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Arbeitsgericht Mönchengladbach·3 Ca 3500/10·30.03.2011

Klage auf Vergütung abgewiesen wegen Ausschluss durch rechtskräftigen Insolvenzplan

ArbeitsrechtLohn- und GehaltsansprücheInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Nachvergütung aus seiner Tätigkeit als Leiharbeitnehmer. Die Beklagte macht geltend, dass über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde. Das Gericht entscheidet, dass nicht im Insolvenzverfahren festgestellte bzw. nicht angemeldete Forderungen mit Rechtskraft des Insolvenzplans ausgeschlossen sind und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Nachvergütung abgewiesen; Forderung wegen Ausschluss durch rechtskräftigen Insolvenzplan nicht durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht festgestellt oder nicht angemeldet wurden, sind mit der Rechtskraft des Insolvenzplans gegenüber dem Insolvenzschuldner ausgeschlossen.

2

An die Feststellungen eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans sind alle Gläubiger des Insolvenzschuldners gebunden, auch wenn sie nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.

3

Der Ausschluss nicht angemeldeter oder unbekannter Forderungen durch die Rechtskraft des Insolvenzplans gilt unabhängig davon, ob der Insolvenzplan bereits durchgeführt ist.

4

Auch arbeitsrechtliche Vergütungsansprüche (z.B. aus Arbeitnehmerüberlassung) können durch die Bindungswirkung und Rechtskraft eines Insolvenzplans ausgeschlossen werden, sofern der Schuldner erfasst ist.

Relevante Normen
§ 9 Nr. 2 AÜG, 10 Abs. 4 AÜG, 254 Abs. 1, 3 InsO§ 9 Nr. 2 AÜG§ 10 Abs. 4 AÜG§ 254 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 91 ZPO

Leitsatz

Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, können nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes nicht gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden. Auch Forderungen die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren, sind ausgeschlossen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 9.845,52 €.

Tatbestand

2

Der Kläger war in den Monaten Januar bis Mai 2007, im November und Dezember 2007 sowie im Januar 2008 bei der Beklagten auf der Grundlage der Arbeitsverträge vom 16.01.2007 und 09.11.2007 beschäftigt.

3

Nach § 1 Ziffer 1 der Arbeitsverträge bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V. und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge. In § 7 der Verträge haben die Parteien vereinbart, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.

4

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.12.2010 unter dem Aktenzeichen 1 ABR 19/10 die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) verneint.

5

Der Kläger beansprucht mit seiner der Beklagten am 03.01.2011 zugestellten Klage die Vergütung, die vergleichbare Mitarbeiter des Entleiherunternehmens während der Dauer seiner Beschäftigung erhalten haben. Er beziffert seine Forderung auf 9.845,52 €.

6

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.845,52 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus: In N. befinde sich eine unselbständige Niederlassung der Q., die ihren Sitz in N. habe. Am 01.09.2009 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden. Der vom Insolvenzverwalter vorgelegte Insolvenzplan sei angenommen worden. Nach Bestätigung des Insolvenzplanes sei das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 19.10.2009 aufgehoben worden.

11

Der Kläger wendet ein, der Insolvenzplan sei nicht durchgeführt worden.

12

Das Gericht hat beim Amtsgericht L. eine Auskunft über die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes eingeholt. Wegen der Auskunft des Amtsgerichts L. wird auf Bl. 97 d.A. Bezug genommen.

13

Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger erhobene Forderung von 9.845,52 € brutto nach §§ 9 Nr. 2 AÜG, 10 Abs. 4 AÜG entstanden ist. Der Kläger ist gemäß § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO mit den geltend gemachten Ansprüchen ausgeschlossen. Die Forderungen des Klägers sind im Insolvenzverfahren nicht festgestellt worden.

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Der Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten ist am 17.10.2009 rechtskräftig geworden. Dies ergibt sich aus der vom Amtsgericht L. eingeholten Auskunft. Von diesem Plan ist auch die in N. ansässige Beklagte erfasst, die ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 09.11.2004 eine Niederlassung der Insolvenzschuldnerin ist (Bl. 86 d. A.).

18

An die Feststellung im Insolvenzplan sind alle Gläubiger des Insolvenzschuldners gebunden, auch die, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, wie hier der Kläger. Die Folge ist, dass die eventuell vor Bestandskraft des Insolvenzplanes entstanden Rechte des Klägers verloren sind. Es gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Insolvenzplan bereits durchgeführt ist. Mit der Rechtskraft des Planes steht fest, welche Ansprüche zu erfüllen sind.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

20

Der Streitwert ist in Höhe der geltend gemachten Forderung festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

22

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

23

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211-7770 2199

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eingegangen sein.

29

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

30

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

34

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

35

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.