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Arbeitsgericht Mönchengladbach·1 Ca 2526/19·20.01.2020

Tarifliche Nachtzuschläge: Keine Gleichheitswidrigkeit bei geringerer Nachtschichtzulage

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte für im Schichtdienst geleistete Nachtarbeit die Differenz auf einen 50%igen Nachtarbeitszuschlag. Streitpunkt war, ob die tarifliche geringere Nachtschichtzulage gegenüber „Nachtarbeit ohne Schicht“ gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Tarifparteien einen weiten Gestaltungsspielraum haben und keine erhebliche Schlechterstellung vorliegt. Unter Einbeziehung von Freischichtregelung und 40%-Zuschlag in der Kernnacht beträgt die Abweichung nur rund 11% (ggf. 14%).

Ausgang: Zahlungsklage auf Anpassung des Nachtschichtzuschlags auf 50% wegen fehlender erheblicher Gleichheitswidrigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tarifvertragsparteien verfügen aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) über einen weiten Gestaltungsspielraum; eine gerichtliche Korrektur kommt nur bei sachlich nicht vertretbarer Gruppenbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.

2

Eine ungleiche tarifliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen verletzt Art. 3 Abs. 1 GG erst, wenn sie zu einer erheblichen bzw. deutlichen Schlechterstellung einer Gruppe führt.

3

Bei der Prüfung einer behaupteten Schlechterstellung durch Nachtzuschläge sind tarifliche Kompensationsregelungen (z.B. Freischichten für geleistete Nachtschichten oder erhöhte Zuschläge in besonders belastenden Kernnachtzeiten) in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

4

Eine bezahlte Pause, die an produktionsbedingte Umstände (fehlende Ablösbarkeit/ständige Produktion) anknüpft, stellt keinen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit dar und ist hierfür nicht als Kompensation zu berücksichtigen.

5

Besteht unter Einbeziehung einschlägiger tariflicher Ausgleichsmechanismen nur eine Abweichung von rund 11% (auch bei ungünstiger Betrachtung etwa 14%) gegenüber der Referenzgruppe, überschreitet dies regelmäßig nicht die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ Art. 3 I GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 6 Abs. 5 ArbZG§ 3 Abs. 3 Ziff. 6 MTV§ 4 Nr. 2 HTV§ Art. 9 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 140/20 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Es stellt keine gleichsheitswidrige Schlechterstellung dar, wenn Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten, rund 11 % weniger Zulagen erhalten als Arbeitnehmer, die ohne Schichtarbeit in der Nacht arbeiten, wenn diese unterschiedliche Behandlung auf tarifvertraglichen Regelungen beruht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 1.287,89 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleisteter Arbeitsstunden.

3

Der Kläger arbeitete seit 1997 bei der Beklagten in Schichtarbeit, zuletzt zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von 17,85 €. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2004 (MTV), der Entgelttarifvertrag für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen tätigen Arbeitnehmer vom 14.05.2018 (ETV) sowie der Haustarifvertrag zur Konti-Schicht vom 08.12.2017 (HTV) Anwendung. Wegen des Inhaltes der Tarifverträge MTV und HTV wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

4

Nach der Regelung des MTV erhalten Schichtarbeiter eine 25%ige Nachtschichtzulage, in der Nacht (ohne Schicht) arbeitende Mitarbeiter eine Zulage von 50 %. Nach den Regelungen des HTV wird für die Schichtarbeit in Abweichung vom MTV im Zeitraum von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr ein Zuschlag von 40% zum individuellen Stundenentgelt gezahlt.

5

Die Beklagte zahlte entsprechend dieser Regelungen die Nachtschichtzulage, auch im streitgegenständlichen Zeitraum ab April 2019 bis September 2019. Der Kläger machte am 28.08.2019 bzw. 26.11.2019 die Differenzvergütungen bezogen auf den 50%igen Zuschlag für Nachtarbeit im betreffenden Zeitraum gegenüber der Beklagten geltend.

6

Der Kläger ist der Auffassung, dass die tarifvertraglichen Regelungen zu Zulagen von Nachtschichtarbeit im Vergleich zu Zulagen für Nachtarbeit eine gegen Art. 3 Abs.  1 GG verstoßene Ungleichbehandlung darstellten, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt seien. Nachtschichtarbeitnehmer würden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit verrichteten, gleichheitswidrig schlechter gestellt.

7

Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, welcher  auf Grund der Tarifautonomie bestehe, sei vorliegend überschritten. Zudem gehe es nicht um die originäre Tarifautonomie, sondern um die Ausfüllung der gesetzlichen Regelung nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Als Instrument des staatlichen Gesundheitsschutzes müsse daher auch eine tarifvertragliche Regelung hierzu der Rechtskontrolle unterworfen sein.

8

Es sei festzustellen, dass Nachtarbeit – unabhängig davon, ob sie in einem Schichtsystem stattfinde oder nicht – für die Menschen gleichermaßen belastend sei. Die im Tarifvertrag geregelten Schichtfreizeiten nach Ableistung von 25 Nachtschichten knüpften nicht ausschließlich an die Nachtschichtarbeit an. Vielmehr sei der Maßstab, dass die Schichtarbeit in einem Zwei- oder Dreischichtsystem durchgeführt werde. Insofern könnten die Schichtfreizeiten nicht als Kompensation und Entlastung für die Nachtarbeit herangezogen werden. Vielmehr stellten sie eine Entlastung für die regelmäßige Schichtarbeit und den damit verbundenen stetigen Wechsel der Arbeitszeiten dar.

9

Letztlich könne die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers nur durch eine Anpassung „nach oben“ auf einen Zuschlag von 50% beseitigt werden.

10

Der Kläger beantragt

12

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.559,82 € brutto abzüglich bereits gezahlter 779,47 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2019 zu zahlen,

14

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.014,51 € brutto abzüglich bereits geleisteter 506,97 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2019 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die tarifvertragliche Regelung zu den Nachtzuschlägen nicht gleichheitswidrig, sondern von der den Tarifvertragsparteien eingeräumten Einschätzungsprärogative gedeckt sei. Aufgrund der Freischichtenregelung belaufe sich der Zuschlag für Nachtschichtarbeit faktisch auf 29 %. Des Weiteren sei ein zusätzlicher Entlastungsausgleich auch durch die bezahlte Essenspause gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 6 MTV zu berücksichtigen.

18

Nach § 4 Nr. 2 HTV werde die Kernnachtarbeitszeit, die besonders belastend sei, sogar mit einem Zuschlag von 40 % vergütet.

19

In der Branche gebe es praktisch keine Nachtarbeit, sondern ausschließlich Nachtschichtarbeit. Insofern sei es auch Ziel der Tarifvertragsparteien gewesen, die reine Nachtarbeit im Verhältnis zur Nachtschichtarbeit zu verteuern und unattraktiv zu machen.

20

Selbst wenn man eine unbewusste Tariflücke annehmen würde, gebe es weder aus dem Zweck der Regelung, noch aus der Anzahl der jeweils betroffenen Arbeitsverhältnisse einen Anhaltspunkt dafür,  dass die Tarifvertragsparteien diese Lücke durch eine Anwendung der deutlich höheren und nur für eine kleine Minderheit zutreffenden Zuschlagsregelung für Nachtarbeitsstunden geschlossen hätte.

21

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist unbegründet.

24

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für geleistete Nachtarbeit im Schichtdienst in Höhe von 50 % seines Stundenentgeltes zu. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

25

Die Kammer kann eine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Nachtschichtarbeiternehmern gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, nicht feststellen.

26

I.

27

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG v. 21.03.2018, 10 AZR 34/17; BAG vom 11.12.2013, 10 AZR 736/12) gilt Folgendes:

28

„Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechtestes Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht.

29

Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet das Arbeitsgericht jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.“

30

Dabei führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht jede Schlechterstellung innerhalb einer Gruppe von Normadressaten ohne sachlichen Grund automatisch zu einer Gleichbehandlung. Dies wäre mit dem Wesen von Art. 9 Abs. 3 GG und der unbestrittenen Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Insofern muss die Schlechterstellung erheblich sein und eine deutliche Schlechterstellung bewirken (BAG vom 21.03.2018, 10 AZR 34/17 Rz 45: „erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung“, Rz 48: deutliche Schlechterstellung“)

31

II.

32

Nach diesen Grundsätzen überschreitet die von den beiden Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung deren Einschätzungsprärogative nicht.

33

1.

34

Es kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass jegliche Nachtarbeit für den Menschen schädlich ist, negative Auswirkungen auf die Gesundheit hat und eine Teilhabe am sozialen Leben erschwert.

35

2.

36

Eine deutliche Schlechterstellung ist aber dennoch nicht festzustellen.

37

Denn die Schichtarbeiter der Beklagten erhalten nicht nur für 25 geleistete Nachtschichten im Drei-Schicht-Betrieb eine Freischicht, was nach 25 geleisteten Nachtschichten eine Anhebung von 4 % des Zuschlages bedeuten würde. Zusätzlich erhalten alle Arbeitnehmer der Beklagten, vermittelt durch den HTV, in der Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr nicht einen Zuschlag von 25% nach den Regeln des MTV, sondern einen Zuschlag  von 40% zum jeweiligen Stundenentgelt.

38

Demnach beträgt die tatsächliche Abweichung bezogen auf 25 Nachtschichten im Vergleich zu 25 Tagen Nachtarbeit ohne Schicht nur rund 11 %.

39

a.

40

aa.

41

Die Regelung in § 4 Nr. 2 MTV wird ausdrücklich für geleistete Nachtschichten gewährt und ist als Kompensation für besondere Belastungen der Nachtarbeit zu berücksichtigen.

42

Denn nach dieser Regelung erhalten Mitarbeiter im Drei-Schicht-System nicht für irgendwelche Schichten eine Freischicht, sondern nur für 25 geleistete Nachtschichten. Damit wird die Freischicht erkennbar für die Belastung der abgeleisteten Nachtschichten gewährt. Sie ist als Belastungsausgleich in die Erwägungen mit einzubeziehen.

43

bb.

44

Die Regelung zur bezahlten Essenspause gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 6 MTV kann hingegen nicht als Kompensation für besondere Belastungen der Nachtschichtarbeit herangezogen werden.

45

Die bezahlte Essenspause wird ausweislich des Wortlautes des Tarifvertrages für die Tatsache gewährt, dass die Maschinen wegen der ständigen Produktion nicht angehalten werden und die Arbeitnehmer daher ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können. Dies hat keinen Bezug zur Tätigkeit in der Nacht, sondern ist durch die Produktion selbst bedingt und ergibt sich als Belastung in jeder Schicht.

46

b.

47

Ein - ohne Schicht - arbeitender Mitarbeiter in der Nacht erhält, beginnend ab 21.00 Uhr für 8 Stunden eine Vergütung für (umgerechnet)  300 Stunden bei 25 Diensten  (25 x Nachtarbeit x 8 Stunden x 50 %). Dies ergibt sich aus § 5 Nr.1 c) MTV i.V.m. § 5 Nr. 2 b) MTV.

48

Demgegenüber erhält ein Nachtschichtarbeiter entsprechend § 5 Nr. 2 c) MTV i.V.m. § 7 Nr.4 HTV in der Zeit von 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr – ohne weitere Zuschläge – eine Vergütung für 1 Stunde, im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr von 2,5 Stunden (2 Stunden x 25 %), in der Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr 5,6 Stunden (4 Stunden x 40 %) und in der verbleibenden Stunde von 04.00 Uhr bis 05.00 Uhr eine Stundengutschrift von 1,25 Stunden (1 Stunde x 25 %). Pro Schicht ergibt die Summe der genannten Zeiten 10,35 Stunden und insgesamt damit bei 25 Nachtschichten 266,75 Stunden (25 x 10,35 Stunden zuzüglich eine Freischicht, Minimum 8 Stunden). Bei dieser Berechnung wurde nicht berücksichtigt, dass die Freischicht nach der Äußerung des Klägers im Kammertermin auch in die Nacht gelegt werden kann, so dass sich ein noch höherer Stundenanteil ergäbe.

49

Die Abweichung zwischen Nachtschicht (266,75 Stunden) zur Nachtarbeit (300 Stunden) entspricht rund 11 %.

50

c.

51

Diese Abweichung ist im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls nicht derart erheblich, dass die Kammer hätte feststellen können, dass eine erhebliche Schlechterstellung der Nachtschichtarbeitnehmer im Verhältnis zu den sonstigen Nachtarbeitnehmern vorliegen würde.

52

Der Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist nicht überschritten.

53

Dass beide Gruppen – Nachtschichtarbeiter und ohne Schicht in der Nacht arbeitende Mitarbeiter – unterschiedslos gleichbehandelt werden müssten, ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BAG. Wie bereits ausgeführt, billigt auch das BAG den Tarifvertragsparteien einen Gestaltungsspielraum zu, der erst überschritten wird, wenn sie „eine erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung geschaffen haben als für eine vergleichbare Gruppe“. Diese Erheblichkeit fehlt vorliegend.

54

Durch die verschiedenen Regelungen zu Freischicht (MTV) und Anhebung des Zuschlags in der Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr (HTV) haben die Tarifvertragsparteien gezeigt, dass sie ein ausdifferenziertes System hinsichtlich der Nachtschichtzulagen etablieren wollten.

55

Darin einzugreifen hieße, das ausdifferenzierte System der Tarifvertragsparteien aus dem Gleichgewicht zu bringen. Das wäre jedenfalls mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar, solange nicht eine erhebliche Abweichung in den Regelungen vergleichbarer Gruppen eine andere Beurteilung gebieten würde.

56

3.

57

Nicht geklärt ist, ob auch Mitarbeiter, die in einem Vierschichtsystem arbeiten, Freischichten für Nachtarbeit erhalten. Immerhin ist nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 2 MTV eine Freischicht nur für eine Zwei- bzw. Drei-Schicht geregelt. Eine entsprechende Regelung für das nach dem HTV erlaubte Vierschichtsystem ist im HTV nicht erfolgt.

58

Doch selbst im Fall, wenn die Freischicht im Vierschichtbetrieb nicht gewährt werden sollte, ergäbe sich  nur eine prozentuale Schlechterstellung der Nachtschichtarbeiter von rund 14 % (258,75 Stunden zu 300 Stunden Nachtarbeit). Auch dieser Wert ist nicht derart erheblich, dass das Gericht hätte feststellen können, dass der Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien überschritten worden wäre.

59

4.

60

Es kann dahinstehen, ob die Regelungen alleine des MTV (ohne die Modifikationen des HTV) zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Gruppe der Nachtschichtarbeiter zu der Gruppe der Nachtarbeiter ohne Schicht führen würden.

61

Denn eine solche Ungleichbehandlung kann der Kläger nicht rügen. Für ihn gilt nämlich zusätzlich der HTV, nach dessen Regelungen ein deutlich höherer Nachtschichtzuschlag gezahlt wird. Damit kann der Kläger eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen nur bezogen auf den MTV zusammen mit dem HTV reklamieren.

62

Dass eine solche hier nicht zur Unwirksamkeit der Zuschlagsregelung für Nachtschichtarbeitnehmer führt, wurde bereits festgestellt.

63

III.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 46 ArbGG.

65

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 61 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff ZPO.

66

Die Berufung war gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3 ArbGG. Die Sache ist von grundlegender Bedeutung und betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die – wie der Kläger – bei der Beklagten ebenfalls in Nachtschichtarbeit tätig sind.

Rechtsmittelbelehrung

67

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

68

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

69

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

70

Ludwig-Erhard-Allee 21

71

40227 Düsseldorf

72

Fax: 0211 7770-2199

73

eingegangen sein.

74

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

75

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

76

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

78

1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

81

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

82

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.