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Arbeitsgericht Mönchengladbach·1 Ca 3848/09·17.02.2010

Klage auf Bonuszahlung 2008 abgewiesen – freiwillige Leistung des Arbeitgebers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt eine Bonuszahlung für 2008 von seinem Arbeitgeber (Rechtsnachfolger nach Verschmelzung). Zentral ist, ob aus der Betriebsvereinbarung oder bisherigen Zahlungen ein einklagbarer Anspruch entsteht. Das Gericht verneint einen Anspruch: Bonuszahlungen sind freiwillig und vom Arbeitgeber zu entscheiden; es besteht kein Auskunftsanspruch. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung eines Bonus für 2008 abgewiesen; kein Anspruch aus der Betriebsvereinbarung und kein Auskunftsanspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei freiwilligen Bonuszahlungen entscheidet der Arbeitgeber allein über die Gewährung, den Umfang und den begünstigten Personenkreis; daraus entsteht grundsätzlich kein einklagbarer Anspruch der Arbeitnehmer.

2

Eine Betriebsvereinbarung, die die Bonuszahlung als freiwillige Leistung ausweist, begründet keinen Anspruch auf zukünftige Zahlungen, auch wenn vorher wiederholt Boni gezahlt wurden.

3

Die unterlassene Mitteilung über das Ausbleiben einer Bonuszahlung zu Jahresbeginn begründet ohne besondere Zusage oder Vertrauensgrundlage keinen Anspruch auf Nachzahlung.

4

Ein Anspruch auf Auskunft über geleistete Bonuszahlungen besteht nicht ohne einen selbstständigen rechtlichen Anspruch auf diese Zahlungen oder eine sonstige gesetzliche Grundlagen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 77 Abs. 4 BetrVG, § 242 BGB§ 91 ZPO

Leitsatz

Bei freiwilligen Leistungen entscheidet der Arbeitgeber allein darüber, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzt, welchen Zweck er mit dieser Leistung verfolgen und welchen Personenkreis es deshalb begünstigen will.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert:: 15.000,- €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Bonuszahlung, den der Kläger für das Jahr 2008 geltend macht. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S. (S.) GmbH, beschäftigt.

3

Aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 24.11.2008 wurde die Beklagte Rechtsnachfolgerin der S. (S.) GmbH, für die der Kläger vor der Verschmelzung tätig war. Der Kläger erhielt in dem Jahr 2003 eine Bonuszahlung in Höhe von 15.550,-- € brutto, für das Jahr 2004 18.628,74 € brutto, für das Jahr 2005 12.625,-- € brutto, für das Jahr 2006 13.500,-- € brutto und für das Jahr 2007 einen Betrag von 4.671,-- € brutto.

4

Am 04.02.2005 kam zwischen der Geschäftsleitung der S. GmbH und den in ihrem Betrieb in S. gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Vergütungssystems zustande (vgl. Bl. 8 ff d. A.). In dieser Betriebsvereinbarung heißt es unter anderem wörtlich:

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"Bonuszahlungen

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Die Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres

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darüber, ob den Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewährt werden

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können. Die Gewährung von Bonuszahlungen stellt eine frei-

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willige Leistung von S. dar, auf die auch nach wieder-

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holter vorgehaltsloser Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht.

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Falls die Geschäftsleitung entscheidet, den Arbeitnehmern Bonus-

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zahlungen zu gewähren, geltend dafür die nachfolgenden Rege-

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lungen unter Ziffer 1 bis 7."

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Unter dem 18.05.2009 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

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Sehr geehrter Herr H.,

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ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30. April 2009 wegen

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einer Bonuszahlung 2008.

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Der Vorstand der T. D. C. B., N., hat entschieden,

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dass für die S. (S.) GmbH

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für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2008 kein Bonusbudget

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zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass es hier in S.

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keine Bonuszahlungen für 2008 geben wird.

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Ich bedaure, keine positivere Information zu haben.

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Der Kläger trägt vor, es sei keine Mitteilung über die Nichtzahlung eines Bonus für das Jahr 2008 gemacht worden, weder zu Beginn noch im Laufe des Jahres 2008. Erst mit dem Schreiben vom 18. 05.2009 habe er erfahren, dass kein Bonusbudget zur Verfügung gestellt worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der Ankündigungsregelung sei die Beklagte verpflichtet gewesen insoweit zu Beginn des Jahre 2008 mitzuteilen, ob ein Bonusbudget bestehe. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, eine solche Entscheidung zu Beginn des Jahres mitzuteilen, damit der Kläger sich darauf einrichten könne.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Höhe des Anspruches ergebe sich aus dem Rückblick für die Jahre ab 2003. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass ihm zumindest ein Auskunftsanspruch zustehe.

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Der Kläger beantragt

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kalender-

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jahr 2008 einen Bonus in Höhe von 15.000,00 Euro brutto

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zu zahlen;

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu

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erteilen, in welcher Höhe an Arbeitnehmer des Betriebes für

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das Kalenderjahr 2008 Bonuszahlungen geleistet worden sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf eine Bonuszahlung nicht bestehe. Im Übrigen legt sie ein Protokoll der Vorstandssitzung vom 28.01.2009 vor, in dem der Vorstand beschlossen habe, als Rechtsnachfolger von S. für das Jahr 2008 keine freiwillige Bonuszahlung auszuschütten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bonuszahlungen für das Jahr 2008 zu. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 04.02.2005.

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Bei freiwilligen Leistungen entscheidet der Arbeitgeber allein darüber, in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzt, welchen Zweck er mit dieser Leistung verfolgen und welchen Personenkreis er deshalb begünstigen will. Mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers, ob er ein solche Zahlungen überhaupt vornehmen will, unterliegt daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und es ist auch ausdrücklich in dieser Betriebsvereinbarung darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und insoweit der Arbeitgeber allein entscheiden kann, ob eine Bonuszahlung gewährt wird oder nicht (vgl. hierzu auch die Entscheidung des BAG v. 08.12.1981 - 1 ABR 55/79 -).

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Die Beklagte hat Anfang des Jahres 2009, wie sich aus den Unterlagen ergibt, insoweit wird auf Bl. 52 und 53 d. A. Bezug genommen, eine Entscheidung getroffen, dass keine Bonuszahlung gewährt wird. Eine solche Leistung wurde somit im Jahre 2009 abgelehnt. Allein die Tatsache, dass eine solche Entscheidung nicht am Anfang des Jahres 2008 getroffen wurde, führt nicht zur Entstehung eines solches Anspruches. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass in den Jahren früher die genaue Höhe der Bonuszahlungen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt wurde, vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben, dass erst im Folgejahr auch durch den Rechtsvorgänger der Beklagten die Mitteilung über die Höhe des Bonus erfolgt ist. Im Februar 2005 wurde die Mitteilung für den Bonus 2004 gemacht und so ist dies in folgenden Jahren auch geschehen. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger haben immer darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Es bestand somit keine Verpflichtung schon zu einem früheren Zeitpunkt im Einzelnen Auskunft über die Bonuszahlungen zu erteilen. Dies ergibt sich auch nicht aus der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Es gibt somit keine Anhaltspunkte, dass zu Beginn des Jahres 2008 eine solche Bonuszahlung in Aussicht gestellt wurde. Somit wurde auch kein Vertrauen darauf begründet, der Kläger habe für das Jahr 2008 einen Anspruch auf eine Bonuszahlung.

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Die Kammer ist desweiteren der Auffassung, dass auch insoweit überhaupt kein Anspruch besteht, er auch keinen Anspruch hat auf Auskunftserteilung.

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Die Klage war daher abzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde die Klageforderung zugrunde gelegt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 3. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

60

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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gez. Mostardt