Klage auf Auszahlung gestundeter Pausenvergütung; Entgeltumwandlung nur mit Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Auszahlung von je 12 Minuten bezahlter Pause pro Schicht, die aufgrund eines Sanierungstarifvertrags gestundet und durch eine Betriebsvereinbarung in eine Entgeltumwandlung zur bAV überführt werden sollte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte zur Nachzahlung. Entscheidung: Eine Umwandlung in bAV setzt die Einwilligung des Arbeitnehmers oder eine klare tarifvertragliche Öffnungsklausel voraus; eine rein freiwillige Betriebsvereinbarung reicht nicht.
Ausgang: Klage des Arbeitnehmers auf Auszahlung gestundeter Pausenvergütung stattgegeben; Umwandlung in bAV ohne Einwilligung nicht zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsbestandteilen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung setzt die ausdrückliche Inanspruchnahme bzw. Einwilligung des Arbeitnehmers voraus.
Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann lediglich die Nutzung zusätzlicher Entgeltbestandteile für die Entgeltumwandlung eröffnen, sie kann Arbeitnehmer aber nicht gegen ihren Willen zwingen, tarifliche Ansprüche in eine bAV umzuwandeln.
Ein Sanierungstarifvertrag, der gestundete Zahlungen regelt und das weitere Verfahren der Betriebsvereinbarung überlässt, enthält nur dann eine Einschränkung tariflicher Ansprüche, wenn er eine eindeutige Öffnungsklausel enthält.
Mit dem Auslaufen eines Sanierungstarifvertrags entstehen die ursprünglich tariflich normierten Ansprüche wieder; zurückbehaltene tarifliche Vergütungsansprüche sind anspruchsbegründend zu erfüllen.
Leitsatz
Die gemäß eines Sanierungsvertrages gestundete Bezahlung von Pausenzeiten kann nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Eine - freiwillige - Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht einräumen, soweit der Sanierungstarifvertrag dazu keine eigenen Regeln oder eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.274,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 17.09.2012
zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-
pflichtet ist, dem Kläger je Schicht 12 Minuten
der gesetzlichen Pause zu bezahlen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 1.514,24 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 12 Minuten der gesetzlichen Pause gemäß Tarifvertrag zu bezahlen.
Der 57jährige Kläger ist seit dem 14.06.1982 bei der Beklagten als Drucker beschäftigt. Seine Vergütung richtet sich nach Lohngruppe VI des Lohnabkommens für die Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer und auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge der Druckindustrie anzuwenden. Der derzeitige Stundenlohn des Klägers beläuft sich auf 18,20 €.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie, in dem es in § 3 in einer Protokollnotiz vom 06.05.1987 wie folgt lautet:
"Arbeitnehmer, die in drei oder mehr als dreischichtiger Pro-
duktion arbeiten, erhalten ab dem 01.04.1988 als Bestand-
teil der Arbeitszeit je Schicht 12 Minuten der gesetzlichen
Pause bezahlt."
Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft verdi einen Sanierungstarifvertrag, in dem unter § 2 Ziffer 4 folgendes geregelt wurde:
"Die Arbeitnehmerinnen im Tiefdruck stunden U. in 2009 und
2010 je 6 AZV-Tage. Der Umgang mit diesen AZV-Tagen 2009/
2010 und das weitere Verfahren bezogen auf die Zukunft wird
Ende 2010 in einer betrieblichen Einigungsstelle "Arbeitszeit/
Pausenregelung" verbindlich geregelt."
Der Sanierungstarifvertrag endete am 30.06.2012. Mit einer Betriebsvereinbarung vom 15.03.2012 Betriebsvereinbarung 1/2012 MG: Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung vereinbarte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber unter Ziffer 2.2, dass die gestundete Pausenbezahlung für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet wird. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 26.11.2001. Mit Schreiben vom 06.12.2011 machte der Kläger die Auszahlung der gestundeten Pausenbezahlung geltend. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2011 (Blatt 11 der Akten) abgelehnt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass man ihn zur Entgeltumwandlung nicht zwingen kann und er begehrt die Auszahlung der Beträge, weil nach seiner Auffassung die Entgeltumwandlung für ihn sehr negative Folgen hat, weil er hohe Provisionen zu zahlen habe.
Der Kläger beantragt
1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.274,00 brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
17.09.2012 zu zahlen,
2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
je Schicht 12 Minuten der gesetzlichen Pause zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, aufgrund der Betriebsvereinbarung sei die Entgeltumwandlung auch für den Kläger zwingend. Eine solche Berechtigung zur Entgeltumwandlung ergebe sich insbesondere auch aus dem Sanierungstarifvertrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung des zurückbehaltenen Betrages.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Betrag in die Altersversorgung umzuwandeln.
§ 4 des Tarifvertrages zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung in der Druckindustrie lässt eine Entgeltumwandlung nach Auffassung der Kammer nur zu, wenn der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch geltend macht. Es werden insoweit nur die tariflichen Ansprüche erweitert durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung. Eine solche freiwillige Betriebsvereinbarung kann nach Auffassung der Kammer nur die Ansprüche erweitern, die zur Altersversorgung genutzt werden können. Dies ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung dieses Tarifvertrages, in dem geregelt ist, dass durch freiwillige Betriebsvereinbarungen andere Entgeltbestandteile für die Entgeltumwandlung freigegeben werden können. Durch diesen Tarifvertrag können jedoch nicht Arbeitnehmer gezwungen werden, bestimmte Leistungen in die Altersversorgung umzuschichten. Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig.
Insbesondere kann eine Betriebsvereinbarung den Umfang und die Regelungen eines Tarifvertrages nicht insoweit einschränken.
Auch durch den Sanierungstarifvertrag ergibt sich keine Öffnungsklausel, durch die eine solche Einschränkung der Ansprüche möglich ist. Aus dem Tarifvertrag ergibt sich nur, dass es die Möglichkeit gibt, über diese Ansprüche in der Weise Regelungen zu treffen, dass das weitere Verfahren für die Pausenregelungen verbindlich geregelt wird. Insoweit fehlt es an einer klaren tarifvertraglichen Regelung, dass der Tarifvertrag für die Förderung der betrieblichen Altersversorgung insoweit eingeschränkt werden soll. Dies ist aus dem Sanierungstarifvertrag in keiner Weise zu entnehmen. Diese Öffnungsklausel kann auch nicht dergestalt genutzt werden, dass damit alle Regelungen möglich werden, mit dieser Pausenbezahlung umzugehen. Zunächst einmal ist durch das Auslaufen des Sanierungstarifvertrages ein Anspruch des Klägers auf seine tarifliche Leistung gegeben, denn ein Sanierungstarifvertrag sagt nur, dass das weitere Verfahren in einer Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt werden kann. Es heißt nicht, dass der Anspruch neu geregelt werden kann, sondern nur das Verfahren bezüglich der Auszahlung.
Eine weitere Einschränkung der tariflichen Ansprüche ist aus dieser Regelung nicht zu entnehmen.
Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Bezahlung seiner Pausenzeiten.
Im Übrigen ist auch der Anspruch gemäß Ziffer 2 begründet und ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, damit in Zukunft diese Regelungen für die Parteien verbindlich sind und ein zukünftiger Rechtsstreit ausgeschlossen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde zum einen Ziffer 1 der Klageschrift zugrunde gelegt und zum anderen wurde die 36fache Bezahlung der 12minütigen Pause zur Berechnung herangezogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. Mostardt