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Arbeitsgericht Mönchengladbach·4 Ga 24/08·04.06.2008

Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die ehemalige Arbeitgeberin beantragte im Eilverfahren die Untersagung einer Tätigkeit des ausgeschiedenen Teamleiters bei einem anderen Unternehmen wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und untersagte die Tätigkeit bis zur Hauptsacheentscheidung (längstens bis 31.03.2009). Das Wettbewerbsverbot sei wirksam, insbesondere wegen zugesagter Karenzentschädigung in Mindesthöhe, und diene dem Schutz berechtigter Geschäftsinteressen. Dringlichkeit liege vor, da der Arbeitnehmer bereits bei einem (potentiellen) Mitbewerber tätig sei; eine Vorwegnahme der Hauptsache sei ausnahmsweise hinzunehmen.

Ausgang: Erlass der einstweiligen Verfügung; Tätigkeit bei konkurrierendem Unternehmen bis zur Hauptsache untersagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nicht unverbindlich, wenn es eine Karenzentschädigung mindestens in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung festlegt (§ 74 Abs. 2 HGB).

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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dient berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers, wenn aufgrund der Stellung des Arbeitnehmers eine konkrete Gefahr der Nutzung von Know-how, Preis- und Marktkenntnissen oder der Beeinflussung des Kundenstamms zugunsten eines Mitbewerbers besteht.

3

Für die Einordnung als konkurrierende Tätigkeit genügt bei produktspezifisch formuliertem Wettbewerbsverbot eine Überschneidung im Produktzweig; eine Identität von Hersteller oder Marke ist nicht erforderlich.

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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nicht bereits deshalb unbillig i.S.d. § 74a Abs. 1 HGB, weil es die Tätigkeit in einer Branche einschränkt, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung und Einsetzbarkeit realistische Ausweichmöglichkeiten außerhalb des betroffenen Geschäftszweigs verbleiben.

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Eine einstweilige Untersagungsverfügung zur Durchsetzung eines Wettbewerbsverbots setzt einen gesondert glaubhaft gemachten Verfügungsgrund voraus; ist der Arbeitnehmer bereits bei einem Wettbewerber beschäftigt, liegt die erforderliche Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr regelmäßig vor.

Relevante Normen
§ 110 GewO, 74 ff. HGB, §§ 305 ff. BGB.§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V. mit §§ 935, 940 ZPO§ 110 GewO§ 74 ff. HGB§ 74 Abs. 1 HGB§ 74 Abs. 2 HGB

Tenor

1. Dem Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 € bzw. Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwider-handlung untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2009, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Firma G.. G... G.. GmbH, G../E./G.. Platz 1, PLZ X., vertr. durch die Geschäftsführer I.-K. B., O. Q. sowie G... B. U., tätig zu werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.989,42 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit ihres ehemaligen Arbeitnehmers bei der Fa. G/E/G GmbH.

3

Der Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. Mai 1994 bis zu seiner Eigenkündigung zum 31. März 2008, zunächst in der Niederlassung B. und zuletzt als Teamleiter im Innendienst der Niederlassung E. gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.331,57 € beschäftigt.

4

Nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 3. Mai 1994 (Bl. 14 - 16 der Gerichtsakte) vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien am 4. Januar 1996 eine Wettbewerbsvereinbarung, hinsichtlich deren Wortlauts auf Bl. 18 bis 20 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

5

Seit dem 1. April 2008 arbeitet der Verfügungsbeklagte als Teamleiter Befestigungstechnik bei der Fa. G.. G... G.. G../E./G.. in X..

6

Mit ihrem am 29. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem Verfügungsbeklagten zugestellt am 3. Juni 2008, begehrt die Verfügungsklägerin die Untersagung dieser Tätigkeit.

7

Die Verfügungsklägerin vertritt unter Berufung auf die eidesstattlichen Versicherungen der Herren T. und N. (Bl. 11 bis 13 GA) die Auffassung, bei der Fa. G../E./G.. handele es sich um eine Konkurrentin.

8

Die Verfügungsklägerin beantragt,

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dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € bzw. Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2009, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Firma G.. G... G.. GmbH, G../E./G.. Platz 1, PLZ X., vertr. durch die Geschäftsführer I.-K. B., O. Q. sowie G... B. U., tätig zu werden.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

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Der Verfügungsbeklagte hält das vereinbarte Wettbewerbsverbot für unverbindlich und behauptet zudem, es fehle an einer Wettbewerbssituation.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erfolgreich.

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A.

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Er ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V. mit §§ 935, 940 ZPO zulässig.

18

B.

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Der Antrag ist auch begründet, denn die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattlichen Versicherungen sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

20

I.

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Der geltend gemachte Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäß §§ 110 GewO, 74 ff. HGB auf Unterlassung dessen Tätigkeit bei der Fa. G../E./G.. GmbH ergibt sich aus dem am 4. Januar 1996 vereinbarten Wettbewerbsverbot.

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In Ziffer 1 der Wettbewerbsvereinbarung hat sich der Verfügungsbeklagte verpflichtet, während der Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, das folgende Erzeugnisse herstellt oder vertreibt: Alle Artikel, die sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verkaufsprogramm der Firma befanden bzw. die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Firma tatsächlich verkauft wurden, wie z. B. Schrauben und Schraubenzubehör aller Art, Schnellbefestigungen, Sonderschrauben, Drehteile, Maschinen, Lacke usw. Insbesondere erstreckt sich das für die Bundesrepublik Deutschland geltende Wettbewerbsverbot auf ein festes Arbeitsverhältnis.

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Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist weder unwirksam noch unverbindlich, vielmehr genügt es den gesetzlichen Anforderungen.

24

1.

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Schriftform- und Übergabeerfordernis gemäß § 74 Abs. 1 HGB sind gewahrt.

26

2.

27

Die Wettbewerbsvereinbarung kann nicht als unverbindlich angesehen werden, denn sie enthält die nach § 74 Abs. 2 HGB erforderliche Festlegung einer Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots in der gesetzlich bestimmten Mindesthöhe der hälftigen Vergütung des Verfügungsbeklagten.

28

3.

29

Zudem dient die Konkurrenzvereinbarung dem Schutz der berechtigten geschäftlichen Interessen der Verfügungsklägerin und führt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zu einer unbilligen Beschwerung des beruflichen Fortkommens des Verfügungsbeklagten.

30

a)

31

Mit dem Abschluss der Wettbewerbsvereinbarung verfolgte die Arbeitgeberin zu Recht das Ziel, die Gefahr des Verrats von Geschäftsgeheimnissen durch den Verfügungsbeklagten an die Konkurrenz bzw. des Einbruchs des Wettbewerbers in ihren Kundenstamm zu bannen. Diese Gefahr besteht entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten grundsätzlich nicht nur bei Arbeitnehmern, die der Geschäftsleitung angehören oder dieser nahe stehen. Vielmehr entsprach es einem berechtigten Interesse der Verfügungsklägerin, mit dem bei ihr als Teamleiter und damit in einer nicht nur untergeordneten und eher unbedeutenden Position beschäftigten Verfügungsbeklagten das Betreiben von Konkurrenz für die Dauer eines Jahres auszuschließen. Denn der Verfügungsbeklagte bekleidete eine Stellung, die ihm Kenntnisse nicht nur über die Produkteigenschaften der vertriebenen Artikel, sondern auch über Preisabsprachen und Wettbewerbsvorteile vermittelte. Daneben nahm er an Schulungen zur Vertiefung dieser Kenntnisse teil. Die Tätigkeit bei einem Wettbewerber birgt deshalb die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte das bei der Verfügungsklägerin erworbene Know-how zum Vorteil des Konkurrenten ausnutzt und damit die Marktposition der Verfügungsklägerin schwächt.

32

b)

33

Bei der Fa. G../E./G.. handelt es sich entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch um eine potentielle Mitbewerberin, die unter den Geltungsbereich der Wettbewerbsvereinbarung vom 4. Januar 1996 fällt. Denn zwischen den von der Verfügungsklägerin und der Fa. G../E./G.. vertriebenen Produkten existieren durchaus Überschneidungen. Auch die neue Arbeitgeberin des Verfügungsbeklagten vertreibt Artikel aus dem Produktsegment der Verfügungsklägerin, die ausdrücklich in der Wettbewerbsvereinbarung genannt werden, wie Schrauben, Schraubenzubehör und insbesondere den Bereich der Befestigungstechnik, in dem der Verfügungsbeklagte nunmehr als Teamleiter beschäftigt ist. Diese Produkte befanden sich im Sinne der Vereinbarung der Parteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verkaufsprogramm der Verfügungsklägerin.

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Der Verfügungsbeklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, das Konkurrenzverbot erfasse nur die Artikel aus dem X.-Programm, die die Fa. G../E./G.. gar nicht vertreibe. Es kann insoweit nicht auf denselben Hersteller oder dieselbe Markenbezeichnung ankommen, d. h. es muss sich nicht um X.-Schrauben handeln. Derartig eng ist der Geltungsbereich der Ziffer 1 des Wettbewerbsverbots nicht zu fassen. Denn unabhängig von dem Hersteller der Werkzeuge und Artikel besteht die Wettbewerbssituation, sobald derselbe Produktzweig betroffen ist, d. h. Schrauben, Werkzeuge und Befestigungstechnik schlechthin. Die Gefahr des Abwerbens von Kunden besteht nicht nur dann, wenn der Wettbewerber einen besseren Preis für ein identisches Produkt macht, sondern auch dann, wenn er dem Kunden ein anderes Ersatzprodukt schmackhaft macht. In beiden Fällen ist die Marktposition der Verfügungsklägerin in negativer Hinsicht betroffen.

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Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Schnittmenge zwischen den bisherigen Kunden der Verfügungsklägerin und den Kunden der Fa. G../E./G.. GmbH existiert. Es mag sein, dass die neue Arbeitgeberin des Verfügungsbeklagten andere Vertriebswege nutzt. Zumindest stehen hinter den Großhändlern, die bei der Fa. G.. G... G.. einkaufen, wiederum Endkunden, die als potentielle Kunden der Verfügungsklägerin in Betracht kommen. Das Wettbewerbsverbot der Parteien ist nicht kundenbezogen formuliert, sondern produktspezifisch.

36

4.

37

Das berufliche Fortkommen des Verfügungsbeklagten wird durch die Konkurrenzvereinbarung auch nicht in unbilliger Weise beschwert, § 74 a Abs. 1 S. 2 HGB. Der Verfügungsbeklagte besitzt eine Ausbildung, die jeglichen Einsatz als kaufmännischen Angestellten ermöglicht. Er muss nicht zwangsläufig im Eisenhandel tätig sein, sondern ist universell einsetzbar. Damit kommt die Wettbewerbsvereinbarung gerade nicht einem einjährigen Berufsverbot gleich.

38

5.

39

Das Wettbewerbsverbot unterliegt auch keinen sonstigen Wirksamkeitsbedenken. Eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB findet nicht statt, denn die Vereinbarung stellt keine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 BGB dar, sondern betrifft die Vereinbarung von Hauptleistungspflichten in einem eigenständigen Vertragswerk. Eine Klauselkontrolle kommt hingegen nur in Betracht, wenn es sich um eine Vertragsklausel handelt, nicht um einen Vertrag selbst. Hinsichtlich der im Kammertermin vom Verfügungsbeklagten geäußerten Auffassung, die Vereinbarung sei nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die dem Verfügungsbeklagten gerade aufzeigen, dass es ihm ohne weiteres möglich ist, in einem anderen Geschäftszweig als dem Eisenhandel zu arbeiten.

40

II.

41

Daneben hat die Verfügungsklägerin auch den nach § 940 ZPO notwendigen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn objektiv die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sog. Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit. Der Verfügungsgrund ergibt sich dabei nicht allein aus einem möglichen Verfügungsanspruch, vielmehr ist er gesondert darzulegen und glaubhaft zu machen. Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer Wettbewerbs-Untersagungsverfügung setzt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr in Bezug auf eine Konkurrenztätigkeit voraus. Da der Verfügungsbeklagte unstreitig bereits bei der Konkurrenz beschäftigt ist, liegen diese Voraussetzungen vor.

42

1.

43

Anordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung müssen auf einen vorläufigen Rechtsschutz gerichtet sein. Das summarische Erkenntnisverfahren soll grundsätzlich nicht zur Befriedigung des Anspruchs und zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Durch die einstweilige Verfügung soll lediglich ein Anspruch gesichert, nicht aber erfüllt werden. Eine Ausnahme wird bei sog. Leistungsverfügungen gemacht, wenn der Gläubiger auf die sofortige Anspruchserfüllung zur Abwendung wesentlicher Nachteile angewiesen ist. Einstweilige Verfügungen, die für die Vergangenheit einen irreversiblen Zustand schaffen, nehmen insoweit die Hauptsache vorweg. Bei derartigen Verfügungen werden an den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen gestellt. Angesichts des Ausnahmecharakters einstweiliger Verfügungen müssen schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen, deren Hinnahme dem Antragsteller bei Abwägung beiderseitiger Interessen auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum Abschluss der ersten Instanz zumutbar ist.

44

2.

45

Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung führt zwar insoweit zur Vorwegnahme der Hauptsache, als der Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet wird, seine Tätigkeit bei der neuen Arbeitgeberin einzustellen, um dem Wettbewerbsverbot zu genügen. Sollte in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Entscheidung ergehen, wäre für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung ein irreparabler Zustand eingetreten. Diese Gefahr ist jedoch im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Nur durch die Untersagung des Wettbewerbs ist es möglich, die geschäftlichen Interessen der Verfügungsklägerin angemessen zu schützen. Andererseits ist eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verfügungsbeklagten, der sehenden Auges im Bewusstsein und in Kenntnis der vereinbarten Regelung vom 4. Januar 1996 die Situation heraufbeschworen hat, nicht zu erkennen.

46

3.

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Letztlich kann der Verfügungsklägerin auch nicht eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vorgeworfen werden. Zwar hat der Verfügungsbeklagte behauptet, es sei der ehemaligen Arbeitgeberin bereits seit dem 7. Mai 2008 bekannt, dass er bei der Fa. G../E./G.. arbeite. Allein eine Mitteilung des neuen Arbeitgebers gegenüber einer Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin lässt jedoch zum einen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Geschäftsleitung der Verfügungsklägerin sei bei Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits fast 4 Wochen die Konkurrenztätigkeit bekannt gewesen. Die von der Verfügungsklägerin behauptete Kenntnisnahme erst am Ende des Monats Mai 2008 im Rahmen der monatlichen Abrechnung der Karenzentschädigung ist durchaus nachvollziehbar. Zum anderen wäre auch dann nicht zwangsläufig von einem unangemessen langen Zuwarten der Verfügungsklägerin auszugehen. Denn auch in vier Wochen ist regelmäßig nicht der rechtskräftige Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu erwarten.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

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Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht auf den einjährigen Wert der Karenzentschädigung (4.331,57 € : 2 x 12 Monate = 25.989,42 €) festgesetzt. Ein Abschlag für die Vorläufigkeit der Regelung kommt in Anbetracht der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

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Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 600,01 € übersteigt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von dem Verfügungsbeklagten

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die Verfügungsklägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

62

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

63

gez. H.-C.