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Arbeitsgericht Mönchengladbach·6 Ca 2360/19·18.02.2020

Tarifliche Nachtzuschläge: 25 % in Nachtschicht vs. 50 % bei sonstiger Nachtarbeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Schichtarbeiterin die Nachzahlung eines 50%igen Nachtarbeitszuschlags statt tariflich gezahlter 25 % für Nachtschichtstunden und berief sich auf Art. 3 Abs. 1 GG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die tarifliche Differenzierung überschreite die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien nicht und führe unter Berücksichtigung des Tarif-Gesamtpakets (Zusammentreffen von Zuschlägen, zusätzliche Freischichten) nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung. Eine bezahlte Essenspause sei dagegen kein spezifischer Nachtarbeitsausgleich.

Ausgang: Klage auf Anpassung/Nachzahlung eines höheren Nachtzuschlags (50 %) für Nachtschichtarbeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tarifvertragsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Zuschlägen für Nacht- und Schichtarbeit aufgrund der Tarifautonomie über einen weiten Gestaltungsspielraum; gerichtliche Kontrolle greift nur bei Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ein.

2

Eine Ungleichbehandlung durch tarifliche Zuschlagsregelungen verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Differenzierung rechtfertigen können, und die Schlechterstellung deutlich bzw. erheblich ist.

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Bei der Prüfung einer behaupteten gleichheitswidrigen Schlechterstellung durch unterschiedliche Nachtzuschläge ist das tarifliche Gesamtgefüge zu berücksichtigen; eine bloß nominelle Gegenüberstellung einzelner Prozentsätze greift zu kurz.

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Regelungen zum Zusammentreffen von Zuschlägen können dazu führen, dass Beschäftigte in Nachtschicht bei gleichzeitiger Mehrarbeit insgesamt gleich hohe oder höhere Zuschläge erhalten als Beschäftigte mit sonstiger Nachtarbeit.

5

Leistungen, die unabhängig von Tages- oder Nachtzeit für jede Schicht gewährt werden (z.B. eine bezahlte Essenspause), sind grundsätzlich nicht als spezifischer Ausgleich für Nachtarbeit in den wertenden Vergleich einzustellen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 3 Abs. 1 GG§ Art 9 Abs. 3 GG§ 6 Abs. 5 ArbZG§ Art. 3 GG§ Art. 9 Abs. 3 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 291/20 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Es stellt keine gleichheitswidrige Schlechterstellung dar, wenn Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten einen geringeren Zuschlag erhalten als Arbeitnehmer, die ohne Schichtarbeit in der Nacht arbeiten, wenn diese unterschiedliche Behandlung auf tarifvertraglichen Regelungen beruht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.370,40 EUR.

Die Berufung wird gesondert zugelassen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.

3

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 25.09.2000 als Schichtarbeiterin zu einem Stundenlohn von zuletzt 17,54 € brutto beschäftigt.

4

Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse-und kartoffelverarbeitenden J., Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2004 (MTV) sowie der Entgelttarifvertrag für die in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden J., Essigindustrie, Senfindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 14.05.2018 (EDV) Anwendung.

5

In Bezug auf die Vergütung für die Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bestimmt § 5 auszugsweise Folgendes:

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1. Begriffsbestimmung

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c) Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt.

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2. Zuschläge

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Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit in der Nacht, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

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a)               für Mehrarbeit 25 %, ab der 3. Mehrarbeitsstunde am Tage 30 %

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b)              für Nachtarbeit 50 %

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c)              für Schichtarbeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 25 %.

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(…)

14

3. Berechnung der Zuschläge

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(…)

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b) beim Zusammentreffen mehrere Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen.

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Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Schichtarbeit ( 5 Abs. 2 c). Dieser Zuschlag ist auch bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen zu zahlen.

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Gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 6 MTV haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten Dauer innerhalb ihrer Schicht. Gemäß § 4 Ziffer 2 MTV erhält ein Arbeitnehmer, der ständig im 3-Schicht-Wechsel arbeitet für je 25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht und für Arbeit im 2-Schicht-Wechsel für je 55 geleistete Spätschichten eine Freischicht.

19

Mit ihrer am 18.10.2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22.10.2019 zugestellten Klage nebst Klageerweiterung vom 19.11.2019 macht die Klägerin auf der Grundlage der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) für die Zeiträume November 2018 bis Juli 2019 und September 2019 bis November 2019 für die von ihr geleisteten und nur mit einem Nachtarbeitszuschlag von 25 % vergüteten Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 50 % und damit die rechnerisch unstreitige Differenz gerichtlich geltend.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe nach Art. 3 GG als Schichtarbeiterin einen Anspruch auf Anpassung ihrer Nachtzuschläge nach oben auf der Basis der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit, da der BMTV gleichheitswidrige Regelungen enthalte.

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Die Klägerin beantragt

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.412,98 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.337,44 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2019 zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 670,02 € brutto abzüglich bereits geleisteter 375,06 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, die tarifvertragliche Regelung zu den Nachtzuschlägen sei nicht gleichheitswidrig, sondern von der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie und  Einschätzungsprärogative gedeckt. Eine Tarifzensur durch das Gericht dürfe nicht stattfinden. Es bestünden zudem Unterschiede zu dem vom Zehnten Senat des BAG entschiedenen Fall in Anbetracht der in § 4 Abs. 2 S. 2 BMTV geregelten zusätzlichen Gewährung von Freischichten für Schichtarbeiter. Aufgrund der Freischichtenregelung belaufe sich der Zuschlag für Nacht Schichtarbeiter faktisch auf 29 %. Des Weiteren sei ein zusätzlicher Entlastungsausgleich auch durch die bezahlte Essenspause gemäß § 3 Abs. 3 Z. 6 MTV zu berücksichtigen. In der Branche gebe es praktisch keine Nachtarbeit, sondern ausschließlich nachts Schichtarbeit. Insofern sei es auch Ziel der Tarifvertragsparteien gewesen, die reine Nachtarbeit im Verhältnis zur Nachtschichtarbeit zu verteuern und unattraktiv zu machen. In ihrem eigenen Betrieb liege der Anteil der Nachtarbeit nach Nr. 2 c) des MTV bei unter 5 %.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 50 % aufgrund einer Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu.

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Beide Klageanträge sind in der Sache erfolglos. Eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der Schichtarbeitnehmer im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten, liegt hinsichtlich des Nachtarbeitszuschlags nicht vor.

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1.               Nach der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17, zitiert nach Juris) kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diese haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen beiderseitigen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet das Arbeitsgericht jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

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Dabei führt nach der Rechtsprechung des Zehnten Senats des BAG nicht jede Schlechterstellung innerhalb einer Gruppe von Normadressaten ohne sachlichen Grund automatisch zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne eines Anspruchs auf den höheren Zuschlag. Vielmehr muss eine Schlechterstellung erheblich sein und deutlich sein (BAG aaO., Rn. 45).

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2.               Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht der klagenden Partei nach Art. 3 GG kein Anspruch auf einen höheren Zuschlag für in Schichtarbeit geleistete Nachtarbeit zu. Die tarifvertragliche Regelung in § 2 MTV überschreitet die den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Einschätzungsprärogative nicht. Es ist keine deutliche Schlechterstellung der klagenden Partei gegenüber den sonstigen Nachtarbeitnehmern festzustellen.

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a.               Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber einem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Stunden einen angemessenen Zuschlag zu gewähren, soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht. Ein in einem Tarifvertrag vereinbarter Ausgleich für die besonderen Belastungen der Nachtarbeit ist grundsätzlich als angemessen anzusehen, da davon auszugehen ist, dass die mit den Besonderheiten der jeweiligen Branche vertrauten Tarifvertragsparteien unter Ausübung ihrer beiderseitigen Verhandlungsmacht ein Gesamtpaket tariflicher Regelungen schnüren, insbesondere im Rahmen des Entgeltgefüges. An einer Stelle im Tarifwerk mag eine der beiden Vertragsparteien ein Verhandlungsübergewicht manifestieren, an einer anderen Stelle dagegen die andere Tarifvertragspartei. Auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermag eine Bewertung einer Regelung in § 2 MTV als gleichheitswidrig nicht zu begründen. Denn eine erhebliche Schlechterstellung von Schichtnachtarbeitnehmer im Vergleich zu den sonstigen, unregelmäßigen Nachtarbeitnehmern liegt nicht vor.

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b.               Insoweit kann nicht allein der bloße Nachtarbeitszuschlag der Schichtarbeitnehmer von 25 % ins Verhältnis zu den für sonstige Nachtarbeitnehmer geltenden 50 % gesetzt werden. Dies griffe zu kurz. Eine schlichte Gegenüberstellung der nominellen Zuschlagswerte würde nämlich nicht hinreichend berücksichtigen, dass für die Arbeitnehmer, die nicht in einem Schichtsystem arbeiten, eine Tätigkeit zur Nachtzeit regelmäßig auch Mehrarbeit ist und § 5 Ziffer 3 MTV bestimmt, dass beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höhere zu zahlen ist, mithin Arbeitnehmer, die außerhalb eines Schichtplanes (ungeplante) Nachtarbeit leisten und im Rahmen von Mehrarbeit in der Nacht arbeiten, nicht besser gestellt werden, da auf ihren 50%-igen Nachtarbeitszuschlag der Mehrarbeitszuschlag von 25 % bzw. 30 % angerechnet wird und sie damit höchstens einen Zuschlag von 50 % erhalten. Da § 5 Ziffer 3 b) MTV bestimmt, dass von der Anrechnung Zuschläge für Schichtarbeit gemäß § 5 Abs. 2 c) MTV ausgenommen sind und diese damit auch bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen zu zahlen sind, könnte die klagende Partei bei Nachtschichtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist einen Zuschlag von 25 % für die Nachtschichtarbeit plus 25 % bzw. 30 % für die Mehrarbeit beanspruchen und käme mithin auf einen Zuschlag von 50 % bzw. 55 %.

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c.               Zudem ist es Teil des tariflichen Gesamtpakets des MTV, dass den Schichtarbeitnehmern nach § 4 Abs. 2 MTV nach 25 geleisteten Nachtschichten zusätzlich ein Anspruch auf Schichtfreizeiten zusteht, was nach 25 geleisteten Nachtschichten eine Anhebung des Zuschlages um 4 % bedeutet.

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d.               Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten, die Teil des tariflichen Gesamtpakets sind, beträgt die Differenz nicht 25 % zwischen 25 % und 50 %, sondern unter Anrechnung der Schichtfreizeiten lediglich noch 21 %. Dieser Unterschied stellt sich nach Meinung der Kammer jedenfalls nicht als derart erheblich im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar, dass eine Korrektur durch die Kammer geboten wäre.

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Unabhängig von der Frage einer erheblichen Schlechterstellung ist im Hinblick auf einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung auch zu berücksichtigen, dass der bei weitem überwiegende Teil der Arbeitnehmer unter der Geltung des MTV im Schichtdienst arbeitet. Die Tarifvertragsparteien konnten daher durchaus die Arbeit im Schichtsystem als grundsätzliche Form der Beschäftigung in der Branche ansehen. Mit dem Zuschlag von 50 % wollten die Tarifvertragsparteien die unregelmäßige, sonstige Nachtarbeit verteuern, um die dadurch eintretende Beeinträchtigung des Freizeitbereichs des Arbeitnehmers zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund stellt es keine gleichheitswidrige Besserstellung dar, dass die vom normalen Arbeitszeitmodell abweichende unregelmäßige Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag versehen und damit für den Arbeitgeber verteuert wird. Ebenso liegt es auch in der grundgesetzlich geschützten Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, die bessere Dispositionsfreiheit der normalen Schichtarbeitnehmer im Hinblick auf die regelmäßig einzuplanende Nachtarbeit zu berücksichtigen, wohingegen eine ungeplante Heranziehung eines Arbeitnehmers zur Nachtarbeit in sehr viel höherem Maße in das Freizeitleben des Betroffenen eingreifen kann.

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e.               Entgegen der Auffassung der Beklagten kann demgegenüber bei dem gebotenen wertenden Vergleich die tarifvertragliche bezahlte Essenspause nicht berücksichtigt werden, denn sie wird gerade nicht als Ausgleich für die Arbeit während der Nacht geleistet, sondern ist ausweislich der Formulierung im MTV in jeder Schicht zu leisten, unabhängig davon, ob sie zur Tages- oder Nachtzeit stattfindet.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hiernach trägt die unterlegene klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits.

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Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat das Gericht auf die rechnerische Differenz der jeweiligen monatlichen Hauptforderungen ohne Berücksichtigung der Zinsen bestimmt.

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Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für die klagende Partei bereits kraft Gesetzes nach § 64 Abs. 2 a ArbGG. Das Gericht hat die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ausdrücklich zugelassen, da ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 b ArbGG vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

48

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

50

Ludwig-Erhard-Allee 21

51

40227 Düsseldorf

52

Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

54

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

62

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.