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Arbeitsgericht Mönchengladbach·6 Ca 1488/20·12.01.2021

Kündigung mit Namensliste: Grobe Fehlerhaftigkeit wegen unterlassener Auskunft (§ 1 Abs. 3 KSchG)

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine betriebsbedingte Kündigung aus einem Interessenausgleich mit Namensliste an und verlangte zudem ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Streitpunkt war u.a., ob die Sozialauswahl trotz Namensliste grob fehlerhaft sei. Das Gericht hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, weil die Arbeitgeberin trotz Verlangens keine Auskunft zu den Auswahlgründen erteilte und die Vergleichsgruppenbildung nicht erläuterte. Zudem wurde die Arbeitgeberin zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses verurteilt.

Ausgang: Kündigungsschutzklage erfolgreich; Kündigung unwirksam und Zwischenzeugnis zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Interessenausgleich mit Namensliste ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar.

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Der Arbeitgeber ist auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über die Gründe der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG zu erteilen.

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Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 KSchG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, beeinflusst aber die Darlegungs- und Beweislast zur Sozialauswahl.

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Unterbleibt eine verlangte Auskunft und bleibt der Arbeitgeber auch im Prozess Vortrag zur Vergleichsgruppenbildung schuldig, kann dies dazu führen, dass eine unzureichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte als unstreitig behandelt wird (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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Nach Ausspruch einer Kündigung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch eine rechtliche Veränderung erfährt (§ 109 GewO).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 KSchG§ 1 Abs. 3 KSchG§ 1 Abs. 1, 23 KSchG§ 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 KSchG§ 1 Abs. 5 S. 2 KSchG§ 138 Abs. 3 ZPO

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur groben Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswal bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste wegen unterbliebener Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 KSchG durch die Arbeitgeberin

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29.06.2020 nicht aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt: 12.880,00 € 5. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

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Der am 07.12.0000 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 28.06.2012 beschäftigt, zuletzt als Maschinenbediener/Maschineneinrichter in der Abteilung Vorschleiftechnik an einer sog. Agathon-Maschine zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.320,00 €.

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Die Beklagte produziert medizinische Instrumente und vertreibt diese weltweit. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in O. in der Regel 344 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein 9-köpfiger Betriebsrat eingerichtet. In der Abteilung Vorschleiftechnik werden in einem Raum in verschiedenen Gängen an verschiedenen Maschinen mindestens 15 Arbeitnehmer mit dem Schleifen von Stahl-Rohlingen beschäftigt.

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Infolge der Corona-Krise verzeichnete die Beklagte einen erheblichen Auftragsrückgang und meldet ab April 2020 für ihren Betrieb bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit an, zunächst mit 50 % und später mit 70 %. Im Juni 2020 verhandelte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Sozialplan sowie einen Interessenausgleich mit Namensliste. Wegen des Inhalts des Sozialplans wird auf Bl. 65 ff. d.GA Bezug genommen. Wegen des Interessenausgleichs mit Namensliste wird auf Bl. 62 ff. d. GA Bezug genommen. Interessenausgleich und Namensliste waren fest miteinander verbunden. Gemäß der Namensliste sprach die Beklagte gegenüber 27 Arbeitnehmern – darunter dem Kläger – am 29.06.2020 betriebsbedingte Kündigungen aus. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 30.06.2020 zugegangen. Es spricht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2020 aus. Wegen des Wortlauts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 8 d. GA Bezug genommen.

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Unter dem 26.06.2020 hörte die Beklagte zuvor den in ihrem Betrieb eingerichteten Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Wegen des Wortlauts des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 67 f. d. GA Bezug genommen. Unter gleichem Datum erstattete sie eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit, wegen deren Inhalt auf Bl. 69 ff. d. GA Bezug genommen wird.

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Der Kläger forderte die Beklagte nach Ausspruch der Kündigung auf, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen.

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Der Kläger behauptet auf der Namensliste fänden sich unliebsame, weil kritische oder langjährig beschäftigte Arbeitnehmer mit hohen Lohnvereinbarungen.

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Ein dauerhaft gesunkener Beschäftigungsbedarf liege nicht vor.

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Der Kläger hält die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft. Auch die Sozialauswahl hält er für fehlerhaft und verlangt von der Beklagten Mitteilung zu den Gründen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben. Er geht davon aus, dass er jedenfalls mit den Beschäftigten in der Abteilung FT vergleichbar sei. Die Beklagte habe die Vergleichsgruppe zu klein gewählt. Er sei mit allen 15 Arbeitnehmern in der Vorschleiftechnik vergleichbar, da er alle Maschinen bedienen und zur Not in kurzer Zeit auf einer anderen Maschine angelernt werden könne. Er sei dabei sozial schutzwürdiger, als andere Arbeitnehmer in diesem Bereich. Er wisse von drei Arbeitnehmern, die in einem anderen Gang an einer sogenannten Agathon-Maschine arbeiteten, von denen einer erst vor sechs Monaten eingestellt worden sei und ein anderer Leiharbeitnehmer sei, der angelernt werde, um später übernommen zu werden. Zudem sei Herr D. B. als Mitarbeiter in der Abteilung Vorschleiftechnik erst am 16.06.2020 eingestellt worden. Er sei dann jedoch entlassen worden und für ihn ein anderer Arbeitnehmer eingestellt worden.

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Der Kläger geht davon aus, dass er als gelernter Maschineneinrichter unter Beachtung der Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag problemlos auch in der Abteilung Ws 1/Ws 2 eingesetzt werden könne, in der ebenfalls Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

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Zuletzt ist der der Auffassung, dass die Kündigung gegen den Ultima-Ratio-Grundsatz verstoße. Die Beklagte hätte die Möglichkeit einer 100%igen Kurzarbeit nutzen müssen.

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Der Kläger beantragt zuletzt

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1.               festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 29.06.2020 nicht aufgelöst wurde.

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2.               Die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie geht  davon aus, dass sie dauerhaft mit einem Auftragsrückgang von 15-20 % zu rechnen habe. Der gesamte Auftragsrückgang entspreche einem Arbeitskräftevolumen von 70 Vollzeitarbeitnehmern. Es sei nur ihrem sehr guten ersten Quartal zu verdanken, dass sie nicht mehr Kündigungen habe aussprechen müssen. Interessenausgleich und Sozialplan seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Ebenso sei die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erstattet und das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sowie der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden. Die getroffene Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei in seiner Abteilung Vorschleiftechnik lediglich mit den Mitarbeitern T. und C. vergleichbar, die beide sozial schutzwürdiger seien. Er habe nicht dargelegt, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind sowie die Sitzungsprotokolle.

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Seinen ursprünglich angekündigten Klageantrag zu 2) hat der Kläger im Kammertermin vom 25.11.2020 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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1.              Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2020 nicht mit Ablauf des 30.09.2020 aufgelöst.

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a.               Mit seiner am 14.07.2020 bei Gericht eingegangenen Klageschrift hat der Kläger die dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 29.06.2020, die ihm am 30.06.2020 zuging, gewahrt.

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b.               Die Kündigung wurde formell ordnungsgemäß erklärt.

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c.               Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, denn der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt seit dem 28.06.2012 beschäftigt, §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG.

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Die Kündigung vom 29.06.2020 ist sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 KSchG.

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Gemäß § 1 Abs. 5  S. 2 KSchG kann bei Vorliegen eines Interessenausgleiches mit Namensliste die vorgenommene soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Kammer geht mit dem Kläger davon aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft war.

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Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 10.07.2020 die Beklagte gemäß § 1 Abs. 3 KSchG aufgefordert mitzuteilen, welche Gründe zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Die diesbezügliche Auskunftspflicht besteht auch, wenn ein Interessenausgleich mit Namenliste geschlossen wurde (vgl. BAG v. 12.03.2009, Az.: 2 AZR 418/07, Rn. 31, juris). Die Beklagte hat die Auskunft jedoch nicht erteilt.

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Die Beachtung der Mitteilungspflicht ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung der betriebsbedingten Kündigung, ihre Verletzung wirkt sich aber auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus. Der Kläger war nach eigenem Vortrag nicht in der Lage substantiiert zu einer etwaigen groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl vorzutragen. Aus diesem Grund hat er Mitteilung von der Beklagten verlangt.

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Schweigt der Arbeitgeber dann völlig und ergänzt seinen Vortrag auch nicht im Prozess, ist es als unstreitig zu bewerten, dass der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BAG v. 27.09.2012 in NZA 2013, 559, Rn. 48).

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Vorliegend hat die Beklagte sich darauf berufen, der Kläger habe die grobe Sozialwidrigkeit nicht substantiiert dargelegt, ohne die vom Kläger begehrte Auskunft konkret zu erteilen, insbesondere hat sie in keiner Weise erläutert, wie sie die Vergleichsgruppe des Klägers gebildet hat. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, die Vergleichsgruppe des Klägers zu benennen, die sie im Schriftsatz vom 16.09.2020 selbst als Abteilung Vorschleiftechnik bezeichnet (Bl. 59 d.GA) und damit den Eindruck erweckt hat, in der Abteilung Vorschleiftechnik arbeiteten nur der Kläger und die Herren T. und C.. Den Sachvortrag des Klägers, wonach die Abteilung Vorschleiftechnik demgegenüber aus mindestens 15 Arbeitnehmern bestehe, die im Wesentlichen dieselbe Arbeit, nämlich das Schleifen von Stahl-Rohlingen verrichten, hat sie in der Folge unbestritten gelassen. Dieser war daher von der Kammer gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu bewerten.

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Mit einer unstreitig aus mindestens 15 Arbeitnehmern bestehenden Abteilung Vorschleiftechnik, in der im Wesentlichen gleiche Arbeiten verrichtet werden, hätte die Beklagte zumindest Auskunft darüber erteilen müssen, nach welchen sachlichen Kriterien in diesem erhebliche vergrößerten Personenkreis die Vergleichsgruppe des Klägers bestimmt wurde. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie hat lediglich repetiert, dass der Kläger allein mit den sozial schutzwürdigeren Herren T. und C. vergleichbar sei und ohne jede Substanz behauptet, dass die Arbeitnehmer an den verschiedenen Maschinen nicht miteinander austauschbar seien. Damit hat sie es dem Kläger unmöglich gemacht darzulegen, dass die Vergleichsgruppenbildung ggf. willkürlich oder auf Grundlage sachfremder Erwägungen erfolgte und die darauf fußende Sozialauswahl grob fehlerhaft war.

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d.               Da die Kündigung bereits aus den vorstehend dargestellten Gründen unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an.

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2.               Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verlangen, denn durch den Ausspruch der Kündigung vom 29.06.2020 hat das Arbeitsverhältnis eine rechtliche Veränderung erfahren, die die Erteilung eines Zwischenzeugnisses – insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses – gebietet (vgl. ErfK/Müller-Glöge 3.. Auflage 2021 § 109 GewO Rn. 50). Ein solches hat die Beklagte trotz Aufforderung des Klägers bis zum Kammertermin nicht erteilt, bzw. konnte die Erfüllung bis zum Kammertermin nicht darlegen. Sie war daher antragsgemäß zu verurteilen.

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II.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten waren als unterliegender Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Sie berücksichtigt drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag und ein Gehalt für den Zeugnisantrag.

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Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für die besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1.-3. bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2 b, für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht E.

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M.-F.-B. 3.

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5. E.

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Fax:

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Verkündet am 13. Januar 2021

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Richterin am Arbeitsgericht

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle