AGG-Entschädigung und DSGVO-Auskunft: Rechtsmissbrauch bei „AGG-Hopping“-Bewerbungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen angeblich altersdiskriminierender Stellenanzeigen („junges dynamisches Team“) sowie eine DSGVO-Entschädigung. Das Arbeitsgericht wies die AGG-Klage als unbegründet ab, weil der Kläger sich nach Gesamtwürdigung nicht ernsthaft um die Stellen bewarb, sondern nur den Bewerberstatus zur Anspruchsgeltendmachung erlangen wollte (§ 242 BGB). Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO blieb ebenfalls ohne Erfolg, da das Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde. Die DSGVO-Schadensersatz-Klageerweiterung wurde zudem als nicht sachdienlich (§ 263 ZPO) und im Übrigen als unschlüssig bewertet.
Ausgang: Klage auf AGG-Entschädigung abgewiesen; DSGVO-Klageerweiterung als nicht sachdienlich unzulässig und im Übrigen ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn sich eine Person nicht zur Erlangung der Stelle, sondern nur zur Erlangung des formalen Bewerberstatus bewirbt, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Für den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.
Rechtsmissbrauch erfordert eine Gesamtwürdigung objektiver Umstände, aus denen folgt, dass trotz formaler Einhaltung der Voraussetzungen der Regelungszweck verfehlt wird, sowie Anhaltspunkte dafür, dass der wesentliche Zweck in der Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils liegt.
Ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO kann nach § 242 BGB unzulässig sein, wenn es im konkreten Zusammenhang ausschließlich der Unterstützung eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens dient.
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist unschlüssig, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise unter Verstoß gegen die DSGVO verarbeitet worden sein sollen.
Leitsatz
rechtsmissbräuchliches Verlangen einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
rechtsmissbräuchliches Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 16.500,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen dreier seiner Meinung nach diskriminierender Stellenausschreibungen, auf die sich der Kläger jeweils beworben hat, sowie einen Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die DSG VO.
Die Beklagte suchte im November 2020 eine/n Junior Manager/in E-Commerce (m/w/d) in Vollzeit. Der Kläger bewarb sich mit Bewerbung vom 27. November 2020 auf diese Stelle. Ferner suchte die Beklagte eine/n Mitarbeiter/in Lager und Versand (m/w/d), auf die sich der Kläger unter dem 08.01.2021 ebenfalls bewarb. Letztlich suchte die Beklagte auch eine/n Online Marketing Manager/in SEO/SEA (m/w/d). Auch auf diese Stelle bewarb sich der Kläger unter dem 30.03.2021.
In allen drei Stellenanzeigen beschrieb sich die Beklagte als „junges dynamisches Team aus R.“.
Mit E-Mail vom 31.03.2021 sagte die Beklagte dem Kläger ab. Wegen des Inhaltes der Stellenanzeigen und der Bewerbungen des Klägers wird auf die Prozessakte verwiesen.
Mit E-Mail vom 31.05.2021 machte der Kläger wegen seiner Meinung nach altersdiskriminierender Stellenausschreibungen einen Schadenersatz iHv. 13.500,00 € geltend. Diesen Anspruch verfolgt er mit seiner am 31.08.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
Der Kläger hält die Stellenausschreibungen für altersdiskriminierend und verteidigt sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen. Die Klageerweiterung vom 15.11.2021 (Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die DSG VO) begründet der Kläger damit, dass die Beklagte ein Privatarchiv mit Daten des Klägers verwendet und verarbeitet habe, welches ohne Zustimmung des Klägers und damit unter Verstoß gegen die DSG VO geschehen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Regelentschädigung nach dem BAG Urteil vom 28. Mai 20, also 1,5 Bruttomonatsgehälter einzeln für drei Stellenbesetzungsverfahren, wegen einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, welche grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gelegt wird, an den Kläger zu bezahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit und 13.500,00 € nicht unterschreiten sollte.
Mit seiner am 15.11.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung beantragt der Kläger zusätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Entschädigung nach Art. 82 I EU- DSG VO zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird aber 1.000,00 € dem Grunde nach pro Bewerbung nicht unterschreiten sollte, insgesamt hierfür also mindestens 3.000,00 € betragen sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handle und es ihm ausschließlich um eine Entschädigung nach dem AGG gehe. Bei der Beklagten handele es sich um ein junges Unternehmen. Die Selbstdarstellung des Unternehmens in den Stellenanzeigen sei nicht altersdiskriminierend.
Nach den Recherchen der Beklagten habe der Kläger bereits eine Vielzahl von AGG-Verfahren geführt. Diese den Kläger belastenden Informationen habe die Beklagte nicht aus dem Privatarchiv, in welchem der Kläger nicht mit Namen genannt wird, ermitteln können, sondern aufgrund eigener Recherchen.
Den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch nach DSG VO hat der Kläger im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte eine Auskunft erteilt hatte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zum Teil unzulässig.
Dies betrifft die Klageerweiterung vom 15.11.2021.
Sie ist nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO.
Der bisherige Prozessstoff –die Frage, ob der Inhalt der drei Stellenausschreibungen altersdiskriminierend ist und der Kläger deswegen eine Entschädigung verlangen kann- konnte nicht verwendet werden. Vielmehr handelt es sich um einen gänzlich neuen, weiteren Klageantrag, der erst eine Woche vor dem stattfindenden Kammertermin erhoben wurde. Dies ist nicht sachdienlich.
II.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
Er kann ferner den von ihn für erledigt erklärten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSG VO nicht mit Erfolg geltend machen.
Vielmehr handelt der Kläger durchweg rechtsmissbräuchlich.
1.
Rechtsmissbrauch ist dann anzunehmen, sofern sich eine Person nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung/- oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG vom 11.08.2016 – 7 AZR 406/16; BAG vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14; BAG vom 26.01.2017 – 8 AZR 848/13).
Dabei führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB vor.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (BAG vom 18.06.2015 – 8 AZR 848/13; BAG vom 23.08.2012 – 8 AZR 285/11; BAG vom 13.10.2011 – 8 AZR 608/10).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann sich eine Person, die sich nur rechtsmissbräuchlich bewirbt, nicht auf den durch die Richtlinien 2000/78 und 2006/54 gewährten Schutz berufen. Eine andere Auslegung wäre unvereinbar mit dem von diesen Richtlinien verfolgten Ziel zu gewährleisten, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ bzw. „in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ gleich behandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz gegen bestimmte Diskriminierungen, u. a. beim „Zugang zur Beschäftigung“, geboten wird.
Eine solche Person kann zudem unter derartigen Umständen weder als Opfer im Sinne von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 und Art. 25 der Richtlinie 2006/54 noch als eine Person, der ein Schaden entstanden ist, im Sinne von Art. 18 der Richtlinie 2006/54 angesehen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union berufen (vgl. EuGH Urteil vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals (vgl. EuGH Urteil vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 31).
Was zum einen das objektive Tatbestandsmerkmal betrifft, muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der von der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde (vgl. insbesondere EuGH Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52, und vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 32).
Zum anderen erfordert eine solche Feststellung ein subjektives Tatbestandsmerkmal: Es muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist. Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. EuGH Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 75, vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 30, und vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 33).
2.
Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handelt.
Die Voraussetzungen, um einen Rechtsmissbrauch feststellen zu können, sind hier gegeben.
Auch nach Auffassung der Kammer ist eindeutig zu erkennen, dass sich der Kläger nicht dreimal beworben hatte, um eine der Stellen zu erhalten, sondern um die formale Position eines Bewerbers einnehmen zu können, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Das Ziel der Regelungen des AGG, vor Diskriminierungen zu schützen, konnte daher nicht erreicht werden. Eine andere Erklärung für sein Handeln ist nicht erkennbar.
Nach Auffassung der Kammer folgt dies daraus, dass der Kläger sich auf drei Stellen mit sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen beworben hat. Der Kläger hat nicht plausibel erklären können, warum er sich sowohl auf eine Stelle als Lagermitarbeiter beworben hat, als auch auf Stellen als Junior Manager/in E-Commerce (m/w/d) und als Online Marketing Manager/in SEO/SEA (m/w/d). Für die letzte Stelle war der Kläger offensichtlich unqualifiziert.
Nach Auffassung der Kammer zeigte der Kläger durch diese wahllosen Bewerbungen auf Stellen mit grundsätzlich verschiedenen Qualifikations- und Anforderungsprofilen, dass es ihm in Wahrheit nicht um die Arbeitsstellen ging. Vielmehr wollte er einen vermeintlichen Fehler der Beklagten bei den Stellenausschreibungen zum Zwecke der Erzielung einer Entschädigung für sich nutzen. Und da die Beklagte den vermeintlichen Fehler gleich dreimal machte, bot es sich aus der Sicht des Klägers geradezu an, gleich dreimal zu versuchen, eine Entschädigung einzustreichen. Auf irgendwelche Stellenprofile und ob er überhaupt geeignet war, kam es dem Kläger offensichtlich nicht weiter an.
In diesem Sinne war es dem Kläger egal, auf welche Stellen er sich bewarb.
Auch seine „Anstrengungen“, seine Eignung und sein Interesse für die Stellen - die zT. erheblichen Spezialkenntnissen (die der Kläger nicht hatte) verlangten, zT. gänzlich ohne Vorkenntnisse auskamen - darzustellen, liefen erfolglos ins Leere. So stelle der Kläger in der Bewerbung für die Stelle als Online Marketing Manager/in SEO/SEA (m/w/d) heraus, dass er über viel Erfahrung in der telefonischen Akquise verfüge und einschlägig über viele Jahre im Vertriebsinnendienstbereich tätig gewesen sei. Dass sein Anpreisen dieser Qualitäten nicht zum Stellenprofil passt, liegt auf der Hand.
Selbst für eine –eher körperlich fordernde- Lagerarbeit, das Gegenteil einer hochqualifizierten Tätigkeit, gibt der Kläger vor, sich zu interessieren. Nach Auffassung der Kammer ist dies –auch unter Berücksichtigung der Tätigkeiten, die der Kläger in seinem Lebenslauf angibt, bereits ausgeübt zu haben- nicht nachzuvollziehen. Eine körperliche Arbeit hat der Kläger nach eignen Angaben noch nie verrichtet. Sein Interesse, nunmehr sein Glück als Lagerarbeiter versuchen zu wollen („neue berufliche Herausforderung“ wie der Kläger es bezeichnet), ist gänzlich unglaubwürdig. In dieses Bild passen ebenfalls die Ermittlungen der Beklagten, dass der Kläger bereits häufiger entsprechende Entschädigungsklagen erhoben hat.
3.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSG VO steht dem Kläger nicht zu.
Ob die von der Beklagten erteilte Auskunft nach den Regeln des Art. 15 DSG VO erfolgt ist oder nicht, konnte dahinstehen. Denn das rechtsmissbräuchliche Handeln des Klägers schlug auch auf diesen Anspruch durch.
Sein Auskunftsbegehren verstößt gegen § 242 BGB.
War das Vorgehen des Klägers bezüglich der Erzielung einer Entschädigung rechtsmissbräuchlich, muss das Gleiche auch für den Auskunftsanspruch nach DSG VO gelten, da insofern die gleiche Motivation des Klägers festzustellen ist. Er gab seine (Bewerbungs-) Daten der Beklagte preis, um gezielt einen Entschädigungsanspruch nach AGG geltend machen zu können. War dieses Ziel des Klägers rechtsmissbräuchlich, kann er sich nicht auf den Schutz seiner Daten berufen und eine Auskunft über seine Daten, die er für sein rechtsmissbräuchliches Ziel herausgegeben hat, verlangen.
4.
Wäre die Klageerweiterung vom 15.11.2021 zulässig, wäre diese ebenfalls unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch nach Art. 82 I EU – DSGVO nicht zu.
Der Klageanspruch ist unschlüssig.
Der Kläger behauptet bereits nicht, welche Daten von ihm unter Verstoß gegen die DSG VO durch die Beklagte verarbeitet worden sein sollen.
Der Kläger wird in dem von ihm angegriffenen Privatarchiv namentlich nicht genannt. Welche Daten überhaupt von ihm stammen, die er geschützt wissen will, blieb unklar.
Der Kläger trägt dazu einerseits vor, dass „es auch keine Anhaltspunkte im Tatsachenvortrag der Beklagten (gebe), wie oft sich der angeblich abgelehnte Kläger insgesamt auf diskriminierende Anzeigen beworben haben könnte und wie oft die Arbeitgeber tatsächliche eine Entschädigung bezahlten.“
Andererseits rügt der Kläger, dass „die Beklagte sich hier zur Untermauerung eines zwar unerheblichen, in der Sache selbst allerdings diffamierenden Sachvortrags eines anwaltlichen Privatarchivars (bediene), der (…) systematisch personenbezogene Daten des Klägers aus vertraulichen Gerichtsurteilen speichert und auf sittenwidrige, und gegen auch die DSGVO verstoßende Weise mit diffamierenden behaupteten Tatsachen – und Werturteilen über den Kläger veröffentlich(t) (…).“
Will der Kläger demnach behaupten, er habe sich „nicht oft“ auf ggf. diskriminierende Stellenanzeigen beworben, dann passt der Bezug nicht zum angegriffenen Privatarchiv, welches von einem Bewerber handelt, der sich sehr häufig, also als „Masche“ auf ebensolche Anzeigen beworben hat, ohne auch an den jeweiligen Arbeitsstellen interessiert zu sein. Welche Daten des Klägers also im Privatarchiv gespeichert sind und welche nicht, blieb nach den Angaben des Klägers unklar.
Die weiteren eigenen Ermittlungen der Beklagten erfolgten in berechtigtem Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f). Dass das Interesse der Beklagten an weiteren Nachforschungen über ein gezieltes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nach der Regelung der DSG VO als berechtigt angesehen werden muss, zeigt sich bereits am vorliegenden Verfahren.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits musste insgesamt der Kläger tragen, § 91 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 61 ArbGG iVm. § 3 ff ZPO.
Gründe für die besondere Zulassung der Berufung im Sinne der §§ 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG lagen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. M.
Verkündet am 23.11.2021
L.
Regierungsbeschäftigte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle