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Arbeitsgericht Mönchengladbach·3 Ca 186/09·01.04.2009

Klage auf Jahresabschlussleistung: Freiwilligkeitsvorbehalt wegen Intransparenz unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die vertraglich zugesagte Jahresabschlussleistung für 2008. Streitgegenstand ist, ob ein in der betrieblichen Regelung enthaltener Freiwilligkeitsvorbehalt den Anspruch ausschließt. Das Arbeitsgericht gibt der Klage statt und erklärt den Vorbehalt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) für unwirksam. Der Kläger erhält den Betrag zuzüglich Zinsen.

Ausgang: Klage auf Jahresabschlussleistung 2008 stattgegeben; Freiwilligkeitsvorbehalt wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ausdrückliche Zusage wiederkehrender Sonderzahlungen begründet einen Entgeltanspruch, wenn Höhe, Bezugszeitpunkt und Voraussetzungen hinreichend bestimmt sind.

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Ein in einer betrieblichen Regelung enthaltener Freiwilligkeitsvorbehalt ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn er in Widerspruch zu anderen Regelungen der Zusage steht und die Bestimmung damit unklar macht.

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Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verbietet Klauseln, die Arbeitnehmer durch unklare oder widersprüchliche Regelungen in der Ausübung ihrer Rechte unangemessen benachteiligen.

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Ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, kann der Arbeitnehmer die zugesagte Sonderzahlung für das betreffende Jahr verlangen; bei Zahlungsverzug entsteht ein Zinsanspruch nach §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 3 ZPO

Leitsatz

Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einer von ihm formulierten Zusage ausdrücklich zu, jedes Jahr eine Sonderleistung in bestimmter Höhe zu zahlen, ist es widersprüchlich, wenn er die Zahlung in einer anderen Klausel an einen Freiwilligkeitsvorbehalt bindet.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.537,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert: 2.537,95 €.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit seiner der Beklagten am 22.01.2009 zugestellten Klage die Jahresabschlussleistung für das Jahr 2008 geltend.

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Der Kläger ist seit dem 01.10.2001 bei der Beklagten als Filialleiter zu einem zuletzt erzielten monatlichem Fixum von 2.289,80 € brutto sowie Zahlung eines durchschnittlichen monatlichen Bonus von 248,15 € tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 25.03.2003 zugrunde. In § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien heißt es:

4

"§ 5 Sondervergütung

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An Sonderzahlungen erhält der Mitarbeiter:

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a)auf Antrag vermögenswirksame Leistungen ab dem 7. Monat in Höhe von EUR 26,59 monatlich,

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b)ein zusätzliches Urlaubsgeld gemäß der betrieblichen Regelung über Sonderzahlungen,

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c)eine Jahresabschlussleistung gemäß der betrieblichen Regelung über Sonderzahlungen."

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In § 2. ist geregelt:

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"§ 2. freiw. Leistung

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Der Mitarbeiter nimmt an den von Q. gewährten freiwilligen Leistungen nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen teil. Auch wenn diese freiwilligen Leistungen mehrmals und regelmäßig erbracht werden, erwirbt der Mitarbeiter dadurch kein Rechtsanspruch für die Zukunft."

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Bei der Beklagten gilt eine betriebliche Regelung über Sonderzahlungen vom 28.2..2002. Wegen des Inhalts dieser Regelung wird auf Bl. 2. f. d.A. verwiesen. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Wirksamkeit des darin festgelegten Freiwilligkeitsvorbehalts bzgl. der Jahresabschlussleistung.

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Im Jahr 2008 hat die Beklagte keinem Arbeitnehmer eine Jahresabschlussleistung gezahlt. Sie hat von dem Freiwilligkeitsvorbehalt aus wirtschaftlichen Gründen Gebrauch gemacht. Der Geschäftsführer der Beklagten hat sich wegen der unterbliebenen Zahlung der Jahresabschlussleistung 2008 durch Aushang an alle Mitarbeiter gewandt (Bl. 47, 48 d.A.).

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.537,95 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann nach § 5 d. des Arbeitsvertrages der Parteien i.V.m. der Betrieblichen Regelung über Sonderzahlungen der Beklagten vom 28.2..2002 eine Jahresabschlussleistung für 2008 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.537,95 € brutto beanspruchen.

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Der Freiwilligkeitsvorbehalt der in § 5 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen betrieblichen Regelung über Sonderzahlung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil er gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.

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Der Wortlaut des die Jahresabschlussleistung betreffenden Freiwilligkeitsvorbehalts in der Regelung vom 28.2..2002 ist für sich genommen zwar eindeutig. Er schließt einen Rechtsanspruch auf eine Jahresabschlussleistung aus. Diese Regelung ist jedoch deshalb nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie zu den vorherigen Regelungen in der betrieblichen Regelung über Sonderzahlungen in Widerspruch steht.

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Der Freiwilligkeitsvorbehalt steht einmal im Widerspruch zu den unter der Überschrift "Geltungsbereich" enthaltenen Bestimmungen. Danach erhalten alle Arbeitnehmer Sonderzahlungen, die keine Jahresbezüge beziehen und deren Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Eine Formulierung, nach der Arbeitnehmer Sonderleistungen "erhalten", lässt auf die Begründung eines Entgeltanspruchs schließen. Aus dem Aufbau der Zusage ergibt sich, dass die den Geltungsbereich betreffende Regelung nicht nur für das zusätzliche Urlaubsgeld, sondern auch für die Jahresabschlussleistung gilt.

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Für die Begründung eines Rechtsanspruchs spricht auch, dass in der Zusage der Beklagten vom 28.2..2002 die von der jeweiligen Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Höhe Leistung ebenso genau bestimmt ist wie die Kürzungsmöglichkeit (unter Ziffer 3). Durch diese Regelungen ist die Höhe der Leistung präzise bestimmt. Festgelegt ist auch, unter welchen Voraussetzungen eine Zahlung erfolgt (ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres, kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses). Auch soweit geregelt ist, dass mit der Abrechnung für November eine Auszahlung erfolgt, lässt sich diese Abrede vom Wortlaut her nur dahingehend verstehen, dass die Arbeitnehmer in jedem Jahr, damit auch im Jahr 2008, eine Jahresabschlussleistung beanspruchen können. Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einer von ihm formulierten Zusage ausdrücklich zu, jedes Jahr eine Sonderleistung in bestimmter Höhe zu zahlen, ist es widersprüchlich, wenn er die Zahlung in einer anderen Klausel - wie hier unter Ziffer 5 - an einen Freiwilligkeitsvorbehalt bindet (BAG 30.07.2008, 10 AZR 606/07; BAG vom 10.12.2008, 10 AZR 1/08).

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Die widersprüchliche Klausel in der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen betrieblichen Regelung ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der Gefahr, dass der Kläger wegen der unklar abgefassten Regelungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Da der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, hat der Kläger für das Jahr 2008 einen Anspruch auf die im Vertrag zugesagte Abschlussleistung.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

42

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

44

gez. L.