§ 9 KSchG: Auflösung trotz unwirksamer krankheitsbedingter Kündigung wegen Zerrüttung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine personen-/krankheitsbedingte Kündigung zum 30.09.2006; die Stadt beantragte hilfsweise die Auflösung nach § 9 KSchG. Das Gericht hielt die Kündigung mangels negativer Gesundheitsprognose für sozialwidrig, da der Kläger nach dem Gutachten grundsätzlich arbeitsfähig war. Gleichwohl wurde das Arbeitsverhältnis auf Arbeitgeberantrag wegen nicht mehr zu erwartender den Betriebszwecken dienlicher Zusammenarbeit aufgelöst. Es wurde eine Abfindung in Höhe von 12 Monatsverdiensten zugesprochen.
Ausgang: Kündigungsschutzklage wegen Sozialwidrigkeit erfolgreich; Arbeitsverhältnis jedoch auf Arbeitgeberantrag nach § 9 KSchG gegen Abfindung aufgelöst.
Abstrakte Rechtssätze
Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt voraus, dass im Kündigungszeitpunkt Arbeitsunfähigkeit vorliegt und aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose auch künftig mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist.
Fehlt es bereits an der negativen Gesundheitsprognose, ist eine krankheitsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig.
Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt eine sozialwidrige Kündigung voraus und kann auch dann begründet sein, wenn die Auflösungsgründe weder die Schwelle des § 626 BGB erreichen noch die Kündigung sozial rechtfertigen würden.
Auflösungsgründe liegen vor, wenn aufgrund in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mit Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zu erwarten ist.
Bei der Bemessung der Abfindung nach § 10 Abs. 1 KSchG sind insbesondere Dauer des Arbeitsverhältnisses, erreichter Bestandsschutz und die Zumutbarkeit weiterer Beschäftigung unter den konkreten betrieblichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Arbeitsverhältnis wird zum 30.09.2006 gern. § 9 KSchG aufgelöst.
Die beklagte Stadt N wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 50.440,44 € brutto zu zahlen.
Die beklagte Stadt N trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.610,11 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige, personenbedingte Kündigung vom 15.03.2006 zum 30.09.2006 aufgelöst oder zumindest entsprechend dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers aufzulösen ist.
Der 1957 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet.
Der Kläger war seit April 1993 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur im Tiefbauamt gegen eine Vergütung von zuletzt 4.203,37 € brutto monatlich tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Bereits in der Vergangenheit hat es zwischen den Parteien erhebliche Konflikte gegeben.
Der Kläger erkrankte in der Zeit vom 10.05.2004 bis 30.06.2004. Des Weiteren war der Kläger in der Zeit vom 18.01.2005 bis 19.12.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte stellte den Kläger ab dem 20.12.2005 von der Arbeitsleistung frei.
Anlässlich einer Untersuchung des Klägers durch den Amtsarzt Dr. B nahm dieser in seinem Bericht auf eine teilstationäre Behandlung des Klägers in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des UKM N vom 14.03.2005 bis 24.06.2005 Bezug. Dr. B geht in seinem Bericht von einer schweren psychiatrischen Störung aus. Des Weiteren nahm er eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers an. Er verwies darauf, dass zu erwarten sei, dass Konflikte am Arbeitsplatz erneut aktualisiert und mit unangemessenen Mitteln angegangen würden. Das Ausmaß der Konfliktbereitschaft des Klägers könne nicht durch Reduktion der Kommunikation auf ein Minimum, räumliche Trennung, Einzelbüro, keine Teambesprechung und keinen Kontakt zu bestimmten Vorgesetzten reduziert werden. Die rechthaberische Gereiztheit des Klägers mit dem Hang, alle Konflikte bis zum letzten Rechtsschritt auszufechten, lasse keinen Raum für einen sinnvollen, dienstlichen Einsatz zu. Insofern bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. BI. 58 f. GA).
Auf Empfehlung des Amtsarztes wurde am 25.01.2005 ein fachpsychiatrisches Zuatzgutachten durch Dr. H vorgenommen (BI. 61 GA). Insoweit führt die Beklagte aus, dass nach Mitteilung des Amtsarztes der Gutachter Dr. H zu einer abschließenden Diagnose dergestalt komme, dass beim Kläger eine fanatische Persönlichkeitsstörung vorliege bei narzisstischer Grundstruktur.
Die Beklagte kündigte zunächst das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.12.2005 fristgemäß. Nachdem sie erfuhr, dass der Kläger am 20.12.2005 bereits einen Antrag auf Gleichstellung beim Versorgungsamt gestellt hatte, nahm die Beklagte die Kündigung vom 28.12.2005 zurück. Der Kläger seinerseits nahm den mit Schriftsatz vom 29.12.2005 gestellten Bestandsschutzantrag, der sich gegen die Kündigung vom 28.12.2005 richtete zurück.
Die Beklagte kündigte erneut das Arbeitsverhältnis fristgemäß personenbedingt am 15.03.2006 zum 30.09.2006. Zuvor hatte das Integrationsamt am 22.02.2006 - der Beklagten zugegangen am 27.02.2006 - der fristgemäßen Kündigung zugestimmt.
Der Personalrat seinerseits stimmte am 28.02.2006 nach zuvoriger Anhörung der personenbedingten, krankheitsbedingten Kündigung des Klägers zu.
Der Kläger behauptet , er sei seit dem 20.12.2005 arbeitsfähig. Er sei einer gewillkürten Mobbing- und Diskriminierungskampagne durch die Beklagte ausgesetzt. Die beklagte Stadt habe zu Unrecht dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers nicht entsprochen. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass sich für ihn für die Zukunft eine negative Gesundheitsprognose ergebe. Etwaige Erkrankungen seien ursächlich mit der seit Jahren bestehenden problematischen Situation am Arbeitsplatz in Zusammenhang zu bringen. Die Problematik bestehe darin, dass auf ihn - Kläger - in vielfacher Weise, d.h. in einer Reihe von belegbaren Einzelfällen durch Kollegen und Vorgesetzte Druck ausgeübt worden sei. Ihm sei seitens der Stadt keine Hilfestellung zuteil geworden.
Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, dass dem beklagtenseits gestellten Auflösungsantrag vom 09.01.2007 nicht stattzugeben sei. Gründe für einen solchen Antrag ergäben sich insbesondere nicht aus dem gerichtlicherseits eingeholten medizinischen Gutachten von Frau Dr. I. Die seitens der beklagten Stadt erhobenen Vorwürfe bestreitet der Kläger.
Der Kläger stellt den Antrag,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vorn 15.03.2006, zugestellt am 17.03.2006, beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und stellt hilfsweise den Antrag,
das Arbeitsverhältnis gern. § 9 Abs. 1 KSchG zum 30.09.2006 gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, höchstens aber 49.200,00 € durch Urteil des Gerichts aufzulösen.
Der Kläger beantragt,
den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die beklagte Stadt ist der Ansicht, der Kläger sei auch nach dem 20.12.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund schwerer psychischer Störungen sei er nicht in der Lage, die Arbeit sinnvoll zu erbringen. Insoweit verweist die beklagte Stadt auf die Gutachten der Amtsärzte Dr. H und Dr. B. Sie ist der Ansicht, eine sinnvolle Zusammenarbeit sei mit dem Kläger nicht mehr zu erreichen. Dies hätten zahlreiche Vorfälle aus der Vergangenheit gezeigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Verbindung mit einem testpsychologischen Zusatzgutachten, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung vom 15.03.2006 arbeitsunfähig erkrankt war und ob aufgrund seiner eventuellen Erkrankung zum Zeitpunkt der Kündigung mit Erkrankungen im psychischen Bereich auf lange Dauer zu rechnen ist. Des Weiteren sollte der Gutachter auch zur Frage Stellung nehmen, ob der Kläger aufgrund der von der Beklagten behaupteten Erkrankung seinen Dienst versehen kann.
