien mittlerweile besetzt. Zum Stellenpuffer erkläre sich die Beklagte nicht. Es habe ein bundesweites Ranking gegeben.
Der Standort N solle geschlossen werden, die Schließung sei derzeit aber verschoben. Im Referat 531 habe man 6,41 als Note benötigt, im Referat 533 Note 7,54, im Referat 538 Note 5,89 und in Referat 552 Note 5,49.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Er ist aus der Bestenauslese der Beklagten mit einer besseren Note herausgegangen als Mitarbeiter, denen anderenorts Entfristungen gewährt wurden. Die Begrenzung auf sogenannte Wunschdezernate ist rechtswidrig, zumal die Bewerber sämtliche ihr Einverständnis mit bundesweitem Einsatz erklärt haben. Auch die nachträgliche Streichung des Standortes N stellt eine nicht hinzunehmende Benachteiligung dar, weil der Kläger danach an einem Standort weniger Berücksichtigung fand. Die Beklage hat unwidersprochen gelassen, dass eine Stellenreserve für Fälle wie den des Klägers vorgehalten wird. Das ergibt sich auch aus dem Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG v. 24.03.2009, 9 AZR 277/08; NZA 2009, 901). Dieser Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt eine freie Stelle voraus. Diese ist unstreitig vorhanden.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Bewerbungsverfahren insgesamt fehlerhaft abgelaufen. Die Beklagte hätte unter anderem die Gesamtnote differenziert begründen müssen. Dem Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages kann das aber nicht entgegenstehen. Würde man die Bestenauslese, die die Beklagte durchgeführt hat, zulasten des Klägers unberücksichtigt lassen, würde der Kläger in seinen Rechten als Bewerber erneut verletzt, zumal die anderen erfolgreichen Bewerber auch unbefristete Stellen erhalten haben, sogar mit schlechterer Gesamtnote als der Kläger. Da die anderen Stellen auch vergeben sind, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zumutbar, den Kläger auf eine Wiederholung des Bewerbungsverfahrens zu verweisen. Die Beklagte hält ja offensichtlich extra für diejenigen, die gegen die Ablehnung vorgegangen sind, Stellen vor.
Der Kläger hat auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
Die Beklagte ist ebenfalls zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Hätte die Beklagte ihre eigene Bestenauslese durchgehalten, hätte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers entfristen müssen. Der Kläger ist in einer vergleichbaren Situation wie bei einer Entfristungsklage.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.
III.
Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.