Sozialplanabfindung nach Eigenkündigung: Angebot gleichwertigen/zumutbaren Arbeitsplatzes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach eigener fristloser Kündigung eine Abfindung aus einem Sozialplan und berief sich auf die Erprobungsphase nach Annahme eines unzumutbaren Arbeitsplatzes. Streitpunkt war, ob ihr angebotener neuer Arbeitsplatz gleichwertig bzw. zumindest zumutbar war und damit ein Abfindungsanspruch ausschied. Das Arbeitsgericht sah den angebotenen Arbeitsplatz anhand Arbeitsplatzbeschreibung, Anforderungsprofil und tariflicher Bewertung als gleichwertig und jedenfalls zumutbar an. Eine vorübergehende Einarbeitungsphase mit einfachen Tätigkeiten ändere daran nichts. Die Klage auf Abfindungszahlung wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung einer Sozialplanabfindung wegen Ablehnung eines gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Sozialplanabfindung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer einen ihm angebotenen gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt und das Arbeitsverhältnis anschließend endet.
Die Gleichwertigkeit eines angebotenen Arbeitsplatzes kann sich aus Anforderungsprofil, hierarchischer Stellung und tariflicher Eingruppierung ergeben; maßgeblich ist die angebotene Position als solche, nicht eine kurzfristige Einarbeitungsphase.
Vorübergehend zugewiesene einfache Tätigkeiten im Rahmen der Wiedereingliederung nach längerer Auszeit sind für die Beurteilung der Gleichwertigkeit/Zumutbarkeit grundsätzlich unerheblich, wenn die künftige Tätigkeit eine gleichwertige Position darstellt.
Ein Sozialplan, der für die Zumutbarkeit u. a. auf die tarifliche Bewertung und die Wegezeit abstellt, führt zur Zumutbarkeit, wenn die neue Tätigkeit nicht niedriger bewertet ist und keine längeren Wegezeiten entstehen.
Die Möglichkeit, binnen einer Erprobungsphase durch Eigenkündigung Leistungen wieder aufleben zu lassen, setzt voraus, dass tatsächlich ein unzumutbarer Arbeitsplatz angenommen wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 154.950,15 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten nunmehr noch um die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 154.950,15 € aus dem Sozialplan vom 17.10.2003.
Die 1969 geborene Klägerin ist verheiratet und gegenüber 2 Kindern unterhaltsverpflichtet.
Sie war seit dem 01.08.1985 bei der Beklagten in N als Mitarbeiterin im Neugeschäft Fördermittel beschäftigt. Sie wurde nach der Tarifgruppe 7 mit einem Grundgehalt von 3.594,80 € brutto monatlich beschäftigt. Die Aufgaben der Klägerin im Bereich Neugeschäft Fördermittel ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung (BI. 108 GA).
Die Klägerin befand sich in der Zeit von Anfang 2001 bis zum 02.10.2006 in Elternzeit. Während dieser Zeit nahm die Beklagte umfangreiche Umstrukturierungen vor. Die Niederlassung N, in der die Klägerin beschäftigt war, ist in eine Vertriebsniederlassung umgewandelt worden. Im Zuge dessen wurden von bis dahin ca. 330 Stellen bis auf 65 Stellen alle entweder nach E verlagert oder sind entfallen.
Zur Vermeidung der sich aus der Umstrukturierung ergebenden Härten schlossen der bei der Beklagten existierende Betriebsrat und die Beklagte am 17.10.2003 einen Sozialplan (BI. 17 f GA). § 3 Ziff. 1 — 4 des Sozialplans lauten:
„1. Ändern sich gemäß § 1 Nr. 1 die Anforderungen an einen Arbeitsplatz oder fällt dieser weg, wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein freier oder frei werdender Arbeitsplatz — soweit vorhanden — in der Gesamtbank angeboren. Dabei kann es sich um einen gleichwertigen, zumutbaren oder unzumutbaren Arbeitsplatz handeln.
2. Gleichwertig ist ein Arbeitsplatz, wenn bei gleicher Arbeitszeit zumindest die Wertigkeit des bisherigen Arbeitsplatzes gegeben ist (z. B. Ausbildung, berufliche Erfahrung, bisherige Tätigkeit, bisherige Eingruppierung, Status- bzw. hierarchische Stellung) oder wenn die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Qualifikation durch von der Bank angebotene zumutbare Einarbeitung und/oder weitere Qualifizierungsmaßnahmen erworben werden kann und der Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort liegt.
3. Zumutbar ist ein Arbeitsplatz, wenn er mit Einschränkungen mit dem bisherigen vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeitsmerkmale der neuen Aufgabe nicht mehr als eine Tarifgruppe niedriger bewertet werden und die zusätzliche Wegezeit pro Tag nicht mehr als eine Stunde beträgt. Bei der Zumutbarkeit eines neuen Arbeitsplatzes werden zusätzlich die persönlichen
Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, d. h. Alter, Gesundheitszustand und familiäre Verhältnisse. Die erforderliche Qualifikation kann auch durch zumutbare Einarbeitung und/oder weitere Qualifizierungsmaßnahmen erworben werden.
4. Unzumutbar ist ein Arbeitsplatz, wenn er weder gleichwertig noch zumutbar ist.
§ 5 Ziff. 3:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen unzumutbaren Arbeitsplatz gemäß § 3 Nr. 4 angenommen haben, können ihre Entscheidung innerhalb einer Erprobungsphase von zwei Monaten durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag wieder revidieren. Bei der dadurch bedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses lebt der Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 11 und 12 wieder auf. Der Bereich Personal kann — ausnahmsweise —mit der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass sie bzw. er einen an sich unzumutbaren Arbeitsplatz ohne Erprobungsphase annimmt.
§12
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gemäß § 1 Nr. 4 beendet wird, erhalten eine Abfindung, es sei denn,
· sie haben einen gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt,"
Nachdem die Klägerin aus der Elternzeit zurückkehrte, bot die Beklagte der Klägerin eine Position als Sachbearbeiterin im Vertriebs- und Produktmanagement ab dem 02.11.2006 an. Die Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung (BI. 107 GA). Die Klägerin ist der Ansicht, diese Tätigkeit sei nicht annähernd vergleichbar mit ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Neugeschäft Fördermittel.
Nachdem die Klägerin am 02.11.2006 im Betrieb der Beklagten erschien, wurde ihr zunächst kein eigener Arbeitsplatz mit einem Schreibtisch, PC und Telefon zur Verfügung gestellt. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (23.11.2006) rügt die Klägerin, dass ihr kein selbständig eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Sie sei in der ersten Woche mit Telefonatannahme, Raumreservierungen und Anfertigen von Fotokopien beschäftigt worden. Ferner habe sie Schönfelder-Ergänzungsblattlieferungen einsortieren müssen.
Ursprünglich wandte sich die Klägerin gegen die Zuteilung des neuen Arbeitsplatzes und begehrte u. a die Feststellung, dass der neu zugewiesene Arbeitsplatz weder gleichwertig noch zumutbar im Sinne des Sozialplans vom 17.10.2003 ist.
Die Klägerin hat jedoch sodann von sich aus das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.12.2006 fristlos gekündigt. Sie ist der Ansicht, sie habe die fristlose Kündigung innerhalb der Erprobungsphase von 2 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses aussprechen können. Mit der Eigenkündigung lebe nach § 5 Nr. 3 des Sozialplans nach Annahme eines unzumutbaren Arbeitsplatzes innerhalb der Erprobungsphase der Anspruch auf Leistungen nach §§ 11 und 12 des Sozialplans wieder auf. Danach stehe ihr ein Abfindungsbetrag in Höhe von 154.950,15 € zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.12.2006 Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Eigenkündigung der Klägerin stellt diese nunmehr unter Zurücknahme der Klage im Übrigen noch den Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, an sie — Klägerin — eine Abfindung nach dem Sozialplan zwischen dem Vorstand der X-Bank und dem Gesamtbetriebsrat der X-Bank in Höhe von 154.950,15 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Klägerin sei mit der angebotenen Position im Vertrieb- und Produktionsmanagement mindestens ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Vergleich zur früheren Tätigkeit angeboten worden. Ein Anspruch auf Zahlung der Abfindung scheide daher aus. Der neue angebotene Arbeitsplatz habe bei der Ausbildung und Erfahrung zumindest dieselben Anforderungen wie der alte Arbeitsplatz. Gleiches gelte für den hierarchischen Status. Dieser sei mit dem alten Arbeitsplatz identisch. Wenn die Klägerin zu Beginn ihrer Wiederaufnahme der Tätigkeit im November 2006 mit Aufgaben beschäftigt worden sei, die nach ihrer Ansicht nicht adäquat seien, weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin für die nunmehr angebotene Position die erforderliche Qualifikation nach 5 1/2 Jahren Auszeit nicht vorweisen konnte. Aus diesem Grunde sei es zunächst erforderlich gewesen, eine Qualifizierung anzugehen. Hierzu gehörte der MS Excel-Basic-Kurs vom 13.11.2006, MS Word-Basic-Kurs vom 14.11.2006, Autorenschulung NPSNR Bankenportal am 20.11.2006, MS Powerpoint-Basic-Kurs am 23.11.2006. Eine Freischaltung für die entsprechenden Softwareprogramme wird gemäß einer internen Richtlinie erst nach Teilnahme am entsprechenden Seminar erteilt. Dies erklärt nach Ansicht der Beklagten, warum die Klägerin zunächst mit sehr einfachen, zuarbeitenden Tätigkeiten betraut wurde, was nach einer so langen Auszeit auch üblich sei.
Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Sozialplanabfindung unrichtig sei. Nach ihrer Berechnung stünden der Klägerin allenfalls 136.378,95 € rechnerisch zu.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gem. § 12 Ziff. 1 Unterfall 1 kein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung aus dem Sozialplan vom 17.10.2003 zu. Nach der zuvor zitierten Vorschrift erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gem. § 1 Nr. 4 beendet wird dann keine Abfindung, wenn sie einen gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt haben. Ob die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Eigenkündigung bereits eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Ziff. 4 des entsprechenden Sozialplans ist, erscheint fraglich. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da die Klägerin deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan hat, weil ihr ein gleichwertiger und zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, die Klägerin diesen jedoch abgelehnt hat.
1. Gern. § 5 Ziff. 3 des Sozialplans können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen unzumutbaren Arbeitsplatz gern. § 3 Nr. 4 des Sozialplans angenommen haben, ihre Entscheidung innerhalb einer Erprobungsphase von 2 Monaten durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag wieder revidieren. Bei einer solchen Kündigung lebt der Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan gern. §§ 11 und 12 auf. Wann der angebotene Arbeitsplatz unzumutbar ist, beschreibt § 3 Ziff. 4 des Sozialplans näher. Danach ist ein Arbeitsplatz unzumutbar, wenn er weder gleichwertig noch zumutbar ist.
a) Gem. § 3 Ziff. 2 ist ein Arbeitsplatz gleichwertig, wenn bei gleicher Arbeitszeit zumindest die Wertigkeit des bisherigen Arbeitsplatzes gegeben ist (z. B. Ausbildung, berufliche Erfahrung, bisherige Tätigkeit, bisherige Eingruppierung, Status- bzw. hierarchische Stellung) oder wenn die für diesen Arbeitsplatz erforderliche rarchische Stellung) oder wenn die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Qualifikation durch von der Bank angebotene zumutbare Einarbeitung und/oder weiteren Qualifizierungsmaßnahmen erworben werden kann und der Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort liegt.
aa) Da der der Klägerin angebotene Arbeitsplatz weiterhin in N liegt, ist das letzte Kriterium — gleicher Beschäftigungsort — erfüllt.
bb) Die Kammer geht auch davon aus, dass im Übrigen der angebotene Arbeitsplatz zumindest gleichwertig mit dem alten Arbeitsplatz ist. Zum einen ist die Arbeitszeit der Klägerin gleich geblieben. Die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes entspricht mindestens der Wertigkeit des alten Arbeitsplatzes. Bei einem Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen fällt auf, dass beim alten Arbeitsplatz eine berufliche Erfahrung nicht vorausgesetzt wird. Der alte Arbeitsplatz ist also auch ausweislich der Beschreibung als Einstiegsposition für Auszubildende geeignet. Dies ist bei dem angebotenen Arbeitsplatz nicht mehr der Fall.
cc) Während der alte Arbeitsplatz hinsichtlich der beruflichen Voraussetzungen und Anforderungen lediglich eine abgeschlossene Bankausbildung oder sonstige kaufmännische Ausbildung verlangt, wird beim neuen angebotenen Arbeitsplatz vorausgesetzt ein wirtschaftswissenschaftliches Studium oder eine vergleichbare Ausbildung.
Hinsichtlich der hierarchischen Stellung ist die Tätigkeit der Klägerin als eine unterstützende Maßnahme der Abteilungsleitung vorgesehen. Solche hierarchische Stellung ist beim alten Arbeitsplatz nicht gegeben. Ausdruck der zumindest gegebenen Gleichwertigkeit der angebotenen Position ist auch die tarifrechtliche Einstufung. Die vorherige Position der Klägerin wurde je nach Qualifikation von der Tarifgruppe 4 bis zur Tarifgruppe 7 (höchste Tarifgruppe) eingestuft.
Bei der nunmehr angebotenen Position beginnt die Einstufung nicht bei der Tarifgruppe 4, sondern erst bei der Tarifgruppe 6 und endet bei der Tarifgruppe 7. Auch die tarifliche Eingruppierung macht somit deutlich, dass die nunmehr angebotene Position eine absolute Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Ziff. 2 des Sozialplans enthält.
b) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu Beginn ihrer Tätigkeit in den ersten Wochen mit geringerwertigen Tätigkeiten beschäftigt wurde. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nach einer so langen Auszeit der Klägerin zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme und Aktualisierung des Fachwissens der Klägerin sowie Einarbeitung in nunmehrige neue Programme erforderlich waren. Für die Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit ist jedoch nicht die kurzfristige aktuelle Einarbeitungsphase, sondern die tatsächlich angebotene und von der Klägerin in Zukunft auszuübende Position mit der bisherigen Position vergleichsweise heranzuziehen. Alles andere würde eine Atomisierung der Position der Klägerin bedeuten.
c) Darüber hinaus ist der der Klägerin angebotene Arbeitsplatz auch zumutbar. Die Zumutbarkeit ist gern. § 3 Ziff. 3 gegeben, wenn der Arbeitsplatz mit Einschränkungen mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeitsmerkmale der neuen Aufgaben nicht mehr als eine Tarifgruppe niedriger bewertet werden und die zusätzliche Wegezeit pro Tag nicht mehr als 1 Stunde beträgt.
Die neue Aufgabe der Klägerin entspricht der gleichen Tarifgruppe wie die alte Aufgabe. Fahrzeiten verlängern sich nicht. Persönliche Umstände wie Alter, Gesundheitszustand und familiäre Verhältnisse ändern sich auch nicht, so dass insgesamt festzustellen ist, dass die Klägerin eine gleichwertige und zumutbare Aufgabe abgelehnt hat. Dies hat zur Folge, dass ihr infolge der fristlosen Eigenkündigung Ansprüche aus dem Sozialplan nicht zustehen.
Die Klage war daher abzuweisen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits gern. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstand richtet sich nach §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.