Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz: § 125 InsO ohne bestehenden Betriebsrat
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Das Gericht verneinte die Anwendbarkeit der Vermutungswirkung des § 125 InsO, weil nach Eigenkündigungen der Belegschaft zum 30.09.2003 kein Betriebsrat mehr bestand und daher kein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste zustande kommen konnte. Zudem hielt es das Vorgehen, zunächst 180 Arbeitnehmer neu einzustellen und kurz danach einen Überhang festzustellen, für rechtsmissbräuchlich. Die Kündigung wurde deshalb als sozial ungerechtfertigt nach § 1 KSchG angesehen.
Ausgang: Kündigungsschutzklage erfolgreich; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, Kündigung unwirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermutungswirkung des § 125 InsO setzt einen wirksam mit einem bestehenden Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste voraus.
Endet die Mitgliedschaft sämtlicher Betriebsratsmitglieder durch Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse (§ 24 Nr. 3 BetrVG), besteht kein Betriebsrat mehr; mit einem nicht bestehenden Betriebsrat kann kein Interessenausgleich geschlossen werden.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber kein schlüssiges, die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen lassendes Beschäftigungs- und Personalkonzept darlegt und die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb fortbesteht.
Das Einstellen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern trotz feststehenden Personalbedarfs und die kurz darauf erklärte Feststellung eines Personalüberhangs kann rechtsmissbräuchlich sein und dringende betriebliche Erfordernisse für Kündigungen in Frage stellen.
Die bloße Behauptung einer höheren Flexibilität oder Qualifikation einzelner Vergleichspersonen ersetzt kein unternehmerisches Konzept, wonach bestimmte Tätigkeiten künftig nur noch von höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeführt werden sollen.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 27.10.2003 sein Ende gefunden hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2).
3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger unter dem 27.10.2003 vom Beklagten als Insolvenzverwalter ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung. Mit seiner unter dem 09.10.2003 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Kündigung vom 27.10.2003 unwirksam ist. Der 1964 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist seit 1994 bei der Gemeinschuldnerin, der Fa. C GmbH & Co. KG, einer Möbelfabrik, beschäftigt gewesen mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.000,00 EUR.
Es bestand ein neunköpfiger Betriebsrat bei der Gemeinschuldnerin.
Die Fa. C GmbH & Co. KG Möbelfabrik hat am 21.08.2003 zum Az. 74 IN 107/03 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Verfahren ist zwischenzeitlich eröffnet worden. Der Beklagte wurde mit dem Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren zum 01.10.2003 als Insolvenzverwalter eingesetzt.
Ursprünglich hatte der Kläger die Fa. C Möbel GmbH verklagt auf Feststellung, dass das zur Fa. C GmbH & Co. KG, der Insolvenzschuldnerin, bestehende.Arbeitsverhältnis auf die Fa. C Möbel GmbH übergegangen ist. Diese Fa. C GmbH wurde am 30.09.2003 unter der Handelsregister-Nr. HRB Nr. 1234 beim Amtsgericht Beckum eingetragen. Da jedoch zu Protokoll erklärt wurde, vom Vertreter der ehemaligen Beklagten zu 1), Fa. C Möbel GmbH, diese sei nicht tätig geworden und habe auch keine Arbeitnehmer übernommen, hat der Klägervertreter diese Anträge und die Klage gegen die Beklagte zu 1) im Kammertermin vom 22.04.2004 zurückgenommen.
Nachdem am 20.08.2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Gemeinschuldnerin gestellt wurde, wurde der Beklagte unter dem 21.08.2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte zum damaligen Zeitpunkt ca. 260 Arbeitnehmer. Durch eine Belegschaftsinitiative kündigten bis zum 30.09.2003 bis auf 17 Arbeitnehmer alle Beschäftigten ihr Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin auf, nicht jedoch der Kläger.
