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Arbeitsgericht Mönchengladbach·5 BV 27/11·16.10.2011

ERA-TV: Ergänzungsbeispiele der paritätischen Kommission sind nicht abschließend

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitgeber begehrte nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu mehreren Eingruppierungen nach dem ERA-TV. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück: Bei einem Arbeitnehmer war die beantragte Zuordnung zur Arbeitsaufgabe unstreitig falsch; ein Einverständnis des Arbeitnehmers ist kollektivrechtlich unerheblich. Bei drei weiteren Arbeitnehmern hielt das Gericht die beantragte Entgeltgruppe 8 für zu niedrig, weil wegen des vorhandenen Erfahrungswissens jedenfalls eine höhere Bewertung nach dem Stufenwertzahlverfahren (mindestens EG 9) in Betracht komme. Betriebliche Ergänzungsbeispiele der paritätischen Kommission bilden kein abschließendes Eingruppierungssystem; das Stufenwertzahlverfahren bleibt anwendbar.

Ausgang: Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zu den begehrten Eingruppierungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe an der tatsächlich ausgeübten Arbeitsaufgabe zu messen; eine unzutreffende Aufgaben-/Beispielzuordnung macht die Zustimmungsersetzung unmöglich.

2

Ein individuelles Einverständnis des Arbeitnehmers mit einer (falschen) Bezeichnung oder Eingruppierung ist für die kollektivrechtliche Mitbeurteilung nach § 99 BetrVG unerheblich.

3

Betriebliche Ergänzungsbeispiele der paritätischen Kommission nach dem ERA-TV sind keine abschließende Eingruppierungsordnung, sondern dienen als Vergleichsmaßstab für die Bewertung von Arbeitsaufgaben.

4

Das Stufenwertzahlverfahren nach dem ERA-TV bleibt auch bei vorhandenen tariflichen Niveaubeispielen und betrieblichen Ergänzungsbeispielen anwendbar; die Beispiele schließen eine unmittelbare Bewertung nicht aus.

5

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Eingruppierung wirksam verweigern, wenn die beantragte Entgeltgruppe die aufgrund der maßgeblichen Bewertungsmerkmale (insbesondere Erfahrung) gebotene Eingruppierung unterschreitet.

Relevante Normen
§ 99 BetrVG§ 99 Abs. 4 BetrVG§ 99 Abs. 3 BetrVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 TaBV 89/11 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Eingruppierung Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern. Betriebliche Ergänzungsbeispiele der paritätischen Kommission bilden kein abschließendes Eingruppierungssystem.

Das Stufenwertzahlverfahren bleibt anwendbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über die richtige Eingruppierung von vier Arbeitnehmern.

4

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeber) unterhält u.a. am Standort O. einen Betrieb, in dem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Sie wendete in ihrem Betrieb das Tarifwerk für die Beschäftigen in der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern an, so auch den Entgeltrahmentarifvertrag für das Land Baden-Württemberg einschließlich des Tarifgebietes Südwürttemberg-Hohenzollern (im Folgenden: ERA-TV) sowie den Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV-ERA).

5

Den Mitarbeiter M. möchte der Arbeitgeber in die Entgeltgruppe 7 (EG 7) der Arbeitsaufgabe „Auftrags- und Angebotssachbearbeiter 1“ eingruppieren, obwohl dieser Mitarbeiter unstreitig als Lagerverwalter beschäftigt wird. Die Mitarbeiter B., G. und T. will der Arbeitgeber in die EG 8 „Kundendienst-Techniker  2“ eingruppieren.

6

Hinsichtlich des Mitarbeiters M. führt der Arbeitgeber an, dass der Mitarbeiter selbst mit der entsprechenden Beschreibung der Arbeitsaufgabe nicht „glücklich“ gewesen sei, so dass sich der Arbeitgeber auf dessen Wunsch hin einverstanden erklärt habe, ihn als „Auftrags- und Angebotssachbearbeiter 1“ einzugruppieren bzw. ihn so zu bezeichnen. Damit sei Herr M. auch einverstanden gewesen.

7

Hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter verweist der Arbeitgeber auf die festgelegte Arbeitsaufgabe „Kundendienst-Techniker 2“. Die Mitarbeiter müssten in die EG 8 eingruppiert werden. Eine Zuordnung zum „Kundendienst-Techniker 3“ könne nicht erfolgen, da alle Mitarbeiter entsprechend der Auswertung ihrer Einsätze aus den Jahren 2007 – 2010 nur zwischen 0,5 und 3 % an Anlagen tätig waren, die in der Bewertung des Arbeitsplatzes eines „Kundendienst-Techniker 3“ beschrieben worden seien.

8

Mit Antrag vom 11.05.2011 ersuchte der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur entsprechenden Eingruppierung der Mitarbeiter. Mit Beschluss vom 18.05.2011 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung hinsichtlich der in diesem Verfahren behandelten Arbeitnehmer.

9

Hinsichtlich des Mitarbeiters M. rügte der Betriebsrat, dass der Arbeitgeber Herrn M. die falsche Arbeitsaufgabe zugeordnet habe und begehrt die Eingruppierung in die EG 8 statt in die EG 7. Hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter rügt der Betriebsrat, dass der Arbeitgeber diese fehlerhaft der Arbeitsaufgabe „Kundendienst-Techniker 2“ zugeordnet habe. Tatsächlich – so der Betriebsrat – übten diese Mitarbeiter die Arbeitsaufgabe „Kundendienst-Techniker 3“ aus.

10

Mit Schreiben vom 30.06.2011 beantragte der Arbeitgeber:

11

1.              Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S. M. in die Entgeltgruppe 7 („Auftrags- und Angebotssachbearbeiter 1“) des Entgeltrahmen-Tarifvertrags zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie C. e.V. und der IG Metall C. vom 16.09.2011 (ERA-TV) zu ersetzen.

12

2.              Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers V. B. in die Entgeltgruppe 8 („Kundendienst-Techniker 2“) des ERA-TV zu ersetzen.

13

3.              Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K. B. G. in die Entgeltgruppe 8 („Kundendienst-Techniker 2“) des ERA-TV zu ersetzen.

14

4.              Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B. T. in die Entgeltgruppe 8 („Kundendienst-Techniker 2“) des ERA-TV zu ersetzen.

15

Der Betriebsrat beantragt,

16

              den Antrag zurückzuweisen.

17

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

18

                                                                                    II.

19

1.               Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG formuliert.

20

2.              Der Antrag ist jedoch unbegründet.

21

Der Betriebsrat hat dem Antrag zu Recht widersprochen. Dies hat der Betriebsrat schriftlich und in der rechten Frist gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG getan.

22

3.              Hinsichtlich des Mitarbeiters M. ist die Zuordnung zur Arbeitsaufgabe „Auftrags- und Angebotssachbearbeiter 1“ unstreitig fehlerhaft. Herr M. übt die Tätigkeit als Lagerverwalter aus.

23

Unerheblich ist, ob Herr M. mit einer solchen Eingruppierung einverstanden wäre. Vorliegend wird der kollektiv-rechtliche Mitbeurteilungsanspruch des Betriebsrates geprüft, nicht jedoch eine individualvertragliche Abrede zwischen Arbeitgeber und einem Mitarbeiter.

24

Wegen fehlerhafter Zuordnung konnte die Zustimmung zur Eingruppierung nicht ersetzt werden.

25

4.              Hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter kann der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlangen, dass diese in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden. Die Entgeltgruppe 8 ist für die Mitarbeiter nicht maßgeblich. Insofern konnte die Zustimmung des Betriebsrates ebenfalls nicht ersetzt werden.

26

a)              In einem gleichgelagerten Fall hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 13.07.2009 (5 Ca 3813/08) u. a. ausgeführt:

27

              „2.

28

Der Kläger kann die Entgeltgruppe 9 verlangen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Kläger 31 oder 33 Punkte nach dem Stufenwertzahlverfahren gemäß § 6.1 des Entgeltrahmentarifvertrages erhält.

29

a) § 10.7 des Entgeltrahmentarifvertrages hindert die vorliegende Geltendmachung nicht, da sich das Überprüfungsverfahren nur auf die Überprüfung der Einstufung durch die paritätische Kommission bezieht. Dies hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die paritätische Kommission hat sich mit seinem Fall auch nicht beschäftigt. Die Reklamation gemäß § 10.1 des Entgeltrahmentarifvertrages wendet sich an die Beklagte. Zusätzlich hätte der Kläger auch noch eine Überprüfung gemäß 10.3 fordern können. Dies betrifft jedoch nur die Einstufung, also die losgelöst von den Tätigkeiten der einzelnen Arbeitnehmern abstrakte Bewertung einer Arbeitsaufgabe. Davon zu unterscheiden ist die Überprüfung durch den Arbeitgeber selbst hinsichtlich der mitgeteilten Entgeltgruppe (§ 10.1 Entgeltrahmentarifvertrag).

30

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger vorliegend seinen individuellen Aufgabenbereich in Bezug auf die richtige Entgeltgruppe überprüfen lassen. Dabei greift das Gericht auch nicht in die Bewertung der paritätischen Kommission ein. Vielmehr wendet das Gericht den Tarifvertrag, hier 6.4 Entgeltrahmentarifvertrag, an. Nach dem Tarifvertrag sind 3 Verfahren nebeneinander anwendbar: 1. das Stufenwertzahlverfahren, was zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden kann (6.4.1 Entgeltrahmentarifvertrag), 2. Bewertung durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen (6.4.2) sowie 3. Bewertung durch Vergleichen mit betrieblichen Ergänzungsbeispielen (6.4.3).

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Bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages folgt, dass eine Bewertung der Arbeitsaufgabe nicht durch Zuordnung zu tariflichen oder betrieblichen Beispielen zu erfolgen hat, sondern eine Bewertung durch Vergleichen mit tariflichen oder betrieblichen Beispielen. Daraus folgt, dass die Niveaubeispiele kein abschließendes System darstellen, die dazu führen, dass man sämtliche Tätigkeiten zu den Niveaubeispielen zuordnen muss. Vielmehr sind diese Beispiele Anhaltspunkte dafür, die Gewichtung der vom Arbeitnehmer durchgeführten Arbeitsaufgabe vornehmen zu können. Durch die tariflichen bzw. betrieblichen Einstufungsbeispiele kann aber sichergestellt werden, dass ein einheitliches Bewertungssystem mit gleichen Maßstäben zum Zwecke einer gerechten Lohnfindung angewandt werden kann.

32

So stellen auch die betrieblichen Ergänzungsbeispiele, die durch die paritätische Kommission gebildet werden können, keine abschließende Regelung dar. Auch hier handelt es sich nur um Beispiele, anhand derer im konkreten Betrieb eine Bewertung der individuellen Tätigkeiten der Arbeitnehmer vorgenommen werden kann. Mit den einzelnen Arbeitnehmern hat sich die paritätische Kommission nämlich nicht befasst. Es handelt sich vielmehr um die Einstufung einer Arbeitsaufgabe, die durch den Arbeitgeber und seine Arbeitsorganisation bestimmt wird.

33

Hätte die Beklagte mit ihrer Auffassung Recht, dass durch die  Einstufung der paritätischen Kommission es vorliegend nur die „Kundendiensttechniker 2“ bzw. „Kundendiensttechniker 3“ gäbe, hätte der Kläger keine Möglichkeit, überprüfen zu lassen, ob er tatsächlich Tätigkeiten ausführt, die der Einstufung durch die paritätische Kommission entsprechen oder nicht. Er könnte jedoch nicht eine andere Entgeltgruppe begehren, selbst wenn er dies nach dem Stufenwertzahlverfahren und dessen Ergebnis beanspruchen könnte.

34

c) Ferner ist der Auffassung der Beklagten auch deshalb nicht zu folgen, weil unter § 6.4 des Entgeltrahmentarifvertrages gerade nicht geregelt ist, dass bei Vorliegen von tariflichen Niveaubeispielen oder betrieblichen Ergänzungsbeispielen ein Rückgriff auf das Stufenwertzahlverfahren nicht mehr erfolgen darf. Nach Auffassung der Kammer ist vielmehr das Stufenwertzahlverfahren immer noch anwendbar, allerdings unter Berücksichtigung der Gewichtung der paritätischen Kommission, wie sie in den betrieblichen Ergänzungsbeispielen zum Ausdruck kommt. Dies entspricht nach Auffassung der Kammer auch dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages, der eine Bewertung durch Vergleichen mit den betrieblichen Ergänzungsbeispielen fordert. Eine zwingende Zuordnung zu betrieblichen Ergänzungsbeispielen ist ebenso wenig angeordnet wie ein Verbot, trotz Ergänzungsbeispielen das Stufenwertzahlverfahren direkt anzuwenden.

35

3.

36

Nach dem Stufenwertzahlverfahren unter Berücksichtigung der Bewertung durch die paritätische Kommission kann der Kläger nach Auffassung der Kammer die Entgeltgruppe 9 mit der entsprechenden Bezahlung verlangen. Denn der Kläger besitzt in jedem Falle eine Erfahrung, die mit der Stufe E 3 zu bewerten ist (5 Punkte). Nach der Einstufung der paritätischen Kommission ist an den Kundendiensttechniker 2 ein Erfahrungswissen zu fordern, welches der Stufe E 2 (3 Punkte) entspricht. Das Durchführen der Inbetriebnahme – und Servicearbeiten erfordert in dieser Hinsicht eine Erfahrung von bis zu 2 Jahren.

37

Da der Kläger aber unstreitig in nicht nur geringfügigem Umfang auch an Anlagen außerhalb von Standardlösungen im Sinne des Kundendiensttechnikers 3 arbeitet und dies auch schon länger als 3 Jahre, musste seine Erfahrung ebenso bewertet werden, wie dies die paritätische Kommission beim Kundendiensttechniker 3 vorgenommen hat. Die Kenntnisse von Aufbau und Funktion der unterschiedlichen Anlagen, das Analysieren der Störungen und Durchführen der Inbetriebnahme – und Servicearbeiten erfordert in dieser Hinsicht eine Erfahrung bis zu 3 Jahren.

38

Nach Auffassung der Kammer ist das Erfahrungswissen auch unabhängig von einer zeitlichen Komponente, die die paritätische Kommission bei der Aufgabenbeschreibung vorausgesetzt hat („überwiegende Arbeit“). Das Erfahrungswissen wirkt sich im Bereich der Bewertungsstufe „Erfahrung“ jedenfalls wertprägend aus und ist zwingend erforderlich, damit der Kläger auch an den Anlagen außerhalb der Standardlösungen im Sinne der Aufgabenbeschreibung des Kundendiensttechnikers 3 tätig werden kann.

39

Dadurch erhält der Kläger bereits 2 Punkte (damit anstatt 29 Punkten für den „Kundendiensttechniker 2“ 31 Punkte) mehr, so dass nach  dem Stufenwertzahlverfahren die Entgeltgruppe 9 einschlägig ist.

40

4.

41

Mit dieser Bewertung greift das Gericht nicht in die Zuständigkeit der paritätischen Kommission ein. Die paritätische Kommission hat sich mit dem konkreten Arbeitsplatz des Klägers nicht auseinandergesetzt. Das Gericht ordnet ferner keine neue Einstufung als weiteres betriebliches Ergänzungsbeispiel an. Vielmehr wendet das Gericht das Stufenwertzahlverfahren an.

42

Aus dem gleichen Grunde ist auch § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages nicht einschlägig, da durch die Findung der Lohngruppe 9 keine Zusatzstufe im Sinne eines weiteren betrieblichen Ergänzungsbeispiels geschaffen wurde.“

43

b)              Der Rechtsauffassung hat sich auch das Bundesarbeitsgericht in dem gegen den Arbeitgeber ergangenen Beschluss vom 04.05.2011 (7 ABR 11/09) angeschlossen. Dabei führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass Eingruppierungen stets personenbezogene Einzelmaßnahmen seien und die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mit zu beurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung einzelne Arbeitnehmer betreffe. Davon zu unterscheiden seien die personenunabhängigen Bewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Gegenstand des Mitbeurteilungsrechtes des Betriebsrates sei aber nicht die Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebene Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe.

44

So führt das Bundesarbeitsgericht ferner aus, dass die Tarifvertragsparteien im ERA-TV ein abschließendes tarifliches Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben erstellt hätten und dass das Stufenwertzahlverfahren gemäß § 6.4.1 ERA-TV auch unmittelbar oder in Form einer Vergleichsbewertung bezogen auf die im Anhang aufgelisteten 122 tariflichen Niveaubeispiele oder auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele angewendet werden könne. Mitbeurteilungspflichtig im Sinne § 99 BetrVG sei aber die Zuordnung der Arbeitnehmer zu Entgeltgruppen. Die Bewertung von Arbeitsaufgaben nach dem ERA-TV mache die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe nicht entbehrlich. Insbesondere bleibe zu prüfen, ob die Entgeltgruppe, die der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet werde, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspräche und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführe.

45

c)               Dieses zugrundegelegt steht fest, dass unabhängig von den festgelegten Arbeitsaufgaben eine individuelle Zuordnung der Arbeitnehmer zu Entgeltgruppen erfolgen muss. Wie ausgeführt, ist nach Auffassung der Kammer die Zuordnung der betreffenden Mitarbeiter in die EG 8 zu niedrig. Alle drei Mitarbeiter verfügen über ein jahreslanges Erfahrungswissen, so dass sie anstatt 3 Punkten in diesem Bereich 5 Punkte erhalten müssten. Damit besitzen sie anstatt 29 Punkten mindestens 31 Punkte. Dies ergibt die EG 9.

46

Ob diese Mitarbeiter die Zuordnung in die EG 10 – wie der Betriebsrat meint – verlangen könnten, musste nicht entschieden werden. Jedenfalls konnte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die EG 8 der betreffenden 3 Mitarbeitern wirksam verweigern.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden.

49

Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

50

Die Beschwerde muss innerhalb einer  Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

52

Ludwig-Erhard-Allee 21

53

40227 Düsseldorf

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Fax: 0211-7770 2199

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eingegangen sein.

56

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

62

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.