Klage auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses: Kein Anspruch auf Abschlussformel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Umformulierung eines Satzes und die Ergänzung seines Arbeitszeugnisses um eine Abschlussformel. Zentrales Problem ist, ob ein Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel oder die beanstandete Formulierung besteht. Das Gericht hält fest, dass ein Arbeitnehmer keine Anspruch auf eine Abschlussformel hat und die gewählte Formulierung keinen Tadel enthält. Die Klage wird daher als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Berichtigung und Ergänzung des Arbeitszeugnisses als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass das Arbeitszeugnis eine bestimmte Abschlussformel enthält.
Ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses ist erfüllt, wenn das Zeugnis die vereinbarte und gebräuchliche, nicht abwertende Beurteilung enthält; eine Erfüllung durch Vereinbarung bewirkt nach § 362 BGB das Erlöschen weitergehender Ansprüche.
Bei der Auslegung von Zeugnisformulierungen sind gebräuchliche Floskeln nicht ohne weiteres als geheime Tadelzeichen zu werten; für eine Abwertung bedarf es erkennbar abwertender oder als Geheimcode erkennbarer Formulierungen.
Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach § 91 ZPO i.V.m. § 46 ArbGG sowie § 61 ArbGG; der Streitwert kann z.B. einem Bruttomonatsgehalt entsprechen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 800/20 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Kein Anspruch auf eine Abschlussformel im Arbeitszeugnis
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Parteien streiten über die Korrektur eines vom Arbeitgeber erteilten Arbeitszeugnisses.
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 31.03.2020 ein Arbeitszeugnis (Anlage zur Klagschrift). Der Kläger begehrt die Umformulierung eines Satzes sowie die Ergänzung mit einer Abschlussformel.
Er ist der Auffassung, dass die gewählte Formulierung („Zusammenfassend bestätigen wir...“) den Eindruck eines Tadels erwecke.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dass ihm mit Datum vom 31.03.2020 erteilte Zeugnis wie folgt zu berichtigen und neu zu erteilen:
Der vorletzte Absatz des Zeugnisses vom 31.03.2020 muss wie folgt lauten:
„Herr K. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“.
Zu ergänzen ist vor dem letzten Absatz des Zeugnisses vor Ort und Datum wie folgt:
„Mit dem Weggang von Herrn K. verlieren wir einen stets guten Leistungsträger, was wir sehr bedauern.“
„Wir wünschen Herrn K. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.“
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, das Zeugnis des Klägers vom 31. März um einen Schlusssatz mit folgendem Text zu ergänzen:
„Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“
und das geänderte Zeugnis neu zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem begehrten Inhalt.
Die Beklagte hat den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO, so wie er durch den gerichtlichen Vergleich vom Arbeitsgericht N. vom 07.05.2020 zu 3 Ca 380/20 seinen Ausdruck gefunden hat, erfüllt, § 362 BGB.
Sie hat dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis erteilt.
1.
Bezüglich der Abschlussformel ergibt sich dies bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. vom 11. Dezember 2012, 9 AZR 227/11). Danach kann ein Arbeitnehmer eine Abschlussformel im Arbeitszeugnis nicht verlangen.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der vorletzte Satz des Zeugnisses umformuliert wird.
Die Kammer ist nicht der Auffassung des Klägers, dass in der Formulierung „Zusammenfassend bestätigen wir Herrn K. …“ der Eindruck eines Tadels erweckt wird. In dieser Formulierung ist kein Geheimzeichen zu erkennen, welches zu einer Abwertung der Formulierung führt. Vielmehr ist eine solche Klausel durchaus gebräuchlich. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht einschlägig, insbesondere ist die von ihm beanstandete Klausel nicht Gegenstand der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gewesen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 ArbGG.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 61 ArbGG.
Der Streitwert beträgt ein Bruttomonatsgehalt. Da der Kläger nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien zuletzt 3.600,00 Euro brutto pro Monat verdiente, war dieser Betrag als Gegenstandswert festzusetzen.
Gründe für die besondere Zulassung der Berufung iSv. § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG lagen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.