Nachdem dann am 01.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte
Insolvenzverwalter wurde, stellte er 180 Arbeitnehmer wieder ein zu im Durchschnitt um 22 % verringerten Gehaltsansprüchen. Die neu geschlossenen Arbeitsverhältnisse mit den neu eingestellten 180 Arbeitnehmern wurden unter Nichtberücksichtigung der vormaligen Betriebszugehörigkeitszeiten abgeschlossen. Unter dem 06.10.2003 schloss der Beklagte einen Standortsicherungstarifvertrag, um den Erhalt der Firma sichern zu können. Unter dem 07.10.2003 wies der Insolvenzverwalter den Betriebsrat darauf hin, dass ein Arbeitskräfteüberhang von 18 Arbeitnehmern bestünde. Zusammen mit dem Betriebsrat wurde unter dem 28.10.2003 nach § 125 Ins° ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen, der Kläger ist einer der in der Namensliste genannten Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 27.10.2003 kündigte der Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zum 31.01.2004 (vgl. Kündigungserklärung, BI. 10/11 d. GA). Die ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Gehaltsansprüche für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 machte der Kläger ursprünglich auch mit der hier vorliegenden Klage geltend. Hierüber verhält sich, nachdem der Insolvenzverwal-ter die Ansprüche zum Teil präzisiert und insgesamt anerkannt hat, das Teilaner-kenntnisurteil vom 22.04.2004.
Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Man habe hier vorgehabt, einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB nach dem so genannten Lemgoer Modell durchzuführen. Jedoch ist mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig, dass die Fa. C Möbel GmbH zwar am 30.09.2003 in das Handelsregister eingetragen wurde, aber bislang nicht tätig geworden sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, beim Beklagten seien zum Zeitpunkt der Feststellung, dass ein Arbeitskräfteüberhang bestünde, nur 18 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, alle anderen seien zum 01.10.2003 neu eingestellt worden. Es verfügten so also sämtliche über schlechtere Sozialdaten als der Kläger, da sich deren Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf lediglich neun Tage erstreckten, der Kläger jedoch schon seit 1994 beschäftigt sei.
Die Vermutung nach § 125 Ins° sei daher erschüttert. Es komme im Weiteren nicht auf die Tätigkeit des Klägers an, da dieser sämtliche Montagetätigkeiten im Betrieb erfüllt habe. Herr L und Herr X seien nicht flexibler einsetzbar als der Kläger. Auch sei die Punktezahl, die die Mitarbeiter L und X nach der vereinbarten Punktebewertung erhalten haben, falsch, da sie über keinerlei Betriebszugehörigkeitszeiten verfügten. Jedoch sei unstreitig, dass die Mitarbeiter L und X mit dem Kläger vergleichbar seien.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Insolvenz-schuldnerin bzw. dem Beklagten bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht auf Grund der Kündigung des Beklagten vom 27.10.2003 endete.
Der Beklagte beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die ausgesprochene Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Die letzten drei Geschäftsjahre von 2000 bis 2002 seien bei der Gemeinschuldnerin von einer deutlich negativen Entwicklung geprägt gewesen.
Die Leistung sei in allen drei Referenzjahren rückläufig, und zwar von T € 42.288 im Jahr 2000 auf T € 32.802 im Jahr 2002. Trotz eingeleiteter Kostenanpas-sungsmaßnahmen wie Senkung der übertariflich gezahlten Löhne auf 128 %, bedingte Verzichte auf Sonderzahlungen sowie Personalreduzierungen habe sich der Rückgang in den Betriebsergebnissen überproportional ausgewirkt.
Das positive Betriebsergebnis im Jahr 2000 habe sich im Jahr 2002 in einen Verlust von 614.000,00 EUR umgewandelt. Zum Ende des Geschäftsjahres 2002 sei das Eigenkapital auf nur noch 203.000,00 EUR geschmolzen gewesen. Das bis Juli 2003 aufgelaufene vorläufige Ergebnis sei von einem Fehlbetrag in Höhe von 1.204.000,00 EUR ausgegangen. In Kenntnis dieser die Existenz des Unternehmens gefährdeten Situation seien zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer einerseits sowie dem Betriebsrat andererseits bereits im 2. Quartal 2003 Anstrengungen unternommen worden, Maßnahmen zur weiteren Kostenreduzierung einzuleiten und gleichzeitig neue finanzielle Mittel zu beschaffen. Im Februar 2003 sei im Unternehmen der Gemeinschuldnerin Kurzarbeit gefahren worden, weiterhin auch in der Zeit vom 28.07. bis 02.08.2003. Auch der Sanierungstarifvertrag aus Januar 2002, der unter anderem eine 32-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich vorsah, und auch nicht der Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom Januar 2003, der eine 30-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich vorgesehen habe, hätten die Insolvenz nicht abwenden können.
Unter dem 06.10.2003 habe der Insolvenzverwalter, was unstreitig ist, einen die bisherigen tariflichen Regelungen ablösenden Standortsicherungstarifvertrag abgeschlossen mit der Zielsetzung, aus der Insolvenz heraus eine Möglichkeit zu schaffen, den Produktionsstandort und einen wesentlichen Teil der Beschäftigungsverhältnisse für die Zukunft zu erhalten (vgl. Standortsicherungstarifvertrag, BI. 53 d. GA). Eine bereits vor der Insolvenz getroffene Entscheidung zur Umorganisation der Betriebsabläufe sei im August umgesetzt worden.
Nach Abschluss der Betriebsferien sei planmäßig zum 01.09.2003 die Produktion wieder aufgenommen worden. Die vorhandenen zwei Montagebänder seien vollständig demontiert worden. Stattdessen sei eine multifunktionale Montagelinie aufgebaut worden, die aus einem vorgeschalteten Bohrzentrum mit Korpusmaterial versorgt werde. Weiterhin seien die Abteilung Teilefertigung aufgelöst und die verschiedenen Arbeitsplätze als Vormontagestation in die neue Montagelinie integriert worden. Durch diese Maßnahme seien Arbeitsplätze, die bisher doppelt vorhanden waren und nicht mehr voll ausgelastet werden konnten, zusammen gefasst worden. Hierdurch reduzierten sich die Arbeitsplätze in der Montage und Vormontageabteilung von 112 auf 67 Mitarbeiter. Durch eine Verkürzung der Betriebsabläufe in Anpassung an das verringerte Umsatzvolumen wurde eine niedrigere Mitarbeiterzahl von nur noch rund 180 Mitarbeitern benötigt. Da in der Vergangenheit alle Bemühungen ohne Ergebnis geblieben seien, eine Lösung mit dem Gesellschafterkreis herbeizuführen oder auch einen außenstehenden Investor für die Schuldnerin zu gewinnen, sei bereits im Vorfeld der Insolvenz eine Belegschaftsinitiative entwickelt worden, die zur Rettung der Arbeitsplätze eine Fortführung des Unternehmens mit ca. 180 Beschäftigen auf der Basis eines zu erwartenden Umsatzes von 27 Mill. EUR vorsah. Der Weg dahin sollte über Eigenkündigungen der Belegschaftsmitglieder vor Insolvenzeröffnung gehen. Diese Maßnahme sei nahezu vollständig umgesetzt worden. Zum 30.09.2003 hätten bis auf 17 Arbeitnehmer alle Mitarbeiter — unstreitig — eine Eigenkündigung unterschrieben. Mit rund 180 Beschäftigen sei der Betrieb zum 01.10.2003 vom Insol-venzverwalter auf Grund der Entscheidung zur vorläufigen Weiterführung des Unternehmens ausgenommen worden, wobei nach Aufhebung der von den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Beschäftigungssicherungstarifverträge mit der Belegschaft neue Vereinbarungen zu deutlich verminderten Konditionen abgeschlossen wurden.
Im Durchschnitt hätten die Mitarbeiter auf Vergütungsansprüche in einer Größenordnung von 22 % verzichtet. Auf übertarifliche Zulagen wurde im Zuge der neu begründeten Anstellungsverhältnisse verzichtet.
Unter Berücksichtigung der auf ca. 180 Beschäftigte ausgelegten Produktion und Verwaltung hätte sich ein Beschäftigungsüberhang von 18 Mitarbeitern ergeben.
Hierauf sei der Betriebsrat unter dem 07.10.2003 hingewiesen worden. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich seien zeitgleich zwischen dem Insol-venzverwalter und dem Betriebsrat geführt worden. Da in der Insolvenz nur die Möglichkeit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gesehen wurde, bestand eine Einigung über den Abschluss des Interessenausgleichs mit dem Inhalt, einen Sozialplan nach § 125 InsO abzuschließen. Dieser sei unter dem 28.10.2003 unterzeichnet worden. Das Personalkonzept für 180 Mitarbeiter sei zur Zielerreichung unbedingt einzuhalten gewesen. Ansonsten wäre der Insol-venzverwalter gehalten gewesen, auf Masselosigkeit entsprechend zu reagieren. Eine Auffanggesellschaft sei gegründet worden, es handele sich unstreitig um die Fa. C Möbel GmbH. Diese Gesellschaft habe jedoch eine rechtsgeschäftliche Übernahme unter den gegebenen Umständen abgelehnt, da das Erwerber-konzept unter Berücksichtigung der anhängigen Kündigungsschutzrechtsstreitigkeiten und der damit verbundenen zusätzlichen Belastung für die neue Gesellschaft nicht zum Tragen komme, da diese die Risiken nicht tragen könne. Ein solches Scheitern des Firmenerhaltes ziehe zwangsläufig eine Masseunzulänglichkeit nach sich, da ein weiterer Sozialplan für die 180 Mitarbeiter abzuschließen sei und zudem Ansprüche von bis zu drei Monaten bis zum Auslaufen der Arbeitsverhältnisse zu erfüllen seien, ohne dass in vollem Umfang eine Gegenleistung möglich sei. Bestandteil des zwischen Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleichs vom 28.10.2003 sei eine Namensliste, die sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat zum Inhalt und Gegenstand des Interessenausgleichs gemacht und entsprechend unterzeichnet und mit dem Interessenausgleich fest verbunden worden sei. Dabei handele es sich um einen Interessenausgleich nach § 125 Ins° mit den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen. Der Kläger sei auf der laufenden Liste Nr. 11 aufgeführt. Der Beklagte ist der Ansicht, es trete die Vermutung ein, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegen stünden, bedingt sei.
Bezüglich der sozialen Auswahl könne diese nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und soweit auch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden.
Der Kläger sei als Hilfsarbeiter in der Vormontage eingesetzt gewesen. Eine Ausbildung sei nicht bekannt. Einsetzbar sei er in den Bereichen Vormontage, Anschrauben von Beschlägen an verbohrten Möbelteilen.
Die soziale Auswahl sei nach der Punktebewertung von Etzel einvernehmlich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat durchgeführt worden. Der Kläger erreiche danach 41 Punkte, davon 14 für das Lebensalter, 9 für die Betriebszugehörigkeit, 12,5 für Kinder, 5 für die Steuerklasse, aufgerundet also 41 Punkte.
Aus Sicht des Beklagten käme allenfalls eine Vergleichbarkeit mit Herrn L oder Herrn X in Betracht. Jedoch seien Herr L und Herr X flexibler einsetzbar als der Kläger. Herr X sei als Tischler im Besitz der Zusatzqualifikation als Facharbeiter. Herr X sei also höher qualifiziert und also für den Betrieb nicht entbehrlich und im Ergebnis aus der sozialen Auswahl herauszunehmen. Auch Herr L könne in mehreren Bereichen der Vormontage sowie in der Materialdisposition eingesetzt werden. Unabhängig davon hätten beide Mitarbeiter eine Punktebewertung mit 42 Punkten. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Er habe in der Sitzung vom 08.10.2003 der beabsichtigten Kündigung des Klägers auch zugestimmt. Die Sozialdaten aller Mitarbeiter hätten dem Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vollständig vorgelegen. Die Kündigungsfrist nach der Insolvenzordnung sei eingehalten. Beschäftigungsbedarf für den Kläger bestehe nicht, eine irgendwie geartete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sei im Betrieb nicht vorhanden. Dem Kläger stehe eine Sozialplanabfindung in Höhe von 2.852,68 EUR - vorbehaltlich der Erfüllbarkeit aus der Masse — zu.
Dazu erwidert der Kläger, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung werde bestritten. Es werde bestritten, dass dem Betriebsrat eine Namensliste mit allen Sozialdaten der Mitarbeiter vorgelegen habe. Es werde weiterhin bestritten, dass die Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter einschließlich des Klägers verbunden war mit dem Papier zum Interessenausgleich oder zum Sozialplan.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Gemeinschuldnerin bzw. zum Insolvenzverwalter ist nicht durch die Kündigung vom 27.10.2003 aufgelöst worden.
Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz entsprechend dessen §§ 1 und 23 Anwendung, da der Kläger länger als 6 Monate im Betrieb, der mehr als 5 Arbeitnehmer ständig beschäftigt, tätig war. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt nach § 1 KSchG. Die Kündigung hier ist als betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Nach § 1 Abs. 3 KSchG in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Kündigung galt, ist eine Kündigung dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Hier hat sich der Insolvenzverwalter auf die Vorschrift des § 125 InsO berufen. Dieser bestimmt:
„Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen dem Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zu Stande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 KSchG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer
Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegen stehen, bedingt ist.
2. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird."
Nach Meinung der Kammer kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf § 125 InsO berufen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet hatten zum 30.09.2003. Nach § 24 Nr. 3 BetrVG endet jedoch die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraus folgt, dass mit Ablauf des 30.09.2003 kein Betriebsratsmitglied mehr im Betrieb der Gemeinschuldnerin beschäftigt war und damit kein Betriebsrat mehr bestand. Wo kein Betriebsrat besteht, kann mit diesem auch kein Interessenausgleich geschlossen werden. Insofern war auch die Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung des Klägers nicht erforderlich.
Jedoch ist die Kammer der Auffassung, dass hier möglicherweise die Eigenkündigungen der Beschäftigten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum so genannten Lemgoer Modell (vgl. BAG, 28.04.1987, NZA 1988, 198) nach § 134 BGB wegen Umgehung des § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam sein könnten. Im Ergebnis ist die Kammer hiervon jedoch nicht ausgegangen: Zunächst erscheint höchst fraglich, ob § 613 a BGB überhaupt ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB darstellt. Im Weiteren bezieht sich die o. g. BAG-Entscheidung auf einen Fall, in dem sich der klagende Arbeitnehmer selbst auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung berief. Schließlich haben sich im vorliegenden Verfahren die Parteien nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigungen berufen und weiter auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der Schluss ergab, dass die Kündigungen tatsächlich in der Willensrichtung ausgesprochen wurden, einen möglichen Betriebsübergang auf die Fa. C Möbel GmbH zu umgehen. Schließlich hat unstreitig bis heute kein Betriebsübergang auf die Fa. C Möbel GmbH stattgefunden.
Jedoch teilt die Kammer die Rechtsauffassung des Klägers, dass zum Zeitpunkt, als die 180 Mitarbeiter neu eingestellt wurden, nur 17 Arbeitnehmer beim Insol-venzverwalter beschäftigt waren. Unstreitig war zwischen den Parteien weiterhin, dass das Sanierungskonzept schon zu dem Zeitpunkt des 01.10.2003 vorlag und somit klar war, dass Arbeitsbedarf nur für 180 Arbeitnehmer bestünde. Insofern bleibt unklar, wieso der Insolvenzverwalter zu den 17 noch angestellten Beschäftigten weitere 180 Arbeitnehmer einstellte, statt insgesamt noch 163 weitere Arbeitnehmer wieder einzustellen, um dann insgesamt auf eine Beschäftigtenzahl von 180 zu kommen. Insofern erscheint es der Kammer als rechtsmissbräuchlich und nicht vereinbar mit dem Gedanken des § 162 Abs. 2 BGB, dass der Beklagte zunächst 180 Arbeitnehmer eingestellt hat, um dann 7 Tage später festzustellen, dass nunmehr ein Beschäftigtenüberhang von 18 Arbeitsplätzen bestand. Der Kläger war nicht verpflichtet, das Modell der Belegschaft mitzutragen. Es kann ihm insofern nicht zum Nachteil gereichen, dass er als einer von 17 Arbeitnehmern nicht bereit war, sein Arbeitsverhältnis selbst aufzukündigen. Unstreitig zwischen den Parteien war auch, dass die Tätigkeit, die der Kläger als Hilfsarbeiter in der Montage ausführte, im Betrieb weiterhin vorhanden ist, da der Beklagte selbst anführte, die Mitarbeiter L und X könnten die Aufgabe des Klägers miterledigen. Insofern hat der Beklagte kein Konzept dargelegt, nunmehr auf Grund einer Unternehmerentscheidung nur höher qualifizierte Mitarbeiter zu beschäftigen. Die pauschale Behauptung, die Mitarbeiter L und X seien flexibler einsetzbar, konnte ein solches Konzept nicht ersetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert entspricht drei Bruttomonatsgehältern in Höhe von jeweils 2.000,00 EUR. Er wurde nach § 61 a ArbGG im Urteil festgesetzt und gründet sich auf §§ 12 Abs. 7, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.