Aufstockungsanspruch nach § 9 TzBfG: Vollzeit und Schadensersatz zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, teilzeitbeschäftigt, verlangte Verlängerung ihrer Arbeitszeit; die Beklagte besetzte einen freien Arbeitsplatz anderweitig. Das ArbG hielt die Anzeige der Klägerin gegenüber einem Abteilungsleiter für ausreichend und den besetzten Arbeitsplatz für geeignet. Die Klage auf Aufstockung und Schadensersatz wurde überwiegend stattgegeben; weitere Teile der Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben: Aufstockung auf Vollzeit und Schadensersatz zugesprochen, sonstige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 9 TzBfG hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Besetzung von Arbeitsplätzen, wenn er dem Arbeitgeber den Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat; die Anzeige bedarf keiner bestimmten Form und kann auch gegenüber vertretungsberechtigten Personen erfolgen.
Das Berücksichtigungsgebot des § 9 TzBfG erstreckt sich auf alle vom Arbeitgeber zu besetzenden Arbeitsplätze; eine Beschränkung auf bestimmte Betriebsbereiche ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen.
Die Anspruchsberechtigung auf Angebot eines konkreten Arbeitsplatzes setzt voraus, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach Ausbildung und Qualifikation für diesen Arbeitsplatz geeignet ist.
Bei schuldhaftem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Berücksichtigungsgebot steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu, der die Differenz zwischen der bisherigen Teilzeitvergütung und der Vergütung der Vollzeitstelle umfasst; der Anspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle anderweitig besetzt worden ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 1 (3) Ca 1878/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 (3) Sa 13/06 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG bei entsprechend freiem Arbeitsplatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin von
10 Stunden/Woche auf 40 Stunden/Woche zu erhöhen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.000,-- € brutto
abzüglich 3.200,-- € netto nebst 5 % Zinsen aus dem jeweiligen
Basiszinssatz aus € 1.600,-- seit dem 01.03.2005,
aus € 1.600,-- seit dem 01.04.2005, aus € 1.600,-- seit dem
01.06.2005, aus € 1.600,-- seit dem 01.06.2005, aus € 1.600,--
seit dem 01.07.2005, aus € 1.600,-- seit dem 01.08.2005, aus
€ 1.600,-- seit dem 01.09.2005 und aus € 1.600,-- seit dem
01.10.2005 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 9/10
und die Klägerin zu 1/10.
5. Streitwert: 17.600,-- €.
Tatbestand
Die 38jährige Klägerin, verheiratet, aber getrennt lebend und allein erziehende Mutter von zwei Kindern für dessen Unterhalt die Klägerin zu sorgen hat, ist seit dem 01.05.2001 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin im Kundendienst beschäftigt. Die Klägerin hat zuvor bei der Beklagten eine dreijährige Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt des ersten Kindes arbeitete die Klägerin während ihres dreijährigen Erziehungsurlaubs auf geringfügiger Basis und kehrte im Oktober 1997 wieder in Vollzeit zurück. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt erneut schwanger. Das zweite Kind wurde im April 1998 geboren. Die Klägerin beantragte nochmals Erziehungsurlaub und arbeitete während dessen wieder auf geringfügiger Basis. Im Jahre 2000 kam es zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Für den Zeitraum ab 01.05.2001 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag für geringfügig Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 8 Wochenstunden. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 12 und 13 d. A. verwiesen.
Die Parteien streiten nun über die Frage, ob die Klägerin die Verlängerung ihrer Arbeitszeit beantragt hat und ob ihr dies trotz eines freien Arbeitsplatzes verwehrt worden sei.
Die Klägerin behauptet, im Oktober/November 2004 habe sie ihren Vorgesetzten Herrn Q. um die Verlängerung ihrer Arbeitszeit unter Darlegung ihrer Beweggründe gebeten.
Die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass sie sich von ihrem Ehemann trennen wolle und sie deshalb auf den Mehrverdienst angewiesen sei.
Die Beklagte schloss mit der Arbeitnehmerin E. O. einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttogehalt von 1.600,-- €. Die Arbeitnehmerin O. hatte vorher einen Ausbildungsvertrag zur Ausbildung als kaufmännische Angestellte. Im Januar 2005 bestand sie die Wiederholungsprüfung nicht.
Frau O. wurde nach Angaben der Beklagten zunächst in der Telefonzentrale eingearbeitet. Ab 31.05. übernahm sie den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin M., die zum 31.05.2005 ausschied. Ab dem 01.07.2005 wurde eine weitere Mitarbeiterin eingestellt. Als Voraussetzung hat die Beklagte angegeben, Erfahrungen im Verkaufsinnendienst und gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Am 17.05.2005 wurde eine fristgerechte Kündigung zum 30.06.2005 ausgesprochen. Im Rahmen dieses Prozesses nahm die Beklagte diese Kündigung zurück.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu verurteilen,
1. die Arbeitszeit der Klägerin von 10 Stunden/Woche auf 40 Stunden/
Woche zu erhöhen,
2. an die Klägerin 16.000,-- € brutto abzüglich 3.200,-- € netto
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.600,-- €
seit dem 01.02.2005, auf 1.600,-- € seit dem 01.03.2005, auf 1.600,--
€ seit dem 01.04.2005, aus 1.600,-- € seit dem 01.06.2005, aus
1.600,-- € seit dem 01.06.2005, aus 1.600,-- € seit dem 01.07.2005,
aus 1.600,-- € seit dem 01.08.2005, aus 1.600,-- € seit dem 01.09.
2005 zu zahlen,
3. an die Klägerin 2.000,-- € brutto abzüglich 400,-- € netto
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe sich zunächst an eine unzuständige Person gewandt. Zum anderen habe sie keinen konkreten Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit gestellt. Des weiteren sei die Arbeitnehmerin O. schon vorher bei der Beklagten beschäftigt worden. Insoweit handele es sich nicht um einen freien Arbeitsplatz. Des weiteren sei die Klägerin für den nunmehr besetzten Arbeitsplatz nicht geeignet, da sie nicht über die Voraussetzungen verfüge, die die Beklagte an diesen Arbeitsplatz stelle.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2005 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 9 TzBfG auf Anhebung ihrer Arbeitszeit bis zur Vollzeitbeschäftigung.
§ 9 TzBfG hat den Zweck Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten die Rückkehr zur Vollzeit zu ermöglichen und dies nicht in das völlige Belieben des Arbeitgebers zu stellen. Die Norm gilt für alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.
a. Das Berücksichtigungsgebot greift nur ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. Für die Anzeige verlangt das Gesetz keine Form. Auch der gewünschte Verlängerungsumfang muss nicht angegeben werden. Adressat der Anzeige ist der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber insoweit vertreten (vgl. insoweit Erfurter Kommentar zum Arbeitsgericht § 9 TzBfG Ziffer 3).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin ihren Wunsch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit gegenüber Herrn Q. im Oktober/November 2004 ausdrücklich geäußert hat. Der Zeuge Q. hat in seiner Beweisaufnahme erklärt, dass die Klägerin gezielt auf ihn zugekommen sei, um mit ihm diese Problematik, nämlich die Verlängerung der Arbeitszeit und ihre eheliche Situation zu schildern. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass die Klägerin einen konkreten Wunsch geäußert hat oder erklärt hat, in welcher Form sie ihre Arbeitszeit verlängere. Der Zeuge konnte auch nicht davon ausgehen, dass es sich um ein völlig belangloses Gespräch handelt. Die Klägerin hat ihn auch vorher nicht aufgesucht, um mit ihm private Probleme zu besprechen. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass es der Klägerin darum ging, ihre Arbeitszeit zu verlängern.
Der Zeuge Q. war auch eine Person, die dafür zuständig war. Insoweit muss es nicht die Personalabteilung sein. Es reicht aus, dass es eine zuständige Person ist. Der Zeuge Q. kann über Arbeitszeiten entscheiden. Er ist der Abteilungsleiter und insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge Q. im einzelnen befugt ist, allein über diese Arbeitszeitverlängerung zu entscheiden. Vielmehr ist es wesentlich, dass er als Abteilungsleiter Ansprechpartner der jeweiligen Mitarbeiter ist und auch bei der Frage der Neubesetzung einer Stelle eine entscheidende Rolle mitspielt.
Die Kammer hatte den Eindruck nach der Beweisaufnahme, dass der Zeuge Q. jedenfalls den Wunsch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit entgegengenommen hat. Ob dies jetzt auf einen konkreten Zeitpunkt bezogen war, ist nicht entscheidend, denn grundsätzlich hat der Arbeitgeber diesen Wunsch bei der nächsten Möglichkeit zu berücksichtigen.
b. Ab dem 01.02.2005 ist ein freier Arbeitsplatz gegeben. Dieser freie Arbeitsplatz wurde mit der Arbeitnehmerin E. O. besetzt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Übernahme eines Auszubildenden. Im übrigen ist auch diese eine Neueinstellung. Die Arbeitnehmerin O. hatte vorher nur einen Ausbildungsvertrag mit der Beklagten. Insoweit wurde ein Arbeitsverhältnis neu begründet. Insoweit ist ein freier Arbeitsplatz besetzt worden.
Diesen Arbeitsplatz hätte die Beklagte der Klägerin anbieten müssen. Denn in seiner Reichweite bezieht sich § 9 TzBfG auf alle Arbeitsplätze welche der Arbeitgeber besetzt, ohne dass eine Einschränkung auf den Betrieb vorgenommen ist. Das Berücksichtigungsgebot bezieht sich jedoch nur auf Arbeitsplätze, für welche der Arbeitnehmer nach Ausbildung und Qualifikation geeignet ist.
Ein solcher Arbeitsplatz lagt im konkreten Falle vor. Denn die Arbeitnehmerin O. ist später mit ähnlichen Aufgaben betraut worden, wie sie die Klägerin in ihrer Vollzeitstelle ausgeführt hat.
Im übrigen hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht eingewandt, die Klägerin sei dafür nicht geeignet.
Die Beklagte hätte daher den Arbeitsplatz ab 01.02.2005 mit der Klägerin besetzen müssen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle.
2.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 9 TzBfG zu.
a. Hat der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung nach § 9 TzBfG verstoßen, so steht dem Teilzeitarbeitnehmer, der vorher seinen Wunsch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle ordnungsgemäß angezeigt hat, ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber die Stelle anderweitig besetzt. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Differenz in der bisherigen Vergütung und derjenigen Vergütung, die der Teilzeitarbeitnehmer auf der Vollzeitstelle erhalten hätte (vgl. insoweit Urteil des LAG Berlin vom 02.12.2003 – 3 Sa 104/03 -).
b. Für die Kammer steht fest, dass ein Verstoß gegen dieses Berücksichtigungsgebot vorliegt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass ab dem 01.02.2005 der Klägerin ein Gehalt von 2.000,-- € zugestanden hätte. Der Schadensersatzanspruch entsteht erst ab dem 01.02.2005 und nicht wie die Klägerin darlegt ab dem 01.01.2005. Die Stelle wurde durch E. O. erst am 01.02.2005 besetzt. Somit ergibt sich der Schadensersatzanspruch erst ab diesem Zeitpunkt.
Die Kammer ist der Auffassung, dass bezüglich der Höhe von einem Gehalt von 2.000,-- € auszugehen ist. Insoweit muss Berücksichtigung finden, dass die Klägerin schon über einen längeren Zeitraum bei der Beklagten beschäftigt ist und insoweit auch aufgrund ihrer Ausbildung bei der Berücksichtigung eines Vollzeitarbeitsplatzes tariflich einen höheren Anspruch auf Bezahlung hätte.
Insoweit berechnet sich der Schadensersatzanspruch danach, dass die Klägerin ab dem 01.02.2005 bis einschließlich September 2005 einen Gehaltsanspruch gehabt hätte von 16.000,-- €, insoweit ist in Abzug zu bringen der erhaltene Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde die Klageforderung zugrunde gelegt und bezüglich des Teilzeitwunsches wurden zwei Gehälter berücksichtigt.