Kündigungsschutz: Sozialauswahl dienststellenbezogen bei Truppenbestimmung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die ordentliche Kündigung an und rügte, bei der Sozialauswahl seien auch Kraftfahrzeugmechaniker des Standortes N. zu berücksichtigen. Streitgegenstand war, ob die Sozialauswahl dienststellenübergreifend vorzunehmen ist. Das Gericht wies die Klage ab: Die Sozialauswahl ist nach Art.56 ZA‑NTS auf die von der Truppe bestimmte Dienststelle abzustellen; vertraglich festgelegter Einsatzort begründet keine einseitige Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung abgewiesen; Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und dienststellenbezogener Sozialauswahl als wirksam bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist im öffentlichen Dienst auf die von der Truppe bestimmte Dienststelle abzustellen; die Sozialauswahl ist regelmäßig dienststellenbezogen.
Ein nach Vertrag festgelegter Einsatzort verhindert eine einseitige Versetzung des Arbeitgebers; eine dauerhafte Änderung des Einsatzortes bedarf einer Vertragsänderung oder Änderungskündigung.
Ein tariflicher Unterbringungsanspruch nach § 4 SchutzTV erweitert nicht automatisch den Weiterbeschäftigungsrahmen auf Unternehmensebene und entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast für fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.
Fällt der Arbeitsplatz infolge Betriebs‑/Betriebsteilschließung weg, rechtfertigt dies eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen, sofern keine vergleichbaren Arbeitnehmer innerhalb der maßgeblichen Dienststelle einzubeziehen sind.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Leitsatz
Im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist auf die von der Truppe bestimmte Dienststelle abzustellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: 7.500,00 €
Tatbestand
Der Kläger ist seit 01.05.1992 bei der S. als Kraftfahrzeugmechaniker zu einem zuletzt erzielten Verdienst von 2.500,00 € brutto oder 2.309,27 € brutto tätig. Im Nachtrag zum Arbeitsvertrag wurde am 13.09.2001 eine Dienststellenänderung geregelt, nämlich die Änderung von N. nach O.-F.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit Schreiben vom 25.11.2010 ordentlich zum 30.09.2011 gekündigt.
Die Kfz.-Werkstatt F., in der der Kläger beschäftigt ist, wird zum 30.09.2011 geschlossen, die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Kraftfahrzeugmechaniker sind gekündigt worden. Da alle in der Kraftfahrzeugwerkstatt tätigen Kraftfahrzeugmechaniker entlassen wurden, wurde keine Sozialauswahl vorgenommen.
Hintergrund der Kündigung ist die Entscheidung der C. Regierung zur Umsetzung des Programms C.. Dieses beinhaltet verschiedene Maßnahmen zum Abzug bzw. zur Verlegung von militärischen Einheiten und führt u. a. zur Schließung des Standortes N. bis zum 31.12.2015.
Der Kläger ist der Auffassung, die Betriebsstelle in F. sei ein einheitlicher Betrieb mit Betriebsstelle in N., so dass die dortigen Kraftfahrzeugmechaniker in die Sozialauswahl einzubeziehen seien.
Der Kläger führt aus, die Zusammengehörigkeit der beiden Betriebsteile dokumentiere sich an den täglichen Arbeitsabläufen, auch gerade bei den Kraftfahrzeugmechanikern. Es habe über mehrere Jahre ein sehr reger, ständiger Personalaustausch der Beschäftigten stattgefunden, der Kläger selbst sei beispielsweise von August 2006 bis Juli 2007 in der Werkstatt B. C. (T.) in N. eingesetzt worden. In N. seien etwa 8 Kraftfahrzeugmechaniker mit geringeren Beschäftigungszeiten tätig. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Beklagtenseite seinen Unterbringungsanspruch nach § 4 SchutzTV beachtet habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bzw. S. bestehende Arbeitsverhältnis nicht e. Kündigung vom 25.11.2010 zum 30.09.2011 sein Ende finden wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen e. weiteren Sach- und Streitstandes wird auf e. vorgetragenen Inhalt e. gewechselten Schriftsätze e. Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung vom 25.11.2010 mit dem 30.09.2011 beendet. Die Kündigung ist rechtswirksam. Sie ist sozial gerechtfertigt. Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegen stehen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG). Der Arbeitsplatz des Klägers fällt infolge der Entscheidung weg, die Kraftfahrzeugwerkstatt in F. zu schließen.
Nach Art. 56 Abs. 1 a ZA-NTS gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und den zivilen Gefolge alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich in diesem Artikel und dem auf diesen Artikel bezugnehmenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet daher auch im Arbeitsverhältnis des Klägers mit den T. Anwendung (BAG v. 22.09.2005, 2 AZR 544/04).
Ist der Arbeitsplatz durch Auflösung eines Arbeitsbereichs weggefallen, so ist die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Der in § 4 SchutzTV geregelte Unterbringungsanspruch hat grundsätzlich auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich des Nichtbestehens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten keinen Einfluss. Die tarifliche Regelung eines Unterbringungsanspruchs ist keine Erweiterung des Weiterbeschäftigungsrahmens auf "Unternehmensebene" (LAG Düsseldorf v. 13.12.1994 - 3 SA 1307/94). Zudem ist nach § 4 Nr. 3 a SchutzTV auf "Wunsch des Arbeitnehmers" ein gleichwertiger Arbeitsplatz an einem anderen Ort anzubieten. Ebensowenig wie eine nach Ausspruch der Kündigung entstehende Beschäftigungsmöglichkeit die zuvor ausgesprochen Kündigung rechtsunwirksam macht, kann der nachträglich geäußerte Wunsch, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz an einem anderen Ort eingesetzt zu werden, zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen (BAG v. 22.09.2005 - 2 AZR 544/04).
Die Kündigung ist nicht durch fehlerhafte Sozialauswahl rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 3 KSchG). Alle von der Schließung der Kraftfahrzeugwerkstatt in F. betroffenen Kraftfahrzeugmechaniker sind zum 30.11.2011 gekündigt worden. In die Sozialauswahl sind die in N. tätigen Kraftfahrzeugmechaniker nicht einzubeziehen.
Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist grundsätzlich betriebsbezogen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes entspricht dem für die private Wirtschaft entwickelten Betriebsbegriff der Begriff der Dienststelle. Die Sozialauswahl ist daher regelmäßig dienststellenbezogen. Was als Dienststelle bei den C. T. anzusehen ist, ergibt sich aus der Sonderregelung des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS. Danach sind Dienststellen im Bundespersonalvertretungsgesetz die einzelnen Verwaltungsstellen und die Betriebsteile einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der C. nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. O.-F. ist durch die Truppe als Dienststelle bestimmt worden, bei der eine Betriebsvertretung besteht. Es kann offen bleiben, ob die Dienststelle N. und die in O.-F. einheitlich und zentral durch den in N. ansässigen Dienststellenleiter geleitet werden. Maßgeblich ist auch nicht, ob dies zur Folge hat, dass sich die Sozialauswahl bei den von der Truppe bestimmten Dienststellen übergreifend vorzunehmen ist.
Der Kläger ist nicht mit den in der Dienststelle N. beschäftigten Kraftfahrzeugmechanikern vergleichbar. Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach objektiven, arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Diese ist angesichts der Identität der Arbeitsplätze in den Werkstätten in F. und N. gegeben. An einer Vergleichbarkeit fehlt es aber gleichwohl, weil der Arbeitgeber den Kläger nicht einseitig, d. h. kraft seines Direktionsrechtes auf einen anderen Arbeitsplatz in N. um- oder versetzen kann, sondern hierfür eine Vertragsänderung oder Änderungskündigung erforderlich ist (BAG v. 28.10.2004 - 8 AZR 391/03 -). Ausweislich des Vertrages der Parteien vom 13.09.2001 (Blatt 20 d. A.) haben die Parteien den vorherigen Dienstort N. einvernehmlich in O.-F. geändert mit der Folge, dass die Arbeitgeberin den Kläger nicht per Direktionsrecht in N. einsetzen kann. Die vertraglich beiderseits bindende Beschränkung des Einsatzortes auf F. ist nicht konkludent aufgehoben worden. Dies gilt auch, obgleich der Kläger ebenso wie andere Kraftfahrzeugmechaniker in der Vergangenheit auch in N. eingesetzt wurde, ohne dass zuvor eine Änderungskündigung erklärt wurde oder aber eine Vertragsänderung herbeigeführt wurde. Wenngleich die Arbeitgeberin die Kraftfahrzeugmechaniker mit Beschäftigungsort in F. in der Vergangenheit auch immer mal wieder in N. eingesetzt hat, hat sie die beschäftigten Kraftfahrzeugmechaniker einer Dienststelle zugeordnet. Bei einer dauerhaften Änderung des Einsatzortes hat sie jeweils ausweislich der in den hier geführten Kündigungsschutzverfahren in jedem Einzelfall eine Änderungsvereinbarung getroffen. Der Kläger konnte daher aufgrund seines zeitweiligen Einsatzes in N. nicht annehmen, dass die Arbeitgeberin die vertragliche Abrede über den Arbeitsort ändern wollte.
Die Sozialauswahl hat auch dann grundsätzlich betriebsbezogen oder dienststellenbezogen zu erfolgen, wenn sich der Arbeitgeber ein betriebsübergreifende Versetzungsrecht vorbehalten hat (BAG v. 02.06.2005 - 2 AZR 158/04 -). Die Kündigung ist daher rechtswirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert ist in Höhe des dreifachen des vom Kläger angegebenen Bruttomonatsverdienstes festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann w. der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
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Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit e. Zustellung e. in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf w. fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss w. einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen w. Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst w..
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. Klempt