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Arbeitsgericht Mönchengladbach·5 Ca 1712/21·08.03.2022

Kündigungsschutzklage unbegründet wegen späteren Aufhebungsvertrags (erweiterter Streitgegenstand)

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine betriebsbedingte Kündigung im Insolvenzverfahren (Interessenausgleich mit Namensliste) an. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Parteien während des Prozesses einen schriftlichen Aufhebungsvertrag schlossen, der das Arbeitsverhältnis bereits vor dem im Kündigungsschreiben vorgesehenen Beendigungszeitpunkt beendete. Aufgrund des erweiterten punktuellen Streitgegenstands kann dann nicht festgestellt werden, dass zum Kündigungstermin noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war, blieb daher offen.

Ausgang: Kündigungsschutzklage abgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis zuvor durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist unbegründet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Kündigungstermin durch einen anderen Beendigungstatbestand wirksam endet.

2

Der erweiterte punktuelle Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage umfasst die Feststellung, dass zum vorgesehenen Auflösungstermin noch ein Arbeitsverhältnis bestand und dieses nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist.

3

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nur wirksam, wenn die Schriftform des § 623 BGB eingehalten ist.

4

Ist die Kündigungsschutzklage bereits wegen einer wirksamen anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet, kann die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung dahinstehen.

5

Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung fällt nicht zur Entscheidung an, wenn die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 125 InsO§ 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG§ 17 Abs. 1 KSchG§ 17 Abs. 2 KSchG§ 102 Abs. 1 BetrVG§ 4 Satz 1 KSchG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 14.580,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

3

Der am 00.00.00 geborene Kläger war seit dem 01.08.2001 bei der Beklagten zuletzt als Schichtmonteur gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.860,00 € brutto mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in deren Werk in E. beschäftigt. Der Kläger ist seiner Ehefrau und nach seinen Angaben zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

4

Am 01.11.2020 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - 501 IN 95/20 -   über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Herr Rechtsanwalt Dr. CH. wurde zum Sachwalter der Gläubiger bestellt.

5

Die Beklagte war mit der Herstellung von Acrylfasern befasst. Sie unterhält derzeit noch  Werke in E. und Z. In beiden Werken ist ein Betriebsrat gewählt. Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb in E. im Juli 2021 laut den Angaben im Interessenausgleich vom 18.08.2021 noch 237 Arbeitnehmer.

6

Am 18.08.2021 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 InsO ab. Der Kläger ist auf der Namensliste des Interessenausgleichs als Arbeitnehmer, der zu kündigen ist, aufgeführt.

7

Mit Schreiben vom 23.08.2021, welches dem Kläger am 24.08.2021 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2021

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Die Parteien schlossen eine auf den 10.11.2021 datierte Vereinbarung ab, die u.a. den folgenden Inhalt hat:

9

„……“Die Beklagte“. und „der Kläger“ stellen das Fortbestehen des bestehenden Arbeitsvertrages fest.

10

Die J. GmbH hat das Arbeitsverhältnis am 23.08.2021 ordentlich gekündigt.

11

Die Parteien kommen überein, dass an dem Kündigungsdatum zum 30.11.2021 nicht festgehalten wird, da sich doch noch weiterer Beschäftigungsbedarf ergeben hat.

12

Die Parteien vereinbaren deshalb einvernehmlich, dass das Arbeitsverhältnis zunächst fortbesteht und aufgrund der Kündigung erst mit dem 31.03.2022 sein Ende finden wird.

13

Alle übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrages gelten bis dahin vollumfänglich weiter.“

14

Am 03.02.2022 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag ab, in dem in § 1 unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ geregelt ist:

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„Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 28.02.2022 sein Ende finden wird.“

16

Mit Schriftsatz vom 13.09.2021, der am selben Tag beim Arbeitsgericht   Mönchengladbach eingegangen ist, hat der Kläger u.a. Kündigungsschutzklage erhoben. Im Kammertermin am 09.03.2022 hat der Kläger den Antrag zu Ziffer 2 aus der Klageschrift zurückgenommen.

17

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Die Kündigung sei insbesondere nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG sozial gerechtfertigt.

18

Der Kläger beantragt,

19

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2021 nicht beendet wird,

20

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schichtmonteur weiter zu beschäftigen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

                                                        die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, dass die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse wegen einer beabsichtigten Betriebsstillegung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG sozial gerechtfertigt sei. Das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse werde gemäß § 125 InsO aufgrund des Interessenausgleichs mit Namensliste vermutet. Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft. Die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG sei ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung erfolgt. Das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG sei ordnungsgemäß durchgeführt, und der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte meint, dass die Kündigungsschutzklage auch keinen Erfolg habe, weil der Kläger unter dem 10.11.2021 einen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2022 sowie am 03.02.2022 einen Aufhebungsvertrag zum 28.02.2022 abgeschlossen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

I.

28

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2021 nicht beendet wurde.

29

1.)

30

Der Kläger hat vor Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gegen die Kündigung vom 23.08.2021 mit Schriftsatz vom 13.09.2021 Kündigungsschutzklage erhoben. Die  Kündigung gilt deshalb nicht gemäß § 7 KSchG als sozial gerechtfertigt. Das KSchG ist gemäß den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

31

2.)

32

Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits durch den Aufhebungsvertrag vom 03.02.2022 zum 28.02.2022 beendet worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Kündigung vom 23.08.2021 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. KSchG sozial gerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist.

33

a.)

34

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Kündigungsschutzklage nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung und auch noch im Zeitpunkt des vorgesehenen Kündigungstermins ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Dies folgt aus dem sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandsbegriff einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG. Zwar ist Gegenstand und Ziel einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die bestimmte, mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung des Arbeitgebers zu dem von diesem vorgesehenen Kündigungstermin nicht aufgelöst worden ist.  Das Urteil, das einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG stattgibt, enthält aber zugleich die Feststellung, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat. Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist. Wenn aber das Arbeitsverhältnis zu dem vorgesehenen Kündigungstermin oder sogar zu einem früheren Termin z.B. durch eine weitere Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist, ist die Kündigungsschutzklage gemäß §  4 Satz 1 KSchG als unbegründet abzuweisen, weil die entsprechende Feststellung, dass im vorgesehenen Kündigungstermin ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, nicht getroffen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2014 – 2 AZR 163/14 –  zitiert nach juris).

35

b.)

36

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

37

Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 03.02.2022 bereits zum 28.02.2022 beendet. Der Aufhebungsvertrag wurde schriftliche abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet. Die Schriftform des § 623 BGB wurde also gewahrt. Es bestand deshalb zum 31.03.2022 zwischen den Parteien bereits kein Arbeitsverhältnis mehr. Aufgrund des erweiterten punktuellen Streitgegenstandes der Kündigungsschutzklage ist die Klage deshalb unbegründet.

38

II.

39

Der uneigentliche Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung fiel wegen der Abweisung der Kündigungsschutzklage nicht mehr zu Entscheidung an.

40

III.

41

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

42

IV.

43

Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes beruht auf den §§ 3 ff. ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

44

V.

45

Es musste nicht über die Zulassung der Berufung entschieden werden, weil diese gemäß § 64 Abs. 2 lit. c.) ArbGG kraft Gesetzes zulässig ist.

Rechtsmittelbelehrung

46

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

47

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

48

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

49

Ludwig-Erhard-Allee 21

50

40227 Düsseldorf

51

Fax: 0211 7770-2199

52

eingegangen sein.

53

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

54

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

55

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

56

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

61

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

62

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

63

              Dr. B.

64

Verkündet am 09.03.2022

65

I.

66

Regierungsbeschäftigte

67

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle