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Arbeitsgericht Mönchengladbach·3 BV 95/05·05.01.2006

Gegenstandswertfestsetzung bei Mitbestimmungsstreit über Eingruppierungen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach setzte den Gegenstandswert für ein Verfahren und einen Vergleich auf 8.000 € (zweifacher Hilfswert) fest. Streitpunkt war nicht die Richtigkeit von 74 Eingruppierungen, sondern ob die Arbeitgeberin die Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG gewahrt und das Verfahren durchgeführt hat. Da zwischen Angestellten- und Arbeiterthemen zu unterscheiden war und zahlreiche Eingruppierungen betroffen waren, erschien der doppelte Hilfswert als angemessen.

Ausgang: Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 8.000 € (zweifacher Hilfswert) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Vielzahl von Eingruppierungen, bei denen sich der Streit auf die Beachtung des Mitbestimmungsrechts beschränkt, kann der Gegenstandswert mit dem zweifachen Hilfswert bemessen werden.

2

Ist nicht über die Richtigkeit einzelner Eingruppierungen gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Umfang des Verfahrens über die Mitbestimmung und nicht zwingend nach Einzelansprüchen.

3

Bei Differenzierung zwischen Verfahren für Angestellte und Arbeiter ist die Bewertung des Streitwerts zu berücksichtigen und kann zu einer Erhöhung gegenüber dem Regelsatz führen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auch dann zu erhöhen, wenn der Streit die Durchführung bzw. die Geltung des Verfahrens nach § 99 BetrVG insgesamt betrifft und somit einen gesteigerten wirtschaftlichen Bedeutungskreis aufweist.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 4 BetrVG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 99 BetrVG

Leitsatz

zweifacher Hilfswert, wenn bei einer Vielzahl von Eingruppierungen Streit über die Beachtung des Mitbestimmungsrechtes besteht.

Tenor

Der Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) für das Verfahren und den Vergleich wird auf 8.000,-- € festgesetzt.

Rubrum

1

Der Wert ist in Höhe des zweifachen Hilfswertes festzusetzen.

2

Die Beteiligten haben nicht über die Richtigkeit von 74 Eingruppierungen gestritten. Der Streit der Beteiligten hat sich vielmehr auf die Frage erstreckt, ob die Antragsgegnerin die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers überhaupt gewahrt hat, ob sie das Verfahren nach § 99 BetrVG überhaupt durchgeführt hat oder nicht. Da zwischen den die Angestellten und die Arbeiter betreffenden Verfahren zu unterscheiden war, ist die Bewertung in Höhe des zweifachen Regelsatzes angemessen.

3

Mönchengladbach, den 06. 01. 2006

4

Das Arbeitsgericht

5

Die Vorsitzende der 3. Kammer

6

gez. Klempt

7

Direktorin des Arbeitsgerichts