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Arbeitsgericht Minden·3 Ca 1099/14·16.02.2016

Bonusanspruch bei Aufhebungsvertrag und Freistellung: keine „aktive Teilnahme“ am Bonusplan

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Auskunft, Entschädigung bei Nichterteilung sowie Zahlung von Bonusbeträgen für April bis Juli 2014 aus einer Betriebsvereinbarung zum Verkaufsbonusplan. Streitig war, ob trotz unwiderruflicher Freistellung aufgrund eines Aufhebungsvertrags eine „aktive Teilnahme“ am letzten Tag der Planperiode vorlag. Das Arbeitsgericht verneinte einen Bonusanspruch, weil bei Freistellung keine aktive Teilnahme gegeben sei und der Kläger zudem am Ende der maßgeblichen Planperiode nicht mehr Arbeitnehmer war. Auch aus der Betriebsvereinbarung zu Abfindungs- und Überbrückungsleistungen folgte mangels betriebsbedingter Beendigung kein Anspruch; damit entfielen auch Auskunfts- und Folgeansprüche.

Ausgang: Klage auf Auskunft, Entschädigung und Zahlung von Bonusansprüchen wegen fehlender aktiver Teilnahme nach Freistellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Regelungen einer Betriebsvereinbarung sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge/Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen anhand von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck auszulegen.

2

Eine Bonusregelung, die den Anspruch davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer am letzten Tag der Planperiode „aktiv“ am Plan teilnimmt, schließt bei unwiderruflicher Freistellung eine Bonuszahlung aus, weil der Arbeitnehmer keinen eigenen aktiven Beitrag mehr zur Zielerreichung leistet.

3

Eine in der Bonusregelung ausdrücklich geregelte Freistellung nach arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitiger Kündigung stellt keine abschließende Sonderregelung dar; auch eine einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag mit Freistellung kann unter den Ausschluss wegen fehlender aktiver Teilnahme fallen.

4

Fehlt ein Anspruch auf die begehrte Bonuszahlung, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe eines angeblich verdienten Bonus sowie auf daran anknüpfende Entschädigungs- und Zahlungsansprüche.

5

Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen sind nicht erfüllt, wenn vor Abschluss des Aufhebungsvertrags keine beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung zugrunde lag; eine entsprechende Formulierung in einer Bescheinigung für die Arbeitsagentur ersetzt diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht.

Relevante Normen
§ 263 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ff. ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über dessen Bonusansprüche gemäß einer Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan zu erteilen, im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten sowie nach Auskunftserteilung die sich aus dieser Auskunft ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen.

3

Zwischen den Parteien hat im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2014 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des Anstellungsvertrages vom 23.03.2012 (Blatt 71 d. A.) bestanden.

4

Der Kläger hat einen Anspruch auf Bonuszahlungen gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01. Januar 2013. Diese Betriebsvereinbarung enthält unter dem Punkt 1.2.3 „zeitlicher Geltungsbereich“ folgende Regelung:

5

….

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1.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich

7

a) Die Beteiligung an diesem Bonusplan beginnt mit dem Monat in dem

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    der Mitarbeiter vorgegebene Ziele übertragen bekommt. Der erste

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    Monat zählt jedoch nur dann, wenn die Übertragung vor/mit dem    15. dieses Monats erfolgt ist.

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b) Jeder Teilnehmer, der von TID und somit aus dem Bonusplan aus-

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    scheidet muss am letzten Tag der jeweiligen Plan Periode aktiv am

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    Plan teilgenommen haben um Anspruch auf eine entsprechende

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    Bonuszahlung zu haben. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündi-

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    gung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber und wird der    Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, zählt der Zeitraum nicht zur

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    aktiven Teilnahme an dem Plan.

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c) Jeder Teilnehmer, der in eine Position versetzt wird, in der er nicht

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    mehr bonusberechtigt ist, hat Anspruch auf eine anteilsmäßige Aus-

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    zahlung. Für die Berechnung zählen nur die Anzahl der Tage, an

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    denen der Mitarbeiter bonusberechtigt war.

20

….

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird die zur Gerichtsakte gereichte Abschriften Blatt 39 bis 41 der Akte Bezug genommen.

22

Der Kläger hat auf Basis der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan für das 4. Quartal 2013 eine Bonuszahlung in Höhe  von 10.034,97 Euro brutto und für das 1. Quartal 2014 eine Bonuszahlung in Höhe von 10.167,59 Euro brutto erhalten.

23

Zwischen den Parteien ist ein vom 23.05.2014 datierender Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden, der unter anderem folgende Regelung enthält:

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25

Der Mitarbeiter wird nach Abschluss der Arbeitsübergabe ab dem 23.05.2014 unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2014 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

26

27

Zwischen der Beklagten und dem bei ihr gewählten Betriebsrat ist eine vom 20.05.2009 datierende Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen abgeschlossen worden, die in den Ziffern A. 1. und 7. folgende Regelungen enthält:

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A. Abfindungsleistungen

32

1. Geltungsbereich

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Diese Regelung betrifft alle Mitarbeiter der TID, welche ein Angebot der Geschäftsleitung annehmen, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen unter Wahrung der sozialen Aspekte gekündigt werden könnte und die keine Kündigungsschutzklage erheben.

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Ein Anspruch auf Abfindungsleistungen besteht nicht, wenn der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis löst.

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7. Bonuszahlungen

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                  Mitarbeiter, die an plangebundenen, erfolgsabhängigen Bonusprogrammen

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    beteiligt sind, erhalten den Bonus für das Erreichen von Zielen für das zum

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    Zeitpunkt der Unterzeichnung laufende Quartal und für bis dahin beendete

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    Halbjahres- oder Jahresziele qualitativer oder quantitativer Art.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009 wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Abschriften Blatt 82 bis 84 der Akte Bezug genommen.

44

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zur begehrten Auskunftserteilung über die Höhe des ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.07.2014 gemäß der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarungen über den Verkaufsbonusplan und Field

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Application Bonus Plan für XXX vom 01.03.2013 ebenso verpflichtet sei wie zur Auszahlung des sich ergebenden Auskunftsbetrages.

46

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entfallen des Bonusanspruchs aufgrund der im Aufhebungsvertrag vom 23.05.2014 vereinbarten bezahlten Freistellung seien im Hinblick auf die Regelung der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan vom 01.01.2013 nicht gegeben. In der Ziffer 1.2.3 b) ist zwar geregelt, dass ein Teilnehmer am letzten Tag der jeweiligen Planperiode aktiv am Plan teilnehmen muss. Was dieses bedeute, werde dann im nächsten Satz erklärt, wonach Arbeitnehmer die durch Kündigung freigestellt sind, nicht aktiv am Plan teilgenommen haben. Dieses treffe jedoch nicht auf den Kläger zu, denn dieser ist nicht durch eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Explizit diesen Fall hätten die die Betriebsvereinbarung abschließenden Betriebsparteien nicht gemeint, wenn sie von einer nicht aktiven Teilnahme am Plan gesprochen haben, so dass der Kläger Anspruch auf den begehrten Bonus habe, auf dessen möglichen Wegfall bei einer Freistellung er von der Beklagten auch nicht hingewiesen worden ist.

47

Der Anspruch des Klägers auf die Bonuszahlung ergebe sich im Übrigen auch aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20. Mai 2009. Der Kläger falle in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung, da in der Arbeitsbescheinigung der Arbeitsagentur für Arbeit durch die Beklagte bescheinigt worden sei, dass der Kläger, hätte er den Aufhebungsvertrag nicht angenommen, eine betriebsbedingte Kündigung erhalte, so dass er gemäß der Regelung in der Ziffer A.7 Anspruch auf die begehrten Bonuszahlungen habe.

48

Der Klägervertreter beantragte,

50

1.                                                                                                                                                                                                           die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013 verdienten Bonus Auskunft zu erteilen.

52

2.                                                                                                                                                                                                           die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des von ihm im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 gemäß der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013 verdienten Bonus Auskunft zu erteilen.

54

3.                                                                                                                                                                                                           die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger, die 8.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt.

55

4.                                                                                                                                                                                                           die Beklagte wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Kläger, die 2.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, für den Fall verurteilt, dass sie die Auskunft gemäß dem Antrag zu 2) nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erteilt.

57

5.                                                                                                                                                                                                           die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der gemäß den Anträgen zu 1) und 2) erteilten Auskunft zu Gunsten des Klägers ergebenden Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 an den Kläger zu zahlen.

58

Der Beklagtenvertreter beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

60

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Freistellung nicht zustehen. Eine gemäß Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan erforderliche aktive Teilnahme am Bonusplan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode liege aufgrund der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung ab dem 23.05.2014 nicht vor.

61

Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin darüber einig seien, dass eine aktive Teilnahme am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne des 1.2.3 b) Satz 1 der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan nicht gegeben ist, wenn der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wissen und Wollen der Arbeitgeberin für diese tätig ist, wobei dieses insbesondere anzunehmen sei, wenn der Mitarbeiter einseitig oder einvernehmlich freigestellt ist. Diese Übereinstimmung in der Auslegung der Betriebsvereinbarungen über den Verkaufsbonusplan ergebe sich aus der zur Gerichtsakte gereichten  (Blatt 85 der Akte) auch vom Betriebsratsvorsitzenden unterschriebenen Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan.

62

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würden sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen ergeben.

