Bonus-Stichtagsklausel: Ausschluss anteiliger Zahlung bei Tod nach § 307 BGB unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte als Alleinerbe eines während des Geschäftsjahres 2005 verstorbenen leitenden Mitarbeiters Auskunft über dessen Erfolgsbonus 2005. Streitpunkt war, ob eine Bonusklausel die Auszahlung von einem „ungekündigten Arbeitsverhältnis“ zum Jahresende abhängig machen und bei vorzeitigem Ausscheiden jeden anteiligen Anspruch ausschließen darf. Das Gericht bejahte einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, weil dem Grunde nach mit hoher Wahrscheinlichkeit ein zeitanteiliger Bonusanspruch besteht. Die formularmäßige Stichtagsklausel wurde nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB als unangemessene Benachteiligung für unwirksam angesehen; die Bonuszusage blieb im Übrigen bestehen (§ 306 Abs. 1 BGB).
Ausgang: Klage auf Auskunft über den Bonus 2005 wurde zugesprochen; Stichtagsklausel als AGB unwirksam beurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt voraus, dass dem Anspruchsteller dem Grunde nach mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Leistungsanspruch zusteht, er über dessen Umfang entschuldbar im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann.
Eine formularmäßige Bonusklausel, die die Auszahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag bindet und bei vorzeitiger Beendigung unabhängig vom Beendigungsgrund jeden (auch anteiligen) Anspruch ausschließt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Die AGB-Kontrolle arbeitsvertraglicher Regelungen ist nach § 310 Abs. 3, Abs. 4 BGB auch bei nur einmalig verwendeten, vorformulierten Vertragsbedingungen eröffnet, wenn der Arbeitnehmer auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Die Unwirksamkeit einer Bonus-Auszahlungsvoraussetzung lässt die Bonuszusage als solche gemäß § 306 Abs. 1 BGB grundsätzlich unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen, sodass ein zeitanteiliger Anspruch in Betracht kommt.
Eine Klausel über Auszahlungsbedingungen eines Bonus unterliegt der Inhaltskontrolle und ist keine der Kontrolle entzogene Preisabrede, wenn nicht die Höhe der Vergütung, sondern der Anspruchserhalt geregelt wird.
Leitsatz
Eine Vertragsklausel, die den Bonusanspruch eines Arbeitnehmers an den Bestand des Arbeitsverhältnisses bindet und für den Fall der vorzeitigen Beendigung ohne Ansehen des Beendigungsgrundes jeglichen anteiligen Anspruch ausschließt, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonusses des verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C. Straße 3., 6. L., für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen und mit Nachweisen zu belegen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert wird auf 22.750,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung, die der Kläger als Erbe eines verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten von dieser verlangt.
Bei dem verstorbenen Mitarbeiter der Beklagten handelt es sich um Herrn I. M. N.. Dieser war aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 26.03.1999 bei der Beklagten, zuletzt als Bereichsleiter Vertrieb Kfz, tätig.
Zumindest seit dem Jahr 2002 erhielt Herr N. jährliche Bonuszahlungen. Diese betrugen für das Jahr 2002 115.000 € brutto (vgl. B. 12 d.A.), für das Jahr 2003 70.000 € brutto (vgl. Bl. 11 d.A.) und für das Jahr 2004 88.000 € brutto (vgl. Bl. 10 d.A.).
Im Juli 2005 schlossen die Parteien in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 26.03.1999 eine Vereinbarung (Bl. 8f. d.A.), die u.a. folgende Regelung enthält:
"3. Bonusregelung
Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Als Bonusregelung gilt:
a) Die Höhe des Bonus hängt von der Zielerreichung des Mitarbeiters (quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung sowie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der T. D. Gruppe ab. Die individuellen quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Durchführung der Beurteilung und Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres.
b) Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres."
Am 03.12.2005 starb Herr N.. Dessen Testament (Bl. 5ff. d.A.), das vom 22.09.1983 datierte, wurde am 27.12.2005 vom Amtsgericht Mönchengladbach eröffnet (Bl. 4 d.A.). In diesem Testament setzte Herr N. den Kläger als Alleinerben ein. Mit Datum vom 20.02.2007 erteilte das Amtsgericht Köln dem Kläger einen entsprechenden Erbschein (Bl. 93 d.A.).
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch gegen die Beklagte auf zeitanteilige Zahlung des Bonus zustehe, den Herr N. für das Jahr 2005 erhalten hätte.
Er vertritt die Ansicht, die Vereinbarung aus dem Juli 2005 sei entsprechend auszulegen bzw., für den Fall, dass eine solche Auslegung nicht möglich sei, nach AGB-Recht unwirksam. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass es sich um einen von der Beklagten vorformulierten Vertragsentwurf handele.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte die Klage zunächst mit Urteil vom 09.01.2007 (Bl. 69ff. d.A.) abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Erbschein vorgelegt hatte, seine Erbenstellung nicht in hinreichender Weise nachgewiesen habe. Nachdem der Kläger sodann im Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf den o.g. Erbschein vorgelegt hat, hat das LAG die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 22.05.2007, Az 3 Sa 309/07 (Bl. 126ff. d.A.) aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Arbeitsgericht Mönchengladbach zurückverwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus des verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C. Str. 3., 6. L., für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen und mit Nachweisen zu belegen.
2. die Beklagte nach Auskunftserteilung zur Zahlung an den Kläger des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages zuzüglich 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass ein Auskunftsanspruch des Klägers nicht bestehe. Sie begründet diese Sichtweise im Wesentlichen damit, dass der dahinter stehende Leistungsanspruch nicht bestehe, da die - ihrer Ansicht nach wirksame - Vereinbarung vom Juli 2005 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Ende des Jahres 2005 verlange, dies jedoch nicht bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskunft über die Höhe der Bonuszahlung, die Herr N. für die Zeit vom 01.01. bis 03.12.2005 erhalten hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG besteht nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch, wenn dem Anspruchsteller dem Grunde nach - zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit - ein entsprechender Leistungsanspruch zusteht, er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt (BAG v. 01.12.2004, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, m.w.N.).
1. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger der Leistungsanspruch, zu dessen Realisierung er die streitgegenständliche Auskunft verlangt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zusteht.
a) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann der Vereinbarung aus dem Juli 2005 jedoch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden, dass für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers vor Ende des Geschäftsjahres ein anteiliger Anspruch bestehen soll.
Dieses Auslegungsergebnis findet im Wortlaut der Vereinbarung keinen Niederschlag. Das vom Kläger vertretene Auslegungsergebnis lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass in der Vereinbarung ein "ungekündigtes" Arbeitsverhältnis als Auszahlungsvoraussetzung genannt wird, das Arbeitsverhältnis des Herrn N. jedoch nicht durch Kündigung einer Vertragspartei, sondern durch Tod des Arbeitnehmers sein Ende gefunden hat. Die Formulierung beinhaltet nach Auffassung des Gerichts vielmehr eine zusätzliche Auszahlungsvoraussetzung: Am Ende des Geschäftsjahres muss das Arbeitsverhältnis nicht nur bestehen, sondern es darf darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt auch kein Tatbestand eingetreten sein, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in absehbarer Zeit - nämlich nach Ablauf der Kündigungsfrist - herbeiführen wird.
Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus weiteren, außerhalb des Vertragstextes stehenden Umständen. Zwar ist bei der Auslegung von privatrechtlichen Verträgen - anders als bei der Auslegung von Gesetzen oder Tarifverträgen - gem. §§ 133, 157 BGB nach dem wahren Willen der Vertragsparteien zu fragen, auch wenn dieser im Wortlaut der Vereinbarung nicht zum Ausdruck kommt (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage 2005, § 133 Rn. 9.). In diesem Fall müssen jedoch außerhalb des Vertragstextes vorliegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien auf einen vom Wortlaut abweichenden bzw. über diesen hinausgehenden Vertragsinhalt gerichtet war (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage 2005, § 133 Rn. 29). Derartige Anhaltspunkte, insbesondere für eine entsprechende Absicht der Beklagten, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
b) Die Vertragsklausel in Ziff. 3 b) S. 1, die den Bonusanspruch an den Bestand des Arbeitsverhältnisses am Ende des Geschäftsjahres bindet und für den Fall der vorzeitigen Beendigung ohne Ansehen des Beendigungsgrundes jeglichen anteiligen Anspruch ausschließt, ist nach Auffassung des Gerichts gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
aa) Wie sich aus § 310 Abs. 4 BGB ergibt, unterliegen prinzipiell auch Arbeitsverträge der Kontrolle nach den §§ 305ff. BGB. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt allerdings voraus, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Da der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist (BAG v. 25.5.2005, NZA 2005, 1111-1117), findet gem. § 310 Abs. 3 eine Kontrolle nach §§ 306, 307 bis 309 BGB auch dann statt, wenn der Arbeitsvertrag nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehme konnte. Dabei ergibt sich aus der Vorformulierung eine tatsächliche Vermutung für die mangelnde Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers (vgl. Däubler /Dorndorf, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 2004, § 310 Rn. 14f.).
Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Vereinbarung, die die Beklagte und Herr N. im Juli 2005 abschlossen, um eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung handelt.
Aus der äußeren Erscheinungsform der Vereinbarung ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von der Beklagten vorformuliert worden ist. Eine derartige Vermutung besteht dann, wenn ein Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BAG v. 01.03.2006, AP Nr. 3 zu § 308 BGB).
Betrachtet man die hier in Rede stehende Klausel über die Bonusregelung, so fällt zunächst auf, dass im Vertragstext von "qualitative und/oder quantitativen Zielen" die Rede ist. Welche Art von Zielen mit einem Mitarbeiter vereinbart wird, hängt von der Art seiner Tätigkeit ab, bleibt also - solange sich die innerbetriebliche Aufgabe nicht ändert - ebenso unverändert. Daher lässt die Vereinbarung den Schluss zu, dass die Klausel bei Mitarbeitern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen ohne Änderung ihrer Formulierung zur Anwendung kommen soll.
Dieser Eindruck wird durch die übrigen Klauseln der Vereinbarung bestätigt, in deren Kontext die Bonusregelung steht. So ist beispielsweise unter Ziff. 1 zum Inhalt der Tätigkeit ausgeführt, dass der Mitarbeiter seine bisherige Funktion/Aufgabe unverändert beibehält. Bei einer auf die individuelle Vertragssituation zugeschnittenen Vertragsgestaltung hätte es nahe gelegen, diese Funktion auch zu nennen. Auch in seinen übrigen Bestandteilen ist der Vertrag allgemein gefasst und enthält - von der Angabe der Gehaltshöhe in Ziff. 4 abgesehen - keine auf das konkrete Arbeitsverhältnis des Herrn N. bezogenen Angaben.
Aufgrund der tatsächlichen Vermutung, die sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der Vereinbarung ergibt, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Geschehensablaufs - also eines individuellen Aushandelns statt einer Vorformulierung - zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, vor § 284 Rn. 29). Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat lediglich bestritten, dass es sich um eine vorformulierte Vertragserklärung handelte, ohne ihrerseits weiter zur Art und Weise des Zustandekommens der Übereinkunft Stellung zu nehmen. Daher gilt die Behauptung des Klägers, es handele sich um eine von der Beklagten vorformulierte Vereinbarung, gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
bb) Die Anwendbarkeit des AGB-Rechts ist - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil damit eine unzulässige Kontrolle der Preisabrede vorgenommen würde. Zutreffend ist zwar, dass Leistungsbeschreibungen und Preisabreden, mithin also der Inhalt der Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB unterliegen (Dieterich u.a./Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, §§ 305-310 BGB Rn. 38). Hier geht es jedoch nicht die Frage, ob der Bonus, den die Beklagte Herrn N. zugesagt hat, seiner Höhe nach angemessen ist. Vielmehr handelt es sich um eine Kontrolle der Auszahlungsbedingungen.
cc) Das Gericht sieht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darin, dass die Klausel über die Bonuszahlung bezüglich des Schicksals des Anspruchs bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Geschäftsjahres nicht danach differenziert, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Vielmehr sieht die Klausel vor, dass der Bonusanspruch bei jeder vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Beendigungsgrund entfällt.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG v. 11.04.2006, AP Nr. 16 zu § 307 BGB).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Bonusregelung um eine Mischgratifikation handelt. Sie enthält zum einen eine Leistungskomponente. Diese kommt darin zum Ausdruck, dass die Höhe der Gratifikation von der individuellen Zielerreichung, der individuellen Beurteilung sowie der Konzernzielerreichung (welche zumindest teilweise auch von der Leistung der leitenden Mitarbeiter beeinflusst wird) abhängt. Daneben dient der Bonus dazu, die Betriebstreue des Mitarbeiters zu honorieren. Diese Komponente wird dadurch deutlich, dass der Anspruch den Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag, nämlich zum Ende des Geschäftsjahres, voraussetzt.
Eine Analyse der Klausel ergibt dabei, dass die leistungsbezogene Komponente hier im Vordergrund steht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Stichtag mit dem Ende der Periode identisch ist, auf den sich die leistungsbezogenen Elemente beziehen. Es wird daher nur die vergangene Betriebstreue belohnt. Eine Honorierung künftiger Betriebstreue (etwa durch eine Regelung, die einen ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Folgequartals, verbunden mit Rückzahlungsverpflichtungen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens vorsieht) findet nicht statt.
Stichtagsregelungen bei Jahressonderzahlungen sind von der Rechtsprechung bislang stets für prinzipiell zulässig erachtet worden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Angemessenheit derartiger Regelungen bislang regelmäßig unter dem Aspekt diskutiert worden ist, ob die in der Regelung vorgesehene Bindungsdauer mit der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in Einklang zu bringen war. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Stichtages das Arbeitsverhältnis auf eigene Initiative hin beendet. Die Frage, in wieweit ein solcher Beendigungstatbestand, der auf dem Willensentschluss einer Vertragspartei beruht, mit dem Tod des Arbeitnehmers gleichgesetzt werden kann, stellte sich dabei nicht.
Auch die Ausgestaltung eines Bonus als Mischgratifikation ist generell zulässig (entspr. zu Zielvereinbarungen Behrens/Rinsdorf, NZA 2006, 831). Was die konkreten Bedingungen einer solchen Bonusregelungen im Rahmen des AGB-Rechts angeht, kann dahinstehen, ob hier generell zwischen Beendigungstatbeständen, für die der Arbeitnehmer verantwortlich ist, und solchen, die in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen, differenziert werden muss. Eine entsprechende Unterscheidung anhand des Beendigungsgrundes verlangt das BAG für allgemeine Geschäftsbedingungen bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten (vgl. BAG v. 11.04.2006, AP Nr. 16 zu § 307 BGB). Allerdings unterscheiden sich derartige Klauseln dadurch von einer Bonusregelung, dass sie dem Arbeitnehmer eine Zahlungsverpflichtung auferlegen, während ihm im Rahmen eines Bonussystems "nur" eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit genommen wird. Das Gericht brauchte nicht zu entscheiden, ob im Rahmen einer Gratifikation möglicher Weise weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als bei Rückzahlungsklauseln, so dass dem Arbeitnehmer, insbesondere einem Mitarbeiter in leitender Position, ein Verlust des Anspruchs auch im Falle typischer Unternehmerrisiken (also im Fall einer betriebsbedingten Kündigung) zuzumuten ist.
Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts, dass die überwiegend leistungsbezogene Klausel im vorliegenden Fall gerade für den Fall des Todes des Arbeitnehmers vor Ende des laufenden Geschäftsjahres keinen anteiligen Leistungsanspruch vorsieht. Dies widerspricht dem Zweck der Leistung nicht nur deshalb, weil der Arbeitnehmer seine individuelle Leistung bis zum Beendigungszeitpunkt erbracht hat und die Leistungskomponente nach den obigen Ausführungen im Vordergrund der Bonusvereinbarung steht. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade kein unternehmerisches Risiko realisiert hat, das ggf. zulässiger Weise auf den Arbeitnehmer verlagert worden wäre und sodann den Bonusanspruch hat entfallen lassen. Vielmehr hat der Mitarbeiter, der im Verlauf des Arbeitsverhältnisses stirbt, das ihm persönlich und das nach den betrieblichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten höchst mögliche Maß an Betriebstreue erbracht (ebenso BAG v. 14.09.1983, 5 AZR 315/81, n.v./juris).
c) Wenn die Bestimmung der Ziff. 3 b) S. 1 der Vereinbarung aus dem Juli 2005 unwirksam ist, soweit sie als Auszahlungsvoraussetzung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres verlangt, bleibt hierdurch gem. § 306 Abs. 1 BGB die Bonuszusage als solche in ihrer Wirksamkeit unberührt. Der Kläger hat daher als Erbe des Herrn N. einen Anspruch auf zeitanteilige Auszahlung des Bonus für das Geschäftsjahr 2005.
d) Aufgrund der vom Kläger vorgelegten und von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Pressemitteilung (Bl. 17 d.A.), die gerade den Erfolg der Kfz-Sparte betonen, ist auch davon auszugehen, dass dem verstorbenen Herrn N. aufgrund der vereinbarten Bemessungsparamenter ein Bonusanspruch zugestanden hätte.
2. Der Kläger ist, wie in der Rechtsprechung des BAG zum Auskunftsanspruch vorausgesetzt, in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen. Da der Kläger Erbe des bei der Beklagten beschäftigten Herrn N. ist, steht bzw. stand er selbst in keinerlei vertraglicher Beziehung zu der Beklagten, die ihm Einblick in die für die Berechnung der Bonusleistung maßgeblichen Faktoren gewähren könnte.
3. Auch ist die Beklagte unschwer in der Lage, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft zu geben. Es ist davon auszugehen, dass, wie in der Vereinbarung vom Juli 2005 vorgesehen, Ziele zwischen der Beklagten und Herrn N. für das Kalenderjahr 2005 vereinbart worden sind. Zudem war Herr N. vor seinem Tod nicht längerfristig erkrankt, sondern hat seine Arbeitsleistung in elf von zwölf Monaten des Geschäftsjahres erbracht. Daher ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte die individuelle Zielerreichung nicht sollte feststellen und seine Leistung nicht sollte beurteilen können.
4. Die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess wird nicht in unzulässiger Weise zu Lasten der Beklagten verschoben. Zutreffend ist zwar, dass es zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast vom Kläger auf die Beklagte kommt, wenn der Kläger pauschal "Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus" des verstorbenen Mitarbeiters N. verlangen kann. Diese Verschiebung hat jedoch ihre Ursache in der von der Beklagten verwendeten Bonusregelung selbst: Da dort weder die in die Berechnung einzubeziehenden Faktoren für das Kalenderjahr 2005 konkret bezeichnet sind noch ein Berechnungsmodus genannt ist, ist dem Kläger allein deshalb eine weitere Spezifizierung seines Auskunftsanspruchs nicht möglich. Wenn die Beklagte eine derartig wenig konkrete Vereinbarung trifft, hat sie selbst die Ursache dafür gesetzt, dass auch das Auskunftsverlangen des Klägers wenig konkret ist. Sie kann sich vor dem Hintergrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus § 242 BGB nicht darauf berufen, in der aus der Klauselformulierung folgenden Darlegungs- und Beweislastverschiebung läge eine für sie unzumutbare Beeinträchtigung ihrer prozessualen Rechtsposition.
II. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 63 GKG. Dabei hat das Gericht den Durchschnittsbetrag der in den letzten drei Jahren geleisteten Bonuszahlungen zu Grunde gelegt und dem Auskunftsanspruch einen Wert von einem Viertel des entsprechenden Leistungsanspruchs zugemessen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht E., M.-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez.: Dr. Bütefisch