Klage auf ungekürzte Altersversorgung gegen Kürzung wegen Überversorgung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, langjähriger Mitgeschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, focht die Kürzung seiner Altersversorgung und die Anrechnung einer gesetzlichen Rente an. Streitpunkt war, ob bei einem öffentlichen-rechtlichen Träger das Gebot der Vermeidung von Überversorgung angewendet werden darf und ob vertragliche Verweise dies rechtfertigen. Das ArbG Münster wies die Klage ab: Eine deutliche Überversorgung lag vor; die Beklagte durfte kürzen und die gesetzliche Rente anrechnen, gestützt auf haushaltsrechtliche Pflicht zur sparsamen Verwaltung.
Ausgang: Klage des Klägers auf ungekürzte Versorgung abgewiesen; Kürzung wegen festgestellter Überversorgung und Anrechnung der gesetzlichen Rente gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt der Grundsatz der Vermeidung von Überversorgung; sie sind wegen ihrer haushaltsrechtlichen Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Führung verpflichtet, überhöhte Versorgungsbezüge zu reduzieren.
Eine Kürzung von Versorgungsbezügen durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn eine deutliche Überversorgung feststellbar ist und die Kürzung verhältnismäßig erfolgt.
Die Anrechnung einer gesetzlichen Altersrente auf betriebliche/vertragliche Versorgungsbezüge ist zulässig, wenn dies zur Vermeidung von Überversorgung beiträgt.
Vertragliche Bezugnahmen auf beamtenrechtliche Vorschriften in früheren Verträgen oder einschlägige Hinweise können die Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze auf arbeitsvertragliche Versorgungsansprüche eines öffentlichen Trägers begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 46.043,28 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Ruhestandsbezüge des Klägers.
Der am 08.06.1945 geborene Kläger war seit dem 16.05.1978 bei der Beklagten tĭ tig. Die Dienstverträge wurden zwischen dem Kläger und der Ärztekammer Westfa len-Lippe /Ärzteversorgung geschlossen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit Wirkung vom 01.01.1991 übernahm der Kläger die Position des Mitgeschäftsführers der Beklagten. Im Dienstvertrag vom 26. Juni 1985 war in § 3 bezüglich der Altersversorgung noch ein Verweis auf das Beam tengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gegeben. Mit Schreiben vom 12.09.1985 teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (81. 60 GA)
mit, dass der Kläger eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinter bliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne nach§ 8 Abs. 1 AVG hat. Auch im Dienstvertrag vom 18.06.1991 nahm§ 7 des entsprechenden Vertrages bezüglich der Altersversorgung und der Beihilfe Be zug auf die für die Beamten des Landes NRW entsprechenden Vorschriften.
Im Dienstvertrag vom 15.12.1999 (BI. 7 ff. GA) wurde unter § 4 Ziffer 1 a ein ruhege haltsfähiges Jahresentgelt in Höhe von 260.000,00 DM festgesetzt, dass entspre chend den Anpassungen des jeweils für die Beamten des Bundes geltenden Besol-
dungsgesetzes angehoben wurde.§ 8 des in Bezug genommenen Dienstvertrages regelt dezidiert die ruhegehaltsfähigen Bezüge.
Wegen der Einzelheiten wird auf § 8 des entsprechenden Dienstvertrages (Bl.10 ff GA ) verwiesen.
Der Kläger schied zum 30.06.2010 aus den Diensten der Beklagten aus. Er erhielt bis Februar 2012 eine Altersversorgung von zuletzt 11.936,73 € brutto monatlich.
Mit Schreiben vom 15.02.2012 (BI. 19 ff GA) teilte die Beklagte mit, dass beim Kläger eine deutliche Überversorgung festgestellt worden sei. Die aktuellen Versorgungsbe züge von 11.936,73 brutto monatlich würden um 728,14 € brutto auf 11.208,59 € ge kürzt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger bezogene gesetzli che Rente in Höhe von 550,84 € brutto monatlich in Abzug zu bringen sei, so dass der Versorgungsbezug ab März 2012 nicht mehr 11.936,73 € brutto, sondern nur noch 10.657,75 € brutto monatlich betrage.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kürzung. Er weist darauf hin, dass er nach seiner Ansicht keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalte. Der letzte Dienstvertrag sehe keine Verweisung auf beamten rechtliche Vorschriften vor. Vielmehr enthalte § 8 des Dienstvertrages eine eigen ständige Regelung der Versorgung. Soweit die Beklagte die Versorgungsbezüge und deren Zusage angefochten hat, ist nach seiner Ansicht ein Anfechtungsgrund nicht erkennbar.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.278,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ungekürzte Versorgung nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 15.12.1999 zu zahlen.
Sie verweist darauf, dass es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffent lichen Rechts handele. Zwar enthalte § 8 des Dienstvertrages aus dem Jahre 1999 keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Beamtenversorgung. Gleichwohl seien 75 % der Bezüge übernommen worden. Im Übrigen sei in früheren Verträgen auf das Lan desbeamtengesetz verwiesen worden. Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentli chen Rechts verpflichtet, eine Überversorgung abzuschaffen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe in seiner Position die Beklagte bei Abschluss des Vertrages aus dem Jahre 1999 arglistig durch bewusstes Verschweigen und unterlassener Aufklärung getäuscht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Beklagten unstreitig um eine Körper schaft des öffentlichen Rechts handelt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Überversorgung zu vermeiden ist. Dies ergibt sich aus der für öffentlich rechtliche Träger bestehenden haushaltsrechtlichen Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Geschäfte (vgl. BAG AP _Nr. 40 z u § 1 BetrAVG/Ablösung ; AP Nr. 68 zu§ 1 BetrAVG- Zusatzversorgungskasse).Entge gen der Auffassung des Klägers finden die vom BAG in ständiger Rechtsprechung gebilligten Grundsätze auch auf dem vorliegenden Rechtsstreit Anwendung. So hat das BAG noch in seiner Entscheidung vom 19.11.2002 - BAG AP
Nr. 40 zu§ 1 BetrAVG/Ablösung - entschieden, dass auch bei Mitarbeitern einer ge setzlichen Krankenkasse der Grundsatz der Vermeidung von Überversorgung An-
wendung findet. Es ist nicht einzusehen, dass im vorliegenden Fall bei der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts anders verfahren werden soll.
Aufgrund vorgenannter Überlegung hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.201 zu Recht die Versorgung um 6,1 % = 728,14 € brutto gekürzt. Des Weiteren war sie auch berechtigt, die vom Kläger seit dem 01.01.2011 bezogene gesetzliche Rente in Höhe von 550,84 € brutto in Abzug zu bringen.
Aus vorgenannten Gründen war daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert richtet sich nach §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gege n dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94
59071 Hamm
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum ei ner der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organi$ation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend
deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Be vollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.