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Arbeitsgericht Mönchengladbach·7 Ca 837/10·11.01.2011

BRTV Bau: Verfallfrist für Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld; Entschädigung nur gegen SOKA-Bau

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Bauarbeiter verlangte Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld für 2009 sowie die Feststellung von 4 Tagen Resturlaub. Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsansprüche wegen Verfalls nach der zweistufigen Ausschlussfrist des § 15 BRTV ab, da nach Ablehnung nicht fristgerecht Klage erhoben wurde. Soweit der Anspruch als Entschädigung nach § 8 Nr. 8 BRTV verstanden wurde, fehlte es an der Passivlegitimation der Arbeitgeberin (Anspruch nur gegen SOKA-Bau). Ein Resturlaubsanspruch für 2009 bestand nicht, weil 30 bezahlte Urlaubstage gewährt wurden und 2008 krankheitsbedingt keine Urlaubsvergütung erworben wurde.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld und Feststellung von Resturlaub vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche aus dem Bauarbeitsverhältnis unterliegen der zweistufigen Ausschlussfrist des § 15 BRTV (schriftliche Geltendmachung und anschließende fristgebundene gerichtliche Geltendmachung nach Ablehnung).

2

Wird ein Anspruch innerhalb der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, ist er verfallen, auch wenn die schriftliche Geltendmachung zuvor fristgerecht erfolgt ist.

3

Ein Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV richtet sich nach seinem Wortlaut gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) und nicht gegen den Arbeitgeber; der Arbeitgeber ist insoweit nicht passivlegitimiert.

4

Ein Anspruch auf Feststellung von Resturlaub besteht nicht, wenn der tarifliche Jahresurlaubsanspruch durch Gewährung der geschuldeten Anzahl bezahlter Urlaubstage vollständig erfüllt wurde.

5

Die vorrangige Gewährung von übertragenem Resturlaub setzt nach § 8 Nr. 3.2 BRTV voraus, dass hierfür eine Urlaubsvergütung nach den tariflichen Regelungen erworben wurde.

Relevante Normen
§ 8, 15 BRTV (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe)§ 13 Abs. 2 BUrlG§ 11 BUrlG§ 1 BUrlG i.V.m. § 13 BUrlG§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Leitsatz

1. Urlaubsgeld- und Urlaubsentgeltansprüche unterliegen der Verfallfrist des § 15 BRTV 2. Der Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV richtet sich gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau), die Arbeitgeberin ist insoweit nicht passivlegitimiert.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert beträgt 9.082,00 €.

4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche sowie über die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 2009 noch ein Resturlaubsanspruch in Höhe von 4 Tagen zusteht.

3

Der 48-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, seit Januar 2000 als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) sowie der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

4

Am 17.08.2007 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall in dessen Folge er bis einschließlich zum 02.03.2009 arbeitsunfähig erkrankt war.

5

Nach seiner Genesung nahm der Kläger im Urlaubsjahr 2009 insgesamt 47 Tage Urlaub. Von den 47 genommenen Urlaubstagen gewährte die Beklagte ausweislich der zuletzt im Verfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen 30 Tage als bezahlten Urlaub und 17 Tage als unbezahlten Urlaub. Die genaue Verteilung und Vergütung der Urlaubstage ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate März 2009 bis Dezember 2009 (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte).

6

Danach ergibt sich folgende Verteilung:

7

Monat gewährte Urlaubstage bezahlt unbezahlt

8

03/2009 10 07 03

9

04/2009 01 01-

10

05/2009 050401

11

06/2009 ---

12

07/2009 090504

13

08/2009 0101-

14

09/20090904 05

15

10/2009 0303-

16

11/2009 060303

17

12/2009 030201

18

Gesamt: 473017

19

Mit Schreiben vom 04.12.2009 forderte der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 15.12.2009 auf, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld für insgesamt 47 Tage in einer Gesamthöhe von 6.147,60 € an ihn zu leisten. Wegen dem genauen Wortlaut des Aufforderungsschreibens wird auf Bl. 6 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

20

Mit Schreiben vom 22.12.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am gleichen Tage, lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Wegen dem Wortlaut des Schreibens wird auf Bl. 4 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.

21

Mit der am 31.03.2010 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger nunmehr die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 2.568,00 € brutto weiter. Er ist der Auffassung, dass ihm auch für die Zeit seiner Erkrankung bezahlter Urlaub zusteht und dass die Öffnungsklausel des § 13 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) - die eine Abweichung von § 11 Bundesurlaubsgesetz zuungunsten der Arbeitnehmer gestattet - nicht die Versagung von gesetzlichem, bezahltem Mindesturlaub rechtfertigen kann. Die entgegenstehende Regelung im BRTV bewertet er als Verstoß gegen § 1 BUrlG i.V.m. § 13 BUrlG.

22

Mit Klageerwiderung vom 21.05.2010 hat die Beklagte der V.- und M. der C. (T.) den Streit verkündet (Bl. 22 der Gerichtsakte). Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit mit Erklärung im Schriftsatz vom 21.06.2010 auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 37 der Gerichtsakte).

23

Der Kläger beantragt,

24

1.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.568,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen.

25

2.Festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten für das Jahr 2009 einen Resturlaubsanspruch von 4 Arbeitstagen hat.

26

3.Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen in Höhe der Klageforderung an die Streitverkündete zu leisten.

27

4.Wiederum hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist in Höhe der Klageforderung an die Streitverkündete zu leisten.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Streitverkündete beantragt ebenfalls,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Zahlungsanspruch des Klägers gemäß § 15 BRTV bereits verfallen sei. Bezüglich des Urlaubsanspruches für das Jahr 2009 steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass dieser vollumfänglich erfüllt wurde durch Gewährung von 30 bezahlten Urlaubstagen in 2009.

33

Die Streitverkündete ist der Meinung, dass die Beanspruchung einer Urlaubsvergütung durch den Kläger durch die in § 8 des BRTV niedergelegte Bruttolohnbezogenheit gehindert werde. Der Kläger habe nach seinem Arbeitsunfall und nach Beendigung des Lohnfortzahlungszeitraumes im Zeitraum vom 17.08.2008 bis 02.03.2009 keine Urlaubsvergütungsansprüche erworben, da er in dem betreffenden Zeitraum kein Bruttoentgelt von der Beklagten erhalten habe.

34

Der Kläger hat mit seinem Klageantrag zu 2) zunächst Feststellung in Bezug auf 10 Urlaubstage begehrt, den diesbezüglichen Antrag jedoch entsprechend Ankündigung im Schriftsatz vom 13.09.2010 sodann in der Sitzung vom 27.10.2010 auf 4 Tage beschränkt und den Antrag im Übrigen zurückgenommen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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I.

38

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

39

1. Klageantrag zu 1)

40

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.568,00 € brutto zu.

41

a.

42

Sofern der Kläger diesen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten als Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld für die im Jahr 2009 gewährten aber nicht vergüteten 17 Urlaubstage verfolgt, kann ausdrücklich dahinstehen, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht oder entsprechend der Rechtsauffassung der Streitverkündeten infolge der Regelungen im BRTV erst gar nicht zur Entstehung gelangt ist, denn ein etwaiger Anspruch ist jedenfalls nach § 15 Nr. 2 BRTV verfallen.

43

§ 15 BRTV enthält eine zweistufige Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit sowie im Falle der Ablehnung die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten vorsieht. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 04.12.2009 unter Fristsetzung zum 15.12.2009 für insgesamt 47 Tage Urlaubsgeld sowie Urlaubsentgelt verlangt. Sein diesbezügliches Begehren wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22.12.2009 abgelehnt. Eine Klageerhebung erfolgte sodann durch den Kläger erst mit Klageschrift vom 30.03.2010, bei Gericht eingegangen am 31.03.2010. Diese Klageerhebung liegt unproblematisch außerhalb der im BRTV normierten Ausschlussfrist von zwei Monaten, so dass die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsentgelt sowie Urlaubsgeld insgesamt verfallen sind.

44

Die Regelung des § 8 Nr. 7 BRTV greift hier nicht zugunsten des Klägers ein, da er nicht die Gewährung von Urlaub bzw. die Abgeltung des V. begehrt, sondern die Zahlung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld.

45

b.

46

Sofern der Kläger den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Zahlungsanspruch - wie im Kammertermin vom 27.10.2010 erläutert - als Entschädigungsanspruch im Sinne von § 8 Nr. 8 BRTV verfolgt, unterliegt er ebenfalls der Abweisung, weil die Beklagte für einen diesbezüglichen Entschädigungsanspruch nicht passivlegitimiert ist. Ausweislich dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Nr. 8 BRTV richtet sich ein entsprechender Entschädigungsanspruch gegen die V.- und M. der C. (T.) und gerade nicht gegen die Arbeitgeberin. Die T. ist im vorliegenden Verfahren durch den Kläger jedoch nicht in Anspruch genommen worden, sondern dem Verfahren lediglich nach Streitverkündung durch die Beklagte auf Seiten der Beklagten beigetreten.

47

2. Hilfsanträge zu 3) und 5.)

48

Da das Bestehen des mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Zahlungsanspruches des Klägers nicht konstatiert werden konnte, unterlagen auch die Hilfsanträge zu 3) und 5.) der Klageabweisung.

49

3. Klageantrag zu 2)

50

Auch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung eines restlichen Urlaubsanspruches für das Jahr 2009 in Höhe von 4 Tagen zu, denn den sich aus § 8 Nr. 1.1 BRTV ergebenden Urlaubsanspruch für 2009 in Höhe von 30 Tagen hat die Beklagte vollständig erfüllt.

51

Entsprechend dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29.09.2010 sowie den damit übermittelten Lohnabrechnungen hat die Beklagte dem Kläger - wenn auch im Wege der Nachberechnung - im Jahr 2009 insgesamt 30 bezahlte Urlaubstage gewährt.

52

Soweit der Kläger zunächst behauptet hat zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten sei nach seiner Genesung und Rückkehr in den Betrieb der Beklagten vereinbart worden, dass er bei seinem nächsten Urlaubsantritt zunächst den Urlaub für das Jahr 2008 nehmen solle, hat sich die entsprechende Behauptung im Rahmen einer Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten im Kammertermin vom 27.10.2010 nicht bestätigt. Im Rahmen der Anhörung haben beide übereinstimmend zu Protokoll erklärt, dass eine entsprechende Vereinbarung von ihnen nicht getroffen worden sei, weil sie beide nicht wussten wie richtigerweise verfahren werden musste und zunächst Rücksprache mit der Steuerberaterin der Beklagten und der T. gehalten werden sollte.

53

Da eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass sich die Urlaubsgewährung nach den tariflichen Regelungen vollzogen hat.

54

Insoweit ist § 8 Nr. 3.2 BRTV maßgeblich, der seit Änderung mit Tarifvertrag vom 19.05.2006 vorschreibt, dass für den Fall, dass ein Arbeitnehmer Urlaub nimmt, der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren ist, soweit hierfür eine Urlaubsvergütung nach Nr. 4 erworben wurde.

55

Da aber nach den tariflichen Regelungen des § 8 Nr. 4.1. i.V.m. § 8 Nr. 2.3 BRTV der Kläger infolge seiner Erkrankung im gesamten Jahr 2008 keine Urlaubsvergütungsansprüche erworben hat, kann von einer vorrangigen Gewährung von Alturlaub aus dem Jahr 2008 und damit dem Bestehen eines Resturlaubanspruches für das Jahr 2009 in Höhe von 4 Urlaubstagen nicht ausgegangen werden.

56

II.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

58

Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt.

59

Gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für eine besondere Zulassung der Berufung nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).

Rechtsmittelbelehrung

61

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

62

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

63

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

64

Ludwig-Erhard-Allee 21

65

40227 Düsseldorf

66

Fax: 0211-7770 2199

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eingegangen sein.

68

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

69

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

70

1.Rechtsanwälte,

71

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

72

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

73

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

74

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Abeln