Mit der Erstellung des Gutachtens ist Prof. Dr. S beauftragt worden. Die im Hause von Prof. Dr. S tätige Frau Dr. I erstellte dieses Gutachten. Das testpsychologische Zusatzgutachten wurde von Herrn Dr. M als leitender Psychologe der Westfälischen Klinik N ebenfalls erstellt.
Frau Dr. I kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis (BI. 125 GA), dass aus gutachterlicher Sicht der Kläger als grundsätzlich arbeitsfähig einzuordnen ist. Es bestünden jedoch diesbezüglich insofern Einschränkungen, als im Bereich des zwischenmenschlichen Beziehungsverhaltens und der Anpassungsfähigkeit Defizite erkennbar seien. Insbesondere sei eine Einschränkung der Teamfähigkeit auffällig, die jedoch durch Maßnahmen am Arbeitsplatz kompensiert und längerfristig mittels einer Therapie verbessert werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf BI. 101 ff. GA Bezug genommen.
Im testpsychologischen Zusatzgutachten kommt der Gutachter Dr. M zu dem Ergebnis, dass nach Informationen des Probanden ein ausreichender Hinweis auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen bestünde. Es könne weiterhin von einer remittierten Herzphobie ausgegangen werden. Im Rahmen der Diagnose hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung führt Dr. M u.a. aus, dass für Mitarbeiter die Verhaltensweisen des Klägers oft oder gar durchweg missverständlich und kaum nachvollziehbar gewesen seien. Es habe sich in der Untersuchung deutliche Hinweise gezeigt, dass beim Kläger der gesamte Symptomenkomplex einer paranoiden Persönlichkeitsstörung in hoher Ausprägung vorzufinden sei. Dieses äußere sich durch eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, beharrliches Nachtragen von Kränkungen und von Verletzungen und der Neigung, Erlebtes zu verdrehen. Überempfindlichkeit gegenüber Kritik finde sich oft. Fast immer sei das Hauptmerkmal eines ausgeprägten Misstrauens vorzufinden. Neutrale und freundliche Handlungen anderer Personen seien als feindlich oder verächtlich missdeutet worden (vgl. BI. 138 GA).
Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf BI. 127 ff. GA verwiesen.
Die beklagte Stadt ist der Ansicht, das Gutachten von Dr. I sei, soweit sie eine Arbeitsfähigkeit des Klägers testiere, weitgehend pauschal begründet und überzeuge nicht.
Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, das Gutachten überzeuge im Detail und im Ergebnis und sei nicht weitgehend pauschal begründet sondern im Gegenteil gehe die Gutachterin Dr. I sehr differenziert und genau auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Krankheitssymptome des Klägers ein , um die grundsätzliche Folge der Arbeitfähigkeit des Klägers nachvollziehbar abzuleiten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Das Gericht musste jedoch gern. §§ 9, 10 KSchG dem Antrag der beklagten Stadt N, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen stattgeben.
Der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass zuvor eine sozialwidrige , fristgemäße Kündigung arbeitgeberseitig ausgesprochen worden ist.
Entgegen der Auffassung der beklagten Stadt war der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 15.03.2006 nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die Kammer kann die Kritik der beklagten Stadt N an dem Gutachten von Frau Dr. I nicht teilen. Diese hat ausführlich dargestellt, dass der Kläger zwar erhebliche Defizite im Bereich des zwischenmenschlichen Beziehungsverhaltens und der Anpassungsfähigkeit hat. Frau Dr. I hat den Kläger jedoch grundsätzlich als arbeitsfähig eingestuft, auch wenn zum Zeitpunkt der Kündigung von dem Bestehen einer akzentuierten Persönlichkeit mit paranoiden und narzisstischen Anteilen auszugehen ist (vgl. BI. 124 GA). Die krankheitsbedingte Kündigung setzt jedoch voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt war und im Hinblick auf die in der Vergangenheit lang anhaltende Erkrankung davon auszugehen ist, dass auch in Zukunft mit derartigen langfristigen Erkrankungen zu rechnen ist. Aufgrund des Gutachtens von Frau Dr. I ist jedoch hiervon nicht auszugehen. Frau Dr. I stellt nämlich fest, dass durch Maßnahmen am Arbeitsplatz Einschränkungen der Teamfähigkeit des Klägers kompensiert und längerfristig mittels einer Therapie verbessert werden könnten. Die Gutachterin geht vielmehr davon aus, dass bezüglich der Einsicht und Behandlungsmotivation des Klägers während der teilstationären Behandlung bereits erste Erfolge erzielt worden seien und im Falle einer weiteren spezifischen, ambulant durchzuführenden Therapie von möglichen Änderungen des Problemsverhaltens auszugehen sei (BI. 124 GA). Da es zur Überzeugung der Kammer unter Zugrundelegung des Gutachtens von Frau Dr. I bereits an der ersten Stufe der krankheitsbedingten Kündigung - Negativprognose - fehlt, ist zur Überzeugung der Kammer die am 15.03.2006 ausgesprochene Kündigung sozialwidrig. Entgegen der beklagten Stadt N kann die Kammer Mängel oder Widersprüche im Gutachten von Frau Dr. I nicht erkennen.
Auch wenn der Arbeitgeber eine sozialwidrige Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ausgesprochen hat, lässt es das Kündigungsschutzgesetz jedoch zu, dass ausnahmsweise trotz der Sozialwidrigkeit einer Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen ist, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Diese Situation ist im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer gegeben.
Der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzt die Sozialwidrigkeit der Kündigung voraus, die bereits festgestellt worden ist. Als Gründe, die gegen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit sprechen, müssen nicht zwingend Gründe gegeben sein, die im Bereich der Unzumutbarkeit im Sinne von § 626 BGB liegen (vgl. Erfurter Kommentar — Ascheid, § 9 Rn. 21). Ebenso müssen die Gründe nicht geeignet sein, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Die eine Auflösung tragenden Gründe können sich ergeben aus dem Verhalten des Arbeitnehmers. Als solche Gründe kommen Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitgeber, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seine Leistung oder seine Eignung für die von ihm gestellten Aufgaben etwa als Vorgesetzter und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen (KR-Spilger, § 9 Rn. 55 mit weitern Hinweisen). Entscheidend ist, dass die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses in dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers seinen Grund hat. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag (vgl. KR-Spilger § 9 Rn. 54).
Sowohl die eingeschalteten Amtsärzte Dr. B und Dr. H als auch die Gutachter Dr. I und der Ltd. Psychologe Dr. M kommen zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Persönlichkeit mit paranoiden und narzisstischen Anteilen ist (BI. 119 GA). Darüber hinaus ist von einer Anpassungsstörung mit depressiver und somatoformer Symptomatik auszugehen. Frau Dr. I weist darauf hin, dass bei der paranoiden Persönlichkeitsstruktur sich ein Muster von Misstrauen und Argwohn und zwar in dem Sinne einstellt, dass die Motivation anderer Menschen als böswillig ausgelegt wird. Die narzisstischen Anteile sind gekennzeichnet durch einen Hang von Großartigkeitsgefühlen, einem Bedürfnis, bewundert zu werden sowie wenig ausgeprägter Empathie. So stellt die Gutachterin fest, dass beim Kläger als Persönlichkeitsmerkmal im Vordergrund die Störung des Interaktionsverhaltens steht, das sich entscheidend auf die Qualität insbesondere beruflicher Beziehungen auswirkt. Ebenso stellte die Gutachterin die Störung der Realitätswahrnehmung fest , d.h. die äußeren Umstände oder Beziehungserfahrung werden als verzerrt wahrgenommen und falsch bewertet .
Weitergehend gelangt der Gutachter Dr. M zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinem Gedankengang auf Kränkungen und Mutmaßungen am Arbeitsplatz eingeengt und fixiert sei. Er schildert den Kläger als eine Persönlichkeit mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung durch hohe Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, beharrlichen Nachtragen von Kränkungen und Verletzungen und der Neigung, Erlebtes zu verdrehen. Eine Überempfindlichkeit gegenüber Kritik finde sich oft. Fast immer sei das Hauptmerkmal ein ausgeprägtes Misstrauen. Neutrale und freundliche Handlungen anderer Personen würden als feindlich und gar verächtlich missdeutet.
Diese von den Gutachtern festgestellten Verhaltensweisen des Klägers - die dem Kläger nicht etwa als Schuldvorwurf auszulegen sind - machen es zur Überzeugung der Kammer unmöglich , dass die Vorgesetzten und Kollegen mit dem Kläger vertrauensvoll und konstruktiv zusammen arbeiten können. Die von der Beklagten geschilderten untragbaren Belastungssituationen im städtischen Tiefbauamt im Verhältnis zu Vorgesetzten wie auch zu Mitarbeitern wirken unter Berücksichtigung der erstellten Gutachten glaubhaft. Die Kammer kann keinerlei Anhaltspunkte erkennen , die Zweifel an den Befunden der Gutachter aufkommen lassen . Ebenso sind Widersprüche in den Gutachten nicht erkennbar . Bei dieser Belastungssituation geht die Kammer davon aus, dass auch in Zukunft eine dem Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger einerseits und der beklagten Stadt N nicht zu erwarten ist. Die extremen Belastungen, die sich in der Vergangenheit durch die Beschäftigung des Klägers im Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern gezeigt hat , gewinnen insbesondere Dramatik dadurch, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet und nach Ablauf einer 15-jährigen Beschäftigungszeit und dem Erreichen des 40. Lebensjahres nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Die von der Gutachterin Dr. I nicht auszuschließenden Verbesserungen im Verhalten des Klägers mittels einer Therapie sind zu vage, als dass unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Vorschriften der beklagten Stadt und letztlich auch den Mitarbeitern des Klägers und Vorgesetzten zugemutet werden kann, darauf zu hoffen, dass irgendwann in Zukunft dergestalt eine Verbesserung eintritt, dass eine den betrieblichen Zwecken dienende Zusammenarbeit wieder möglich erscheint. Wie sich die von der Gutachterin Dr. I nicht auszuschließende Verbesserung des Verhaltens auf die Wahrnehmung der Arbeit und des Umfeldes auswirken könnte , ist auch nicht erkennbar.
Aus vorgenannten Gründen musste die Kammer daher dem Antrag des Arbeitgebers stattgeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung ein Abfindung auflösen. Bei der Höhe der Abfindung hatte sich die Kammer an § 10 Abs. 1 KSchG zu orientieren. Danach ist als Abfindung ein Betrag von bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen. Erst wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat , kann eine Abfindung von bis zu 15 Monatsverdiensten festgesetzt werden. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keine 15 Jahre bei der beklagten Stadt beschäftigt war, war § 10 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen. Die Kammer ist allerdings bei der Festsetzung der Abfindung vom Maximalbetrag von 12 Monatsgehältern ä 4.203,37 € brutto ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Anwartschaft, die der Kläger durch seine über 13 Jahre dauernde Beschäftigungszeit bei der Beklagten inzwischen erreicht hat und des Umstandes, dass der Kläger entsprechend den tarifvertraglichen Vorschriften nach einem 15-jährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses nur noch außerordentlich gekündigt werden könnte, hielt die Kammer die Maximalfestsetzung der Abfindung von 12 Monatsgehältern für angemessen. Dies gilt auch im Hinblick auf die noch relativ jungen zwei Kinder des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert richtet sich nach §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG.