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Arbeitsgericht Mönchengladbach·6 BV 38/05·13.12.2005

Aussetzung wegen Streit um Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtTarifvertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten über Zutritts-, Rederechte und Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds sowie über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition (CGPT). Das ArbG Mönchengladbach setzte das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Maßgeblich war, dass die Entscheidung von der Frage der Gewerkschaftseigenschaft abhängt; eine Aussetzung ist auch möglich, wenn ein Feststellungsverfahren noch nicht anhängig ist.

Ausgang: Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Beteiligten gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängig, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder die Tarifzuständigkeit gegeben ist, hat das Gericht das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen.

2

Die Aussetzungspflicht des § 97 Abs. 5 ArbGG besteht auch dann, wenn ein Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist; es genügt, dass die Klärung der Tariffähigkeit für die Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich ist.

3

Ansprüche aus § 46 BetrVG (z. B. Teilnahme- und Informationsrechte auf Betriebsversammlungen) setzen voraus, dass die geltend machende Vereinigung tatsächlich die Eigenschaft als Gewerkschaft besitzt.

4

Ein Ausschlussantrag gegen ein Betriebsratsmitglied nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann nur von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft erhoben werden; daher kann die Zulässigkeit eines solchen Antrags von der Feststellung der Gewerkschaftseigenschaft abhängen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 23 BetrVG§ 46 BetrVG§ 97 Abs. 5 ArbGG§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG§ 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ta 89/06 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren ist dieses gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist.

2. Die Aussetzung hat gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 1) nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt

Rubrum

1

Das Verfahren wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 1) nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt

Gründe

3

I.

4

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 3., dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 2., aus dem Betriebsrat, die Benachrichtigung des Beteiligten zu 1. über Betriebsversammlungen, den Zutritt zu derartigen Betriebsversammlungen, das Rederecht auf derartigen Betriebsversammlungen und das Verteilen von Flugblättern durch die Beteiligte zu 1. auf entsprechenden Betriebsversammlungen und in diesem Zusammenhang über die Frage der Tariffähigkeit der Beteiligten zu1.

5

II.

6

Das Verfahren war gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen.

7

Gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen.

8

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Erfolgsaussichten der Anträge der Beteiligten zu 1. hängen von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage ihrer Tariffähigkeit ab.

9

So können die sich aus § 46 BetrVG im Hinblick auf Betriebsversammlungen ergebenden Ansprüche der Beteiligten zu 1. nur dann zustehen, wenn es sich bei ihr tatsächlich um eine Gewerkschaft handelt.

10

Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat kann darüber hinaus gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG unter anderem nur eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen, weshalb auch insofern eine Einstufung der Beteiligten zu 1. als Gewerkschaft erforderlich wäre.

11

Die Beteiligten zu 2. und 3. verhalten sich nicht dadurch treuwidrig, dass sie nunmehr die Tariffähigkeit der Beteiligten zu1. bestreiten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaften in Literatur und Rechtsprechung lebhaft umstritten ist.

12

Die Aussetzung nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist (vgl. hierzu Matthes in Germelmann, 5. Auflage, § 97, Rn. 14, wonach die Aussetzung des Verfahrens nicht automatisch zu einem Beschlussverfahren nach § 97 führt, es vielmehr der Stellung eines entsprechenden Antrages beim zuständigen Arbeitsgericht auf positive oder negative Feststellung der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der Vereinigung bedarf).