Klage des Treuhänders auf Lohnnachzahlung abgewiesen: Änderung des Arbeitsvertrags zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Treuhänder begehrte von der Arbeitgeberin Nachzahlung pfändbarer Lohnanteile, weil der Insolvenzschuldner eine Änderungskündigung annahm und sein Entgelt minderte. Das ArbG Mönchengladbach wies die Klage ab. Es entschied, dass die Arbeitskraft ein höchstpersönliches Gut ist und der Schuldner Arbeitsverträge ohne Zustimmung des Treuhänders ändern kann; pfändbar bleibt nur das vereinbarte neue Entgelt.
Ausgang: Klage des Treuhänders auf Auszahlung der Differenzen wegen herabgesetzten Entgelts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Arbeitskraft des Schuldners ist ein höchstpersönliches, mit der Person untrennbar verbundenes Gut und fällt nicht in die Insolvenzmasse; über Inhalt, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Schuldner selbst verfügen.
Die Vorschriften über die Abwicklung schwebender Verträge (§§ 103 ff. InsO) finden auf Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse von Verbraucherschuldnern keine Anwendung; der pfändbare Anspruch auf Arbeitsentgelt fällt zwar in die Masse, nicht jedoch die Arbeitsleistung selbst.
Der Treuhänder nach InsO kann Änderungen des Arbeitsvertrags nicht ohne Weiteres verhindern; § 80 InsO greift nicht in die höchstpersönlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses ein.
Die Annahme eines Änderungskündigungsangebots durch den Arbeitnehmer ist wirksam, sofern keine Anhaltspunkte für Scheingeschäfte oder rechtsmissbräuchliche Vereinbarungen vorliegen.
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Leitsatz
Die Insolvenz hindert den Insolvenzschuldner nicht, Arbeitsverträge ohne Zustimmung des Treuhänders abschließen, abzuändern oder aufzuheben. Die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners gehört als höchstpersönliches Gut nicht zur Insolvenzmasse.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 1.056,00 € festgesetzt
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung der pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens des Insolvenzschuldners.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2007 (45 IK 188/07) wurde über das Vermögen des I. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Der Insolvenzschuldner arbeitete bei der Beklagten seit dem 01.06.2006 zu einem Bruttolohn in Höhe von 3.000,00 € pro Monat. Für den Zeitraum von Oktober 2007 bis September 2010 führte die Beklagte die jeweiligen pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens an den Kläger ab. Dieser Betrag belief sich zuletzt auf 264.01 €. Ab dem 01.10.2010 zahlte die Beklagte nur noch 87,01 € an den Kläger aus. Hintergrund der Reduzierung ist, dass die Beklagte dem Insolvenzschuldner gegenüber mit Schreiben vom 31.07.2010 eine Änderungskündigung ausgesprochen hatte und unter Hinweis auf zurückgegangene Umsätze dem Insolvenzschuldner ab dem 01.10.2010 ein verringertes Entgelt in Höhe von 2.100,00 €, bei gleichzeitiger entsprechender Verringerung der Arbeitszeit von 169 Stunden auf 120 Stunden pro Monat, angeboten hatte. Der Insolvenzschuldner nahm dieses Angebot an.
Streitgegenständlich sind die Differenzen zwischen den ursprünglich gezahlten 264.01 € und den nunmehr abgeführten 87,01 € für die Monate Oktober 2010 bis März 2011.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Änderungsvertrag unwirksam sei und daher von dem ursprünglichen Entgelt in Höhe von 3.000,00 € pro Monat des Insolvenzschuldners auszugehen sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Verzicht des Insolvenzschuldners auf 30 % seines bisherigen Gehaltes gemäß § 81 Insolvenzordnung absolut unwirksam sei. Eine solche Vereinbarung könne jedenfalls nicht zu Lasten und mit Wirkung gegen die Insolvenzmasse getroffen werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an ihn 1.056,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist insbesondere auf ihre wirtschaftliche Lage. Um die drohende Insolvenz abzuwenden, habe sie sich zu Kosteneinsparmaßnahmen entschließen lassen müssen. Dazu habe nicht nur die Änderungskündigung bezüglich des Insolvenzschuldners gezählt, auch die Geschäftsführerin der Beklagten habe ihr monatliches Entgelt deutlich verringern müssen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober 2010 bis März 2011 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Änderung des Arbeitsvertrages konnte vom Insolvenzschuldner ohne Zustimmung des Klägers durchgeführt werden. Die Begründung, der Inhalt und das Ende des Arbeitsverhältnisses fallen nicht unter das Vermögen des Insolvenzschuldners, über welches das Insolvenzverfahren besteht.
Wenn ein Verbraucherschuldner sich zur Leistung von Diensten, bzw. Arbeit verpflichtet hat, sind die §§ 103 ff. InsO über die Abwicklung schwebender Verträge unanwendbar, zwar fällt der pfändbare Anspruch auf Arbeitsentgelt in die Insolvenzmasse, doch bleibt die Arbeitskraft selbst ein höchstpersönliches, mit der Person des Schuldners untrennbar verbundenes Gut. Damit kann der Arbeitsvertrag des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fallen, sodass der Treuhänder - § 80 InsO - hier nicht eingreift. Der Arbeitnehmer - Schuldner - hat weiter allein das Recht, Arbeitsverträge abzuschließen und zu beenden. Mögliche Probleme im Rahmen der Restschuldbefreiung des Verbraucherschuldners sind vorliegend nicht erheblich.
Der Insolvenzschuldner konnte die Änderungskündigung ohne Vorbehalt annehmen. Diese Erklärung betrifft den Inhalt seines Arbeitsvertrages, über den er selbständig verfügen kann.
Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend um ein Scheingeschäft handeln könnte, gibt es nicht. Sie sind weder vom Kläger vorgetragen, noch nach dem Beklagtenvortrag in Erwägung zu ziehen.
Der pfändbare Betrag, der an den Kläger abgeführt werden muss, berechnet sich demnach aus dem Entgelt in Höhe von 2.100,00 € brutto und liegt - was zwischen den Parteien unstreitig ist - richtigerweise bei 87,01 €. Die darüber hinaus gehenden Zahlungsansprüche, denen sich der Kläger im vorliegenden Verfahren berühmt hat, stehen ihm nicht zu.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus dem § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Absatz 2 ArbGG. Die Streitwertentscheidung beruht auf den § 61 Absatz 1 ArbGG. Gründe für die besondere Zulassung der Berufung im Sinne vom § 64 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 3 a ArbGG lagen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht E.
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 E.
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.