63

Im Hinblick darauf, dass es sich bei dieser neuen Begründung der geltend gemachten Ansprüche um eine hilfsweise Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO handele, zu der eine Einwilligung der Beklagten nicht erteilt worden ist und die auch nicht sachdienlich sei, habe diesbezüglich Klageabweisung im Hinblick auf die bestehende Unzulässigkeit zu erfolgen.

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Darüber hinaus könne der Kläger seine Ansprüche auch überhaupt nicht aus der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen ableiten, da diese Betriebsvereinbarung bereits keinen eigenständigen Anspruch generiere und er im Übrigen mangels eines dem Aufhebungsvertrag zugrunde liegenden betriebsbedingten Verlustes des Arbeitsplatzes nicht in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung falle.

65

Hinsicht des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

67

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

68

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte, da ihm weder für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014, noch für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 ein Bonus zusteht.

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Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für diese Zeiträume ergibt sich nicht aus den Regelungen des Anstellungsvertrages der Parteien vom 23.03.2012

70

i. V. m. der im zweiten Absatz des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 vereinbarten Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Bezüge ab dem 23.05.2014 und der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan und XXX vom 01.01.2013.

71

Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus steht entgegen, dass er die für die Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 1.2.3 b) erforderliche Voraussetzung der aktiven Teilnahme am Plan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode weder am 30.06.2014, noch am 30.09.2014 erfüllt hat.

72

Bei der Frage der Auslegung der zu erfüllenden Voraussetzung einer „aktiven Teilnahme“ am Plan am letzten Tag der jeweiligen Planperiode im Sinne dieser Regelung ist zu berücksichtigen, dass Betriebsvereinbarungen aufgrund ihres normativen Charakters wie Tarifverträge bzw. Gesetze auszulegen sind. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmten Worten sind der Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmungen führt (vgl. BAG Urteil vom 27.07.2010 DB 2010 Seite 2455 ff.)

73

Nach Überzeugung der Kammer ist der Satz 1 der Ziffer 1.2.3 b), im Hinblick auf eine grundsätzliche, von den Betriebsparteien festgeschriebene anspruchsbegründete Vorgabe hin auszulegen, wonach Mitarbeiter, die am letzten Tag der jeweiligen Planperiode keinen eigenen aktiven Beitrag zur Erfüllung des Plans leisten, von der Bonuszahlung ausgeschlossen werden sollen.

74

Eine direkte Tätigkeit des Klägers für die Beklagte ist, im Hinblick auf die einvernehmlich vereinbarte Freistellung ab dem 23.05.2014, gemäß den Vereinbarungen des Aufhebungsvertrages vom gleichen Tage, gerade nicht mehr erfolgt.

75

Geht man von dem von den Betriebsparteien verwendeten Wortlaut im Hinblick auf die zu erfüllende Voraussetzung, wonach am letzten Tag der jeweiligen Periode der Teilnehmer „aktiv“ am Plan teilgenommen haben muss, aus, ist diese Voraussetzung vom Wortsinn her, bei einem Ruhen der zu erbringenden Arbeitsleistung im Rahmen einer Freistellung, ebenfalls nicht erfüllt.

76

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Ziffer 1.2.3 b), wonach der Zeitraum nicht zur aktiven Teilnahme an dem Plan zählt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Mitarbeiters oder durch den Arbeitgeber endet und der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird.

77

Die Voraussetzungen des Satzes 2 der Ziffer 1.2.3 b) sind im vorliegenden Fall zwar nicht erfüllt, da keine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitnehmer- bzw. arbeitgeberseitige Kündigung erfolgt ist, sondern vielmehr eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung mit darin geregelter Freistellung des Klägers abgeschlossen worden ist. Sowohl die Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs dieser beiden Sätze, als auch eine sachgerechte Bewertung des Sinn und Zwecks der ergänzenden Regelung im Satz 2 bei einseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt nach Überzeugung der Kammer gerade nicht aus, dass eine einvernehmlich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nebst Freistellung als eine nicht aktive Teilnahme am letzten Tag der Planperiode gemäß Satz 1 der Ziffer 1.2.3 b) zu bewerten ist. Anhaltspunkte aus denen sich ergeben würde, dass der Satz 2 eine abschließende Regelung in der Hinsicht darstellen soll, dass nur bei einseitiger nicht aber bei einvernehmlicher Beendigung eine nicht aktive Teilnahme vorliegen kann, lassen sich weder aus einer am Wortlaut noch einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung entnehmen.

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Der Gesamtzusammenhang der beiden Sätze der Ziffer 1.2.3 b) spricht vielmehr dafür, dass der erste Satz die grundsätzlich anzuwendenden Voraussetzungen für den Ausschluss einer Bonuszahlung zeitlich bei nicht aktiver Teilnahme festlegt und der Satz 2 der Spezialfall für eine nicht aktive Teilnahme, auch bei einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nebst Freistellung, ausdrücklich regelt.

79

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Überzeugung der Kammer ein Arbeitnehmer im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung durch seine eigene Mitwirkung beim Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung erheblich weniger schutzwürdig ist, als im Falle einer einseitigen Beendigung mit damit verbundener Freistellung. Es erscheint naheliegend, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Verkaufsbonusplan mit dem Satz 2 in der Ziffer 1.2.3 b) ausdrücklich mit aufgenommen haben, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und einer in diesem Zusammenhang ausgesprochen einseitigen Freistellung eine Bewertung in der Hinsicht vorgenommen wird, dass keine „aktive“ Teilnahme am Plan vorliegt. Dem Mitarbeiter wird, unabhängig davon, ob er mit der Freistellung einverstanden ist oder nicht, durch die einseitige Freistellung die Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen einer „aktiven“ Teilnahme am Plan genommen. Dass der damit verbundene Wegfall der Chance auf die Erlangung eines zusätzlichen Verdienstes in Form der Bonuszahlung einer ausdrücklichen Aufnahme in die Betriebsvereinbarung bedarf, erscheint für die Kammer im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich ohne weiteres nachvollziehbar. Genau so nachvollziehbar ist für die Kammer, dass die Betriebsparteien keine Notwendigkeit gesehen haben eine entsprechende Regelung für den Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer zugleich geregelten einvernehmlichen Freistellung mit aufgenommen haben. Ein Klarstellungsbedürfnis besteht insoweit nicht, denn der die Beendigungsvereinbarung abschließende Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall der Kläger, hat es – unabhängig davon, ob er sich darüber Gedanken gemacht hat oder nicht – selbst in der Hand, ob er sich mit der Freistellung einverstanden erklärt, so dass diese Konstellation bereits von der grundsätzlichen Regelung der Ziffer 1.2.3 b) im Hinblick auf eine nicht aktive Teilnahme erfasst wird. Diese vom Gericht vorgenommene Auslegung wird durch die zur Gerichtsakte gereichte, vom 18.06.2015 datierende, vom Betriebsvorsitzenden unterschriebene Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan unterstützt.

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Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dem geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014 bereits entgegensteht, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 einvernehmlich zum 31.07.2014 beendet hat. Zum Zeitpunkt des letzten Tages der maßgeblichen Planperiode zum 30.09.2014, ist er somit nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten gewesen, sodass, unabhängig von der erfolgten Freistellung, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 1.2.3 b) der Betriebsvereinbarung, über den Verkaufsbonusplan, von ihm für diesen Zeitraum nicht erfüllt worden sind. Anhaltspunkte aufgrund derer bei Ausscheiden im Verlaufe einer Planperiode eine anteilige Bonuszahlung zu erfolgen hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich.

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Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 und vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Anstellungsvertrages der Parteien vom 23.03.2012 in Verbindung mit der im zweiten Absatz des Aufhebungsvertrages vom 23.05.2014 vereinbarten Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Bezüge, der Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan vom 01.01.2013 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009.

82

Unabhängig davon, ob diese ergänzende Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen vom 20.05.2009 als Klageänderungen zu bewerten ist oder nicht, liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch aufgrund dieser Betriebsvereinbarung nicht vor.

83

Gemäß der Regelung in Ziffer A.1. zum Geltungsbereich betrifft diese Betriebsvereinbarung alle Mitarbeiter der Beklagten, welche ein Angebot der Geschäftsleitung annehmen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen unter Wahrung der sozialen Aspekte gekündigt werden könnte und die keine Kündigungsschutzklage erheben.

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Aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers im Kammertermin vom 17.02.2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen vor Abschluss des Aufhebungsvertrages durch die Beklagte nicht beabsichtigt gewesen ist. Es ist vielmehr der Wunsch des Klägers gewesen, dass in der Aufhebungsvereinbarung die Formulierung „betriebsbedingt“ mit aufgenommen wird, was aber von der Beklagten aber gerade abgelehnt worden ist.

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Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung über Abfindungs- und Überbrückungsleistungen bereits nicht gegeben. Eine andere Wertung ergibt sich nicht aus der Aufnahme der Formulierung „betriebsbedingt“ auf Wunsch des Klägers in eine Bescheinigung für die Arbeitsagentur, unabhängig von der Frage einer weitergehenden, rechtlichen Bewertung der Erteilung einer solchen Bescheinigung durch die Arbeitsagentur.

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Der Kläger hat mangels Anspruch auf Zahlung eines Bonus gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Die Klage ist somit vollumfänglich hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts-, Entschädigungs- und Zahlungsansprüche abzuweisen.

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Die Kostentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ff. ZPO in Höhe der angestrebten voraussichtlichen Bonuszahